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BGH

Gericht: BGH

September 1987 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Die Beteiligte zu 2 betreibt gegen den Beteiligten zu 1 die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich, der am 23. Nach Meinung des Antragstellers sind durch den Vergleich die früheren von der Beteiligten zu 2 gegen ihn erlangten Titel aus dem Verfahren 1 LwH 74/75 Amtsgericht Bad Iburg und 5 0 567/82 Landgericht Osnabrück hinfällig geworden, auf die er inzwischen 254.470,86 DM gezahlt habe. Der Beteiligte zu 1 hat in erster Instanz beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären. Er hat von den Beteiligten zu 2 und 3 neben der Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs die Herausgabe von anderen Vollstreckungstiteln und von der Beteiligten zu 2 ferner Löschungsbewilligungen für verschiedene Grundpfandrechte verlangt. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 hat der Senat am 14. Mai 1987 (BLw 5/86) den Beschluß des Beschwerdegerichts im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er die Ansprüche des Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligte zu 2 betraf, und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die Zwangsvollstreckung aus dem in dem Verfahren 1 LwH 74/75 Amtsgericht Bad Iburg gegen den Beteiligten zu 1 erlangten Titel stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Beteiligte zu 1 die Forderung aus dem Vergleich erfüllt habe. Der Antragsteller hat zwar in seiner Beschwerdeschrift auch den Beteiligten zu 3 als "Antragsgegner und Beschwerdegegner" bezeichnet, obwohl insoweit der angefoch-tene Beschluß des Oberlandesgerichts entsprechend dem Senatsbeschluß vom 14. In der Beschwerdebegründung ist jedoch ausgeführt, "die zu Beginn des Verfahrens auch noch gegen den Beteiligten zu 3 geltend gemachten Ansprüche" seien "ohnehin wegen der klaren Entscheidung in BLw 5/86 Tragender Rechtssatz dieser Entscheidung ist die Aussage, daß gegenüber einem Prozeßvergleich mit der Vollstreckungs-gegenklage nach § 767 ZPO auch Einwendungen geltend gemacht werden können, die sich auf vor dem Vergleichsabschluß entstandene Gründe stützen. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von diesem Rechtssatz ab, sondern verweist auf Nr. 3 d der Gründe des Senatsbeschlusses vom 14. Mai 1987, wo ausgeführt ist, der frühere Beschluß des Oberlandesgerichts stelle "sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar". Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auslegung des Berufungsgerichts zu dem Umfang des Vergleichs wendet, bleibt sie jeden Hinweis auf eine abweichende Vergleichsentscheidung schuldig.

Zitierte Normen: § 24 LwVG § 767 ZPO § 44 LwVG
BeteiligtebeteiligtgeltenvergleichenBeschwerdegerichtunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 14/87
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich
 Beteiligte;
1.	Alfons und
 Schweiz
/Luxemburg,
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch die Rechtsanwälte If
 und
2
Straße1
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
3. Rechtsanwalt und Notar Dr. Werner H( Straße
 Will
3
- 2 «-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. September 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß S 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschafts-Sachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. September 1987 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den Beteiligten zu 2 und 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird ajuf 90.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Die Beteiligte zu 2 betreibt gegen den Beteiligten zu 1 die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich, der am 23. Januar 1984 vor dem Einzelrichter des 10. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Oldenburg geschlossen worden ist. In jenem Verfahren hatte die Beteiligte zu 2 Ausgleichsansprüche nach § 13 HöfeO in
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Höhe von 131.987,94 DM geltend gemacht. In dem Vergleich verpflichtete sich der Beteiligte zu 1, an die Beteiligte zu 2	45.000	DM	zu	zahlen. Weiter heißt es in dem Vergleich:
"Damit sind alle Ansprüche der Erben, Rechtsnachfolger oder Abkömmlinge des Ehemannes der Antragstellerin (Beteiligte zu 2 des vorliegenden Verfahrens) gegen den Antragsgegner (Beteiligter zu 1 des vorliegenden Verfahrens), aus welchem Rechtsgrund auch immer für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig erledigt."
Nach Meinung des Antragstellers sind durch den Vergleich die früheren von der Beteiligten zu 2 gegen ihn erlangten Titel aus dem Verfahren 1 LwH 74/75 Amtsgericht Bad Iburg und 5 0 567/82 Landgericht Osnabrück hinfällig geworden, auf die er inzwischen 254.470,86 DM gezahlt habe. Demgegenüber habe die Beteiligte zu 2 nur Anspruch auf 145.937,57 DM als Anteil aus einer Erbengemeinschaft sowie auf 45.000 DM aus dem gerichtlichen Vergleich, insgesamt mithin auf 190.937,57 DM. Der Beteiligte zu 1 behauptet, mithin schon 63.533,29 DM zuviel gezahlt zu haben. Außerdem meint er, die Zwangsvollstreckung in dem Verfahren 1 LwH 74/75 Amtsgericht Bad Iburg beruhe auf unzulässiger Rechtsausübung.
Der Beteiligte zu 1 hat in erster Instanz beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig zu erklären. Er hat von den Beteiligten zu 2 und 3 neben der Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs die Herausgabe von anderen Vollstreckungstiteln und von der Beteiligten zu 2 ferner Löschungsbewilligungen für verschiedene Grundpfandrechte verlangt.
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Das Landwirtschaftsgericht und das Oberlandesgericht haben die Anträge zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 hat der Senat am 14. Mai 1987 (BLw 5/86) den Beschluß des Beschwerdegerichts im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als er die Ansprüche des Beteiligten zu 1 gegen die Beteiligte zu 2 betraf, und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Beteiligte zu 1 hat unter Zurücknahme seiner weitergehenden Anträge zuletzt beantragt,
1.	die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 23. Januar 1984 in der Landwirtschaftssache 10 WLw 4/83 Oberlandesgericht Oldenburg für unzulässig zu erklären,
2.	die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des genannten Vergleichs heraus zugeben,
3.	die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, mit eigenem Löschungsantrag die Löschungsbewilligung der am 23. August 1984 unter lfd. Nr. 36 des Grundbuchs von O^mVBd • Blatt 0^79 für sie eingetragenen Sicherungshypothek im Wert von 45.000 DM zu erklären.
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seine zuletzt gestellten Anträge
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weiter. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Antragstellers umfasse der Vergleich vom 23. Januar 1984 nicht die im früheren Verfahren gegen den Beteiligten zu 1 erlangten Titel. Mit dem Vergleich sei vielmehr eine zusätzliche Zahlungsverpflichtung übernommen worden.
Die Zwangsvollstreckung aus dem in dem Verfahren 1 LwH 74/75 Amtsgericht Bad Iburg gegen den Beteiligten zu 1 erlangten Titel stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß der Beteiligte zu 1 die Forderung aus dem Vergleich erfüllt habe. Daher könne er auch nicht die Herausgabe dieser vollstreckbaren Vergleichsausfertigung und die Löschung der - darauf beruhenden - Sicherungshypothek im Wert von 45.000 DM verlangen.
III.
1. Der Antragsteller hat zwar in seiner Beschwerdeschrift auch den Beteiligten zu 3 als "Antragsgegner und Beschwerdegegner" bezeichnet, obwohl insoweit der angefoch-tene Beschluß des Oberlandesgerichts entsprechend dem Senatsbeschluß vom 14. Mai 1987 keine Entscheidung in der Hauptsache mehr getroffen hat. In der Beschwerdebegründung ist jedoch ausgeführt, "die zu Beginn des Verfahrens auch noch gegen den Beteiligten zu 3 geltend gemachten Ansprüche" seien "ohnehin wegen der klaren Entscheidung in BLw 5/86
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nicht mehr streitbefangen". Der Senat versteht dies dahin, daß der Antragsteller seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, soweit sie sich gegen den Beteiligten zu 3 richtete.
2. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Beklagte zu 2 wendet, ist es unzulässig.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), ist das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen, sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten, und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 150 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht:
In erster Linie sieht die Rechtsbeschwerde wohl den in der gleichen Sache ergangenen Senatsbeschluß vom 14. Mai 1937, BLw 5/86, als abweichende Vergleichsentscheidung an.
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Tragender Rechtssatz dieser Entscheidung ist die Aussage, daß gegenüber einem Prozeßvergleich mit der Vollstreckungs-gegenklage nach § 767 ZPO auch Einwendungen geltend gemacht werden können, die sich auf vor dem Vergleichsabschluß entstandene Gründe stützen. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von diesem Rechtssatz ab, sondern verweist auf Nr. 3 d der Gründe des Senatsbeschlusses vom 14. Mai 1987, wo ausgeführt ist, der frühere Beschluß des Oberlandesgerichts stelle "sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar". Sie vertritt die Meinung, das Beschwerdegericht habe den Umfang der Bindungs-wirkung nicht beachtet. Damit bezeichnet die Rechtsbeschwerde nicht die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage und läßt auch die weitere Darlegung vermissen, die von der Begründung einer Abweichungsrechtsbeschwerde verlangt werden muß.
Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Auslegung des Berufungsgerichts zu dem Umfang des Vergleichs wendet, bleibt sie jeden Hinweis auf eine abweichende Vergleichsentscheidung schuldig.
Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, der Bundesgerichtshof habe wiederholt entschieden, das Berufungsgericht sei an die vom Revisionsgericht vorgenommene Auslegung des Klageantrags gebunden, die zur Aufhebung des Berufungsurteils führte (Hinweis auf BGH NJW 1983, 956). Insoweit
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ist nicht dargelegt, welchen hiervon abweichenden Rechtssatz das Bewerdegericht aufgestellt haben soll.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 44, 45 LwVG.
Hagen
 Linden
Vogt