Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, festzustellen, daß er Hoferbe des Hofes sowie Erbe des hoffreien Vermögens geworden sei, hilfsweise, die Hoferbenfeststellung auf das hofgebundene Vermögen zu beschränken. Das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, hat die Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen und festgestellt, daß der Grundbesitz ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Beteiligte zu 1 sei aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 23. Februar 1983 stelle einen Erbvertrag dar, welcher die Erblasserin mit der Wirkung gebunden habe, daß sie über den Hof nicht mehr habe wirksam letztwillig zugunsten des Beteiligten zu 2 verfügen können (Hinweis auf § 2289 Abs. 1 BGB). Diese Bewirtschaftung müsse so geschehen können, daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen des Hofes ein-treten als diejenigen, die auch bei der Wirtschaftsführung eines anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gewachsenen Landwirts eintreten würden (BGH RdL 1961, 315, 316). Unter diesen Umständen und nach der persönlichen Anhörung bestünden auch ohne eine weitere nähere Prüfung keine Bedenken gegen die Annahme, daß die Beteiligte zu 1 auch die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen habe und in der Lage sei, den zu übernehmenden Hof in dem erörterten Sinne ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf Das Beschwerdegericht habe zwei dieser Entscheidungen (die beiden letztgenannten) zwar zitiert, aber die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 nicht nach den darin aufgestellten Kriterien bewertet. den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften; auch habe es ohne weitere Prüfung festgestellt, daß die Beteiligte zu 1 in der Lage sei, einen (modernen) Wirtschaftsplan zu erstellen. Die Rechtsbeschwerde führt sodann im einzelnen auf, inwiefern ihrer Meinung nach das Beschwerdegericht den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt und rechtsfehlerhaft gewürdigt habe. Sie meint, der angefochtene Beschluß lasse das Anlegen eines so strengen Maßstabes vermissen, wie er in den Vergleichsentscheidungen gefordert worden sei. Sie verweist darauf, daß nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes RdL 1961, 264 ff die Abweichungsbeschwerde schon dann zulässig sei, wenn das Beschwerdegericht an die Wirtschaftsfähigkeit nicht den vom Bundesgerichtshof geforderten strengen Maßstab anlege. a) In dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. Juli 1961, V BLw 26/60, RdL 1961, 264 hat der Senat allerdings in Anlegung eines "äußerst milden" (anstelle des zu fordernden strengen) Maßstabs an die Wirtschaftsfähigkeit als Abweichung von seiner Rechtsprechung gewürdigt. Das Beschwerdegericht hat vielmehr, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, zur Bestimmung des Beurteilungsmaßstabes für die Wirtschaftsfähigkeit auf die beiden jüngsten der angeführten Vergleichsentscheidungen Bezug genommen und die darin angeführten Beurteilungsmerkmale zutreffend wiedergegeben. b) Die Rechtsbeschwerde will den angeführten Entscheidungen den Rechtssatz entnehmen, daß der Hofanwärter zur Frage seiner Wirtschaftsfähigkeit einer Prüfung durch das Landwirtschaftsgericht (seine landwirtschaftlichen Beisitzer) unterworfen werden müsse. aa) In OGH RdL 1950, 92 ist ausgeführt, das Gericht entscheide (auch für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit) über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen; es stelle auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze und gegen anerkannte Erfahrungssätze dar, wenn das Oberlandesgericht aus dem Werdegang des Hofanwärters Schlußfolgerungen auf seine Fähigkeit oder Unfähigkeit, den väterlichen Hof zu bewirtschaften, gezogen habe. bb) Ob im Einzelfall die' Wirtschaftsfähigkeit zutreffend beurteilt worden ist, ist nach BGH RdL 1951, 216 Tatfrage und kann, sofern die Rechtsbeschwerde zulässig ist, vom Rechtsbeschwerdegericht nur insoweit überprüft werden, als ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Verfahrensmängel geltend gemacht werden. Unter den Umständen des gegebenen Falles hat es der Bundesgerichtshof als Verfati-rensfehler angesehen, daß das Beschwerdegericht nicht wenigstens eine eingehende Befragung (Prüfung) des Antragstellers durchgeführt habe. Erst nach Würdigung der Umstände des zu entscheidenden Falles und des vom Beschwerdegericht gewählten Verfahrens hat der Bundesgerichtshof "unter diesen Umständen" eine eingehende mündliche Prüfung durch die sachkundigen Beisitzer für geboten gehalten. dd) In BGH RdL 1955, 84 ist wiederum ausgeführt, auf welche Weise sich das Beschwerdegericht ein Bild von Nur ergänzend und ohne daß die Entscheidung darauf beruhte, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, daß er schon wiederholt eine eingehende Befragung an Ort und Stelle als ein geeignetes Mittel zur Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit bezeichnet habe. ee) Auch in BGH RdL 1961, 265 ist das Unterlassen der Befragung durch landwirtschaftliche Beisitzer nur nach den Umständen des Falles als Verfahrensfehler angesehen worden, da sonstige ausreichende Feststellungen zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht getroffen worden waren. 2. Ergänzend meint die Rechtsbeschwerde, bei der Beurteilung der letztwilligen Verfügung als Erbvertrag sei das Beschwerdegericht von folgenden Entscheidungen abgewichen: Die Rechtsbeschwerde zeigt aber nicht auf, inwiefern das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von den Vergleichsentscheidungen abgewichen sein, d.h. von diesen abweichende Rechtssätze aufgestellt haben soll.
BUNDESGERICHTSHOF a 034 BLw 14/86 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung des Hoferben Beteiligte: 1. Charlotte Hl geb. MHI0, NMHfrstraße Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , - vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. 2 Norbert Bl Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte und Straße i 3. 4. 5. 6. Leni LI Elimar DI Frieda Tl Mariechen Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. November 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juni 1986 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, welcher der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 000 DM festgesetzt. Der Antrag des Beteiligten zu 2, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Am 17. Februar 1984 verstarb unverheiratet und kinder- G r ü n d e I. los die Landwirtin Erna D . Sie war Eigentümerin des 35,9438 ha großen, im Grundbuch von E Band 8 Blatt £P7 verzeichneten Grundbesitzes, für den am 13. März 1978 der Hofvermerk eingetragen worden ist. 3 Am 23. Februar 1983 hat die Erblasserin eine notariell beurkundete, als Erbvertrag bezeichnete Xetztwillige Verfügung hinterlassen, in der sie die Beteiligte zu 1 als alleinige Hoferbin eingesetzt hat. In einem privatschriftlichen Testament vom 8. Dezember 1983 hat sie den Beteiligten zu 2 zu ihrem Erben eingesetzt. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, festzustellen, daß der Grundbesitz am 17. Dezember 1984 kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, festzustellen, daß er Hoferbe des Hofes sowie Erbe des hoffreien Vermögens geworden sei, hilfsweise, die Hoferbenfeststellung auf das hofgebundene Vermögen zu beschränken. Das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, hat die Anträge der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen und festgestellt, daß der Grundbesitz ein Hof im Sinne der Höfeordnung sei. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 sein Feststellungsbegehren weiter. Die Beteiligte zu 1 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Beteiligte zu 1 sei aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 23. Februar 1983 Hoferbin geworden. Im Zeitpunkt des Erbfalles 4 habe es sich noch um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt. Die letztwillige Verfügung vom 23. Februar 1983 stelle einen Erbvertrag dar, welcher die Erblasserin mit der Wirkung gebunden habe, daß sie über den Hof nicht mehr habe wirksam letztwillig zugunsten des Beteiligten zu 2 verfügen können (Hinweis auf § 2289 Abs. 1 BGB). Die Beteiligte zu 1 scheide auch nicht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 HöfeO als Hoferbin aus, denn ihr könne die Wirtschaftsfähigkeit nicht abgesprochen werden. Wirtschafts fähig sei, wer nach seiner körperlichen und geistigen Fähigkeit, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage sei, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften (§ 6 Abs. 7 HöfeO). Diese Bewirtschaftung müsse so geschehen können, daß keine größeren Ausfälle in den Erträgen des Hofes ein-treten als diejenigen, die auch bei der Wirtschaftsführung eines anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft gewachsenen Landwirts eintreten würden (BGH RdL 1961, 315, 316). Die an die Wirtschaftsfähigkeit zu stellenden Anforderungen hätten sich nach Art und Größe des jeweiligen Hofes zu richten. Für die Wirtschaftsfähigkeit einer Frau gälten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie für einen männlichen Nachfolger (BGH RdL 1955, 84) . Nach einer Anhörung der Beteiligten zu 1 sei das Gericht davon überzeugt, daß sie bei Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte in der Lage sei, den Hof ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Sie habe in der Zeit von 1952 bis 1972 gemeinsam mit ihrem Ehemann einen 48 ha großen Hof mit Schwerpunkt Rindviehhaltung und Milchwirtschaft bewirtschaftet. In den letzten Jahren bis 1974 habe sie die Wirtschaft allein geführt. Dabei habe sie alle in 5 Betracht kommenden Arbeiten einschließlich der Buchführung erledigt. Insbesondere sei sie viel im Außenbereich tätig gewesen. Auch schon vor dem Jahre 1952 habe sie sich auf die Landwirtschaft spezialisiert. Sie habe eine Fachschule für ländliche Hauswirtschaft besucht und eine entsprechende Prüfung bestanden. Auch der ländlichen Haushaltsprüfung habe sie sich mit Erfolg unterzogen. In der Zeit vom 8. Oktober 1949 bis zu dem 31. Januar 1952 habe sie in einem 82 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb als Hauswirtschaftsgehilfin gearbeitet und zwei Lehrlinge ausgebildet. In den Jahren 1947 und 1948 sei sie in zwei weiteren landwirtschaftlichen Betrieben tätig gewesen. Unter diesen Umständen und nach der persönlichen Anhörung bestünden auch ohne eine weitere nähere Prüfung keine Bedenken gegen die Annahme, daß die Beteiligte zu 1 auch die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen habe und in der Lage sei, den zu übernehmenden Hof in dem erörterten Sinne ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Sie sei mindestens in der Lage, sich etwa noch fehlende Kenntnisse und Erfahrungen ohne eine längere Anlaufzeit anzueignen. Es bestehe auch kein Zweifel daran, daß sie in der Lage sei, einen Wirtschaftsplan zu erstellen. III. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf 6 der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefoch-tene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151). Nach diesen Anforderungen sind die Voraussetzungen einer Abweichungsrechtsbeschwerde in der Beschwerdebegründung nicht dargetan. 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß weiche u.a. von folgenden Vergleichsentscheidungen ab: a) OGH RdL 1950, 92 ff, b) BGH RdL 1951, 216 ff, c) BGH RdL 1952, 270 ff, d) BGH RdL 1955, 84 ff, e) BGH RdL 1961, 265 ff. Das Beschwerdegericht habe zwei dieser Entscheidungen (die beiden letztgenannten) zwar zitiert, aber die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1 nicht nach den darin aufgestellten Kriterien bewertet. Es habe ohne nähere Prüfung festgestellt, daß die Beteiligte zu 1 auch die betriebswirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen habe, um 7 den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften; auch habe es ohne weitere Prüfung festgestellt, daß die Beteiligte zu 1 in der Lage sei, einen (modernen) Wirtschaftsplan zu erstellen. Die Rechtsbeschwerde führt sodann im einzelnen auf, inwiefern ihrer Meinung nach das Beschwerdegericht den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt und rechtsfehlerhaft gewürdigt habe. Sie meint, der angefochtene Beschluß lasse das Anlegen eines so strengen Maßstabes vermissen, wie er in den Vergleichsentscheidungen gefordert worden sei. Sie verweist darauf, daß nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes RdL 1961, 264 ff die Abweichungsbeschwerde schon dann zulässig sei, wenn das Beschwerdegericht an die Wirtschaftsfähigkeit nicht den vom Bundesgerichtshof geforderten strengen Maßstab anlege. 2. Aus alledem ergibt sich keine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. a) In dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. Juli 1961, V BLw 26/60, RdL 1961, 264 hat der Senat allerdings in Anlegung eines "äußerst milden" (anstelle des zu fordernden strengen) Maßstabs an die Wirtschaftsfähigkeit als Abweichung von seiner Rechtsprechung gewürdigt. Der angefochtene Beschluß geht aber nicht von einem zu milden Beurteilungsmaßstab aus. Das Beschwerdegericht hat vielmehr, wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt, zur Bestimmung des Beurteilungsmaßstabes für die Wirtschaftsfähigkeit auf die beiden jüngsten der angeführten Vergleichsentscheidungen Bezug genommen und die darin angeführten Beurteilungsmerkmale zutreffend wiedergegeben. Der so gewonnene Beurteilungsmaßstab ist nicht zu milde, sondern entspricht demjenigen der Vergleichsentscheidungen. Die Rügen der Rechts- 8 n V beschwerde laufen darauf hinaus, daß sie dem Beschwerdegericht vorwirft, es habe den - abstrakt zutreffend erkannten - Beurteilungsmaßstab auf den vorliegenden Fall falsch angewendet (vgl. hierzu die grundsätzlichen Ausführungen im Senatsbeschluß vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328 re.? ferner Senatsbeschluß vom 10. April 1985, BLw 16/84). Sollte das Beschwerdegericht seine Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen oder aus den festgestellten Tatsachen zu weitgehende Folgerungen zugunsten der Beteiligten zu 1 gezogen haben, so würde sich daraus noch nicht ergeben, daß es einen falschen Beurteilungsmaßstab angelegt hätte. Die insoweit erhobenen Rügen betreffen die vermeintliche Unvollständigkeit der getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Von ihnen hinge die Begründetheit des Rechtsmittels ab. Der Senat könnte ihnen nur dann nachgehen, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Das ist indessen nicht der Fall, weil das Beschwerdegericht nicht von einer in der Rechtsbeschwerde angeführten Vergleichsentscheidung in einer Rechtsfrage abgewichen ist. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, den Vergleichsentscheidungen etwas anderes entnehmen zu können, wäre dies durch die beiden erörterten späteren Entscheidungen vom 1. Juni 1977 und vom 10. April 1985 überholt. b) Die Rechtsbeschwerde will den angeführten Entscheidungen den Rechtssatz entnehmen, daß der Hofanwärter zur Frage seiner Wirtschaftsfähigkeit einer Prüfung durch das Landwirtschaftsgericht (seine landwirtschaftlichen Beisitzer) unterworfen werden müsse. Einen solchen Rechtssatz enthalten die Vergleichsentscheidungen aber nicht. 9 aa) In OGH RdL 1950, 92 ist ausgeführt, das Gericht entscheide (auch für die Frage der Wirtschaftsfähigkeit) über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen; es stelle auch keinen Verstoß gegen die Denkgesetze und gegen anerkannte Erfahrungssätze dar, wenn das Oberlandesgericht aus dem Werdegang des Hofanwärters Schlußfolgerungen auf seine Fähigkeit oder Unfähigkeit, den väterlichen Hof zu bewirtschaften, gezogen habe. bb) Ob im Einzelfall die' Wirtschaftsfähigkeit zutreffend beurteilt worden ist, ist nach BGH RdL 1951, 216 Tatfrage und kann, sofern die Rechtsbeschwerde zulässig ist, vom Rechtsbeschwerdegericht nur insoweit überprüft werden, als ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Verfahrensmängel geltend gemacht werden. Unter den Umständen des gegebenen Falles hat es der Bundesgerichtshof als Verfati-rensfehler angesehen, daß das Beschwerdegericht nicht wenigstens eine eingehende Befragung (Prüfung) des Antragstellers durchgeführt habe. Einen Rechtssatz, daß eine solche Befragung stets geboten sei, enthält die Entscheidung nicht. cc) BGH RdL 1952, 270 betont im rechtlichen Ausgangspunkt wiederum, daß das Gericht über Art und Umfang der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen entscheide; außerdem gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Erst nach Würdigung der Umstände des zu entscheidenden Falles und des vom Beschwerdegericht gewählten Verfahrens hat der Bundesgerichtshof "unter diesen Umständen" eine eingehende mündliche Prüfung durch die sachkundigen Beisitzer für geboten gehalten. dd) In BGH RdL 1955, 84 ist wiederum ausgeführt, auf welche Weise sich das Beschwerdegericht ein Bild von 10 den Kenntnissen und Fähigkeiten der Antragstellerin verschaffe, müsse seiner Entscheidung überlassen bleiben. Nur ergänzend und ohne daß die Entscheidung darauf beruhte, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, daß er schon wiederholt eine eingehende Befragung an Ort und Stelle als ein geeignetes Mittel zur Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit bezeichnet habe. Insoweit handelt es sich also nicht um einen tragenden Rechtssatz. ee) Auch in BGH RdL 1961, 265 ist das Unterlassen der Befragung durch landwirtschaftliche Beisitzer nur nach den Umständen des Falles als Verfahrensfehler angesehen worden, da sonstige ausreichende Feststellungen zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Antragstellerin nicht getroffen worden waren. Ein allgemeines Gebot der Befragung durch die Beisitzer ist in dem Beschluß nicht ausgesprochen. 2. Ergänzend meint die Rechtsbeschwerde, bei der Beurteilung der letztwilligen Verfügung als Erbvertrag sei das Beschwerdegericht von folgenden Entscheidungen abgewichen: BGH JZ 1981, 483 ff, BGHZ JZ 1983, 709 ff, BGHZ 74, 118 ff, BGHZ 87, 150 ff, OLG Frankfurt OLGZ 1973, 230, BGH DNotZ 1961, 396 ff. Nach ihrer Ansicht hätte das Beschwerdegericht bei Beachtung der in jenen Entscheidungen aufgestellten Rechtssätze die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 23. Februar 1983 nicht als Erbvertrag ansehen und ihr nicht entsprechende Bindungswirkungen beimessen dürfen. 11 Die Rechtsbeschwerde zeigt aber nicht auf, inwiefern das Beschwerdegericht in einer Rechtsfrage von den Vergleichsentscheidungen abgewichen sein, d.h. von diesen abweichende Rechtssätze aufgestellt haben soll. Der bloße Verstoß gegen in den Vergleichsentscheidungen aufgestellte Rechtssätze würde, wie mehrfach hervorgehoben, noch nicht zur Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde führen. 3. Nach alledem ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen. Dr. Thumm Hagen Linden