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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Nach § 24 Abs.3 LwVG ist gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen sind, kein Rechtsmittel gegeben. Beschlüsse in der Hauptsache sind solche, durch die über einen Verfahrensoder Sachantrag entschieden ist; nicht in der Hauptsache erlassen sind Beschlüsse, die sich in der Entscheidung über Neben- und Zwischenfragen erschöpfen, ohne das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zu dem Abschluß zu bringen (Senat, Beschl. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 34 Abs. 2 LwVG, 18 KostO.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
BLwLwVGHauptsacheRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 14/05
vom 6. Oktober 2005 in der Landwirtschaftssache
 betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. April 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 29.059,27 €.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Im Laufe des Verfahrens hat die Antragsgegnerin die zuständige Richterin des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.
-3-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 24 Abs. 3 LwVG ist gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen sind, kein Rechtsmittel gegeben. Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine solche Entscheidung.
Beschlüsse in der Hauptsache sind solche, durch die über einen Verfahrensoder Sachantrag entschieden ist; nicht in der Hauptsache erlassen sind Beschlüsse, die sich in der Entscheidung über Neben- und Zwischenfragen erschöpfen, ohne das Verfahren über das eigentliche Streitverhältnis ganz oder teilweise zu dem Abschluß zu bringen (Senat, Beschl. v. 12. Juli 1966, V BLw 8/66, RdL 1966, 239). So liegen die Dinge hier. Das Richterablehnungsverfahren ist ein gegenüber dem Streitverfahren selbständiges Verfahren, in welchem abschließend über das Ablehnungsgesuch entschieden wird (BayObLGZ 1986, 366, 367; KG MDR 1988, 237). Diese Entscheidung ist eine bloße Nebenentscheidung und keine Entscheidung in der Hauptsache (Barnstedt/Steffen, LwVG, 7. Aufl., §21 Rdn. 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 34 Abs. 2 LwVG, 18 KostO.
Krüger
 Lemke
Czub