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BGH

Gericht: BGH

Für die Vermögensauseinandersetzung der LPG ist das von der LPG übernommene Fondsvermögen einer LPG Typ II in der Regel nicht anders zu behandeln als das übernommene Fondsvermögen einer LPG Typ I mit Typ III-Anteil. Dieser vorläufige Inventarbeitrag sollte bei einem Übergang der LPG zu dem Typ III übernommen werden. In Vorbereitung des Übergangs der LPG vom Typ I zu dem Typ II brachte der Erblasser später weiterhin Rinder und Pferde im Schätzwert von 28.748 Mark/DDR sowie Kühe im Wert von 13.100 Mark/DDR ein. Dies ist rechtsfehlerfrei und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde schließlich gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß das von der LPG "S. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 349, 351; 123, 23, 24 f) steht dem Inventarbeitrag der beim Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III von dieser übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I gleich. Den Grund hierfür hat der Senat im wesentlichen darin gesehen, daß bei den Genossenschaften vom Typ I im allgemeinen noch keinerlei Vergesellschaftung stattgefunden hatte (Arlt, Grundriß des LPG-Rechts, 1959, S. 172) und der Fonds der LPG Typ I daher anders als der Fonds der LPG Typ III weder durch staatliche Mittel in nennenswertem Umfang noch durch Inventar von Betrieben gespeist wurde, die der Rat Demgegenüber hatte die LPG Typ III nach einem von der SED vorgelegten Perspektivplan 1959/65 nur 9,6 % der für erforderlich gehaltenen Investitionskosten aus Eigenmitteln zu erbringen; mehr als 50 % sollten über staatlich geförderte Kredite und knapp 40 % als staatliche Investitionen bzw. Der Senat hat es deshalb als ein Gebot der Gerechtigkeit angesehen, das von der LPG Typ III übernommene Vermögen einer LPG Typ I im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anders zu behandeln als das Fondsvermögen der LPG Typ III. b) Noch nicht entschieden hat der Senat bisher allerdings die Frage, ob die von ihm entwickelten Grundsätze auch auf die Übernahme des Vermögens einer LPG Typ II Anwendung finden. An. Lohlein, EWiR 1998, 659) hat er nur ausgesprochen, daß der Anschein, daß das Fondsvermögen der LPG Typ I nicht durch konkrete staatliche Maßnahmen gefördert worden ist, im Einzelfall durch substantiierte Darlegungen erschüttert werden kann. c) Die LPG Typ II zeichnete sich gegenüber der LPG Typ I dadurch aus, daß die schrittweise Einbringung des Inventars zur genossenschaftlichen Nutzung hier wesentlich stärker ausgeprägt war. Die Mitgliederversammlung hatte zu beschließen, ob und ggfs, wie sie innerhalb von 10 Jahren bezahlt oder beim Übergang zu dem Typ III auf den Pflichtinventarbeitrag angerechnet werden (Ziff.12 MSt. II 1959). Das Musterstatut 1962 regelte dar-überhinaus weiterführend den Ausbau der genossenschaftlichen Wirtschaft, um schrittweise den Übergang zu dem Typ III zu vollziehen, und sah die Anrechnung des Wertes des eingebrachten Inventars auf einen vorläufigen Inventarbeitrag vor (Ziff.19 MSt. II 1962). Dies allein reicht jedoch nicht aus, um das Fondsvermögen der LPG Typ II im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz wie das der LPG Typ III zu behandeln (a.A. Thüringer OLG, NJ 1998, 493 Es kommt deswegen nicht darauf an, ob das eingebrachte Inventar beim Anschluß an die LPG Typ III wenigstens teilweise schon bezahlt war oder - wie hier - auf den endgültigen Inventarbeitrag angerechnet wurde. Unerheblich ist ferner, ob neben dem Boden schon das Großvieh genossenschaftlich gehalten wurde, ob die LPG einen - vorläufigen - Pflichtbeitrag erhoben hat (der auch bei der LPG Typ I denkbar war) oder ob die Bewertung, Buchführung und Bilanzierung der LPG nach den Grundsätzen des Typs III erfolgte, wie die Rechtsbeschwerde meint. 157) die LPG Typ I und II von der staatlichen Förderung nicht ausschlossen, sondern nur bei der Laufzeit gegenüber der LPG Typ III benachteiligte (5 statt 10 Jahre). Dies war aber im allgemeinen schon deswegen nicht der Fall, weil es sich bei der LPG Typ II im Rahmen der angestrebten Vollkollektivierung der Landwirtschaft immer noch um eine bloße Übergangsform handelte und der Übergang zu dem Typ III nicht durch eine annähernd gleichwertige staatliche Unterstützung verlangsamt werden durfte. Folglich muß die LPG im Einzelfall darlegen und beweisen, daß die von ihr übernommene LPG Typ II tatsächlich wie eine LPG Typ III behandelt und staatlich gefördert worden ist. Daher ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht das Fondsvermögen der LPG M.Typ II mit dem auf den Antragsteller entfallenden Anteil als Die Rechtsbeschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als zusätzlich zu dem Fondsanteil der Pflichtinventarbeitrag und Fondsausgleichsbetrag von jeweils 14.950 DM nicht noch einmal berücksichtigt werden dürfen. Dementsprechend ist auch für die Bemessung der Mindestvergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG nur die Dauer der Nutzung in der LPG Typ III zugrunde zu legen. Wird nämlich in der Stufe 1 - wie hier - nicht der Pflichtinventarbeitrag und der Fondsausgleichsbetrag, sondern der auf das Mitglied entfallende Anteil am Fonds I/II-Vermögen als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung in Ansatz gebracht, kann hierfür eine Mindestvergütung erst ab dem Anschluß der LPG Typ I/II an die LPG Typ III verlangt werden. Daneben kommt eine Verzinsung der Bodennutzung und des Inventars für die zurückliegende Zeit der Nutzung durch die LPG Typ I nicht mehr in Betracht. Denn es geht hierbei nicht um ein Entgelt für die Nutzung in der Vergangenheit, sondern um die pauschalierte Bemessung des nach § 44 Abs. 2 LwAnpG 1990 vorgesehenen Ausgleichs für die sich aus dem "eingebrachten Vermögen" "ergebende Vermögensentwicklung". kretisiert ist, der anzurechnende Vermögensanteil also bereits die Vermögensentwicklung aus der Nutzung von Boden und Inventar bis zu dem Anschluß an die LPG Typ III erfaßt.

Zitierte Normen: § 44 LwAnpG § 44 LwVG
FondsvermögenMark/DDRInventarInventarbeitragLPGRechtsbeschwerdeTyp

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 13/98
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 1998
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Zahlung einer Abfindung
 Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
 LwAnpG § 44 Abs. 1 F: 3. Juli 1991
Für die Vermögensauseinandersetzung der LPG ist das von der LPG übernommene Fondsvermögen einer LPG Typ II in der Regel nicht anders zu behandeln als das übernommene Fondsvermögen einer LPG Typ I mit Typ III-Anteil.
BGH, Beschl. v. 23. Oktober 1998 - BLw 13/98 - OLG Dresden
AG Bautzen
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Komp
 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden unter deren Zurückweisung im übrigen der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 1998 und der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Bautzen vom 7. Februar 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben bzw. abgeändert, als die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, an den Antragsteller mehr als 254.897,88 DM zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten I. Instanz fallen zu 76 % der Antragsgegnerin und im übrigen dem Antragsteller zur Last. Außergerichtliche Kosten I. Instanz sind nicht zu erstatten.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren fallen zu 87 % der Antragsgegnerin und im übrigen dem Antragsteller zur Last.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 293.469,20 DM.
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Gründe
I.
Der Antragsteller war zusammen mit seinen Eltern Gründungsmitglied der am 1. April 1960 gegründeten LPG "H.
" M.	(Typ	I), in die sein Vater (Erblasser) sei-
nen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Nutzfläche von 29,9 ha sowie totes Inventar im Wert von 19.805 Mark/DDR eingebracht hatte. Dieser vorläufige Inventarbeitrag sollte bei einem Übergang der LPG zu dem Typ III übernommen werden. In Vorbereitung des Übergangs der LPG vom Typ I zu dem Typ II brachte der Erblasser später weiterhin Rinder und Pferde im Schätzwert von 28.748 Mark/DDR sowie Kühe im Wert von 13.100 Mark/DDR ein. Der vorläufige Inventarbeitrag belief sich damit auf 61.653 Mark/DDR. Mit Vollversammlungsbeschluß vom 27. August 1965 wandelte sich die LPG in eine solche vom Typ II um. Dabei wurden auf den von dem Erblasser zu erbringenden Pflichtinventarbeitrag von 1.000 Mark/DDR je Hektar LN 29.900 Mark/DDR des vorläufigen Inventarbeitrags angerechnet. Der restliche Betrag von 31.753 Mark/DDR wurde ihm als zusätzlicher Inventarbeitrag gutgeschrieben. Nach seinem Tod ging der Betrieb auf seine Ehefrau und nach deren Tod auf den Antragsteller über.
Zum 1. Januar 1973 schloß sich die LPG mit einer weiteren LPG zur LPG "S. d. S.	" L.	(Typ	III)	zusammen. Diese übernahm von der LPG M.	neben	dem	in
 deren Jahresabschluß vom 31. Dezember 1972 ausgewiesenen Betriebsvermögen auch die dort eingebrachten Inventarwerte. Davon entfielen zugunsten des von dem Erblasser eingebrachten
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Betriebes ein Pflichtinventarbeitrag von 14.950 Mark/DDR und ein Fondsausgleichsbetrag von ebenfalls 14.950 Mark/DDR.
Im Zuge der Spezialisierung der landwirtschaftlichen Produktion setzte die Mutter des Antragstellers ihre Mitgliedschaft in der im Wege der Ausgliederung aus der LPG "S. d. S.	"	L.	entstandenen	Antragsgegnerin
 fort. Der Antragsteller selbst blieb bis 1986 Mitglied der LPG (T) und setzte seine Mitgliedschaft ab 1987 in der Antragsgegnerin fort.
Mit Schreiben vom 25. September 1990 forderte er zusammen mit weiteren ehemaligen Mitgliedern die LPG (T) L. zur Rückzahlung der geleisteten Inventarbeiträge und mit Schreiben vom 26. Oktober 1990 zur Ausgliederung seines Betriebes auf. Mit Schreiben vom 26. November 1990 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, daß eine Realteilung unter Herauslösung der ehemaligen LPG M.	erfolgen	werde.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 335.654 DM zu zahlen.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von 293.469,20 DM stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde.
II.
1. Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, daß der Antragsteller aufgrund seines Übertritts zur Antragsgeg-
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nerin im Jahre 1987 genossenschaftsrechtlich voll in die Rechtsstellung als Land- und Inventareinbringer eingetreten sei und seine Mitgliedschaft noch vor dem 31. Dezember 1990 beendet habe. Dies ist rechtsfehlerfrei und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen. Dasselbe gilt für die Annahme, daß dem geltend gemachten Anspruch die Vereinbarung vom 11. Juli 1992 über die Abgeltung von Schadensersatzansprüchen nicht entgegensteht. Die Neuberechnung des abfindungsrelevanten Eigenkapitals unter Hinzuziehung eines Sachverständigen und Überprüfung aller Bilanzposten (vgl. Senats-beschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 16/98, zur Veröffentlichung bestimmt) ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Bewertung aller Vermögensgegenstände nach Liquidationsgesichtspunkten, weil die LPG ihre Auflösung beschlossen hatte.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde schließlich gegen die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß das von der LPG "S. d. S.	"	L.	von	der	LPG	"H.
" M.	Typ II übernommene Fondsvermögen anteilig als
 Privatvermögen der LPG-Mitglieder zu behandeln sei.
a)	Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 349, 351; 123, 23, 24 f) steht dem Inventarbeitrag der beim Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III von dieser übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I gleich. Den Grund hierfür hat der Senat im wesentlichen darin gesehen, daß bei den Genossenschaften vom Typ I im allgemeinen noch keinerlei Vergesellschaftung stattgefunden hatte (Arlt, Grundriß des LPG-Rechts, 1959, S. 172) und der Fonds der LPG Typ I daher anders als der Fonds der LPG Typ III weder durch staatliche Mittel in nennenswertem Umfang noch durch Inventar von Betrieben gespeist wurde, die der Rat
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des Kreises den LPGen zur Bewirtschaftung zugeführt hat. Demgegenüber hatte die LPG Typ III nach einem von der SED vorgelegten Perspektivplan 1959/65 nur 9,6 % der für erforderlich gehaltenen Investitionskosten aus Eigenmitteln zu erbringen; mehr als 50 % sollten über staatlich geförderte Kredite und knapp 40 % als staatliche Investitionen bzw. Beteiligungen finanziert werden (Krebs in: "Landwirtschaft im Wandel", Schriftenreihe der Forschungsgesellschaft für Agrarpolitik und Agrarsoziologie e.V., Bonn, 1988, S. 73). Der Senat hat es deshalb als ein Gebot der Gerechtigkeit angesehen, das von der LPG Typ III übernommene Vermögen einer LPG Typ I im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anders zu behandeln als das Fondsvermögen der LPG Typ III. Die hieran in neuerer Zeit im Schrifttum wiederholte Kritik (vgl. Böhme, NL-BzAR 1997, 306 ff; Felgentreff, NL-BzAR 1997, 338, 344; ders. NJ 1998, 120, 122) und die Rechtsbeschwerde weisen keine entgegenstehenden Rechtstatsachen auf, die ein Abgehen von der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG, Beschl. vom 5. Mai 1998, 1 BvR 1131/94, WM 1998, 1346) - Rechtsprechung rechtfertigen könnten (BGHZ 85, 64,
 66) .
b)	Noch nicht entschieden hat der Senat bisher allerdings die Frage, ob die von ihm entwickelten Grundsätze auch auf die Übernahme des Vermögens einer LPG Typ II Anwendung finden. Mit Beschluß vom 8. Mai 1998 (BLw 18/97, WM 1998,
 1643 = AgrarR 1998, 249 m. Anm. Lohlein, EWiR 1998, 659) hat er nur ausgesprochen, daß der Anschein, daß das Fondsvermögen der LPG Typ I nicht durch konkrete staatliche Maßnahmen gefördert worden ist, im Einzelfall durch substantiierte Darlegungen erschüttert werden kann. Geschieht dies, so hängt es
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von der Art und dem Umfang der staatlichen Unterstützung ab, ob sie durch einen entsprechenden Abzug von dem Fondsvermögen zu berücksichtigen ist oder ob sie dem Fondsvermögen insgesamt das Gepräge eines Fonds III-Vermögens verleiht.
c)	Die LPG Typ II zeichnete sich gegenüber der LPG Typ I dadurch aus, daß die schrittweise Einbringung des Inventars zur genossenschaftlichen Nutzung hier wesentlich stärker ausgeprägt war. Neben der genossenschaftlichen Bewirtschaftung des Bodens mußten die Traktoren, Pferde, Ochsen, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte zur genossenschaftlichen Nutzung eingebracht werden (Ziff. 11 Mst. II 1959). Die Mitgliederversammlung hatte zu beschließen, ob und ggfs, wie sie innerhalb von 10 Jahren bezahlt oder beim Übergang zu dem Typ III auf den Pflichtinventarbeitrag angerechnet werden (Ziff. 12 MSt. II 1959). Das Musterstatut 1962 regelte dar-überhinaus weiterführend den Ausbau der genossenschaftlichen Wirtschaft, um schrittweise den Übergang zu dem Typ III zu vollziehen, und sah die Anrechnung des Wertes des eingebrachten Inventars auf einen vorläufigen Inventarbeitrag vor (Ziff. 19 MSt. II 1962). Der Gesetzgeber ging davon aus, daß die endgültige Höhe des Pflichtinventarbeitrags in den LPGen Typ II erst beim Übergang zur LPG Typ III bestimmt werden kann, in der Zwischenzeit aber entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung bestimmte Produktionsmittel zu vergesellschaften sind (Hähnert u.a. in LPG-Recht, Lehrbuch, 1976,
S. 207).
Dies allein reicht jedoch nicht aus, um das Fondsvermögen der LPG Typ II im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz wie das der LPG Typ III zu behandeln (a.A. Thüringer OLG, NJ 1998, 493
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m. Anm. Krüger). Es kommt deswegen nicht darauf an, ob das eingebrachte Inventar beim Anschluß an die LPG Typ III wenigstens teilweise schon bezahlt war oder - wie hier - auf den endgültigen Inventarbeitrag angerechnet wurde. Maßgebend ist auch nicht, wie der Anschluß der Typ II an den Typ III vollzogen wurde oder ob in der LPG auch landlose Bauern Mitglieder waren, weil dies auch in der LPG Typ I möglich war (Ziff. 8 Musterstatut I 1952; Ziff. 3 Musterstatut I 1959). Unerheblich ist ferner, ob neben dem Boden schon das Großvieh genossenschaftlich gehalten wurde, ob die LPG einen - vorläufigen - Pflichtbeitrag erhoben hat (der auch bei der LPG Typ I denkbar war) oder ob die Bewertung, Buchführung und Bilanzierung der LPG nach den Grundsätzen des Typs III erfolgte, wie die Rechtsbeschwerde meint. Von Bedeutung kann schließlich auch nicht sein, daß einzelne Richtlinien oder die Anordnung über die Kreditgewährung für Investitionen vom 28. Januar 1965 (GBl. II S. 157) die LPG Typ I und II von der staatlichen Förderung nicht ausschlossen, sondern nur bei der Laufzeit gegenüber der LPG Typ III benachteiligte (5 statt 10 Jahre). Entscheidend ist vielmehr allein, ob die LPG Typ II tatsächlich wie eine LPG Typ III behandelt und staatlich gefördert wurde. Dies war aber im allgemeinen schon deswegen nicht der Fall, weil es sich bei der LPG Typ II im Rahmen der angestrebten Vollkollektivierung der Landwirtschaft immer noch um eine bloße Übergangsform handelte und der Übergang zu dem Typ III nicht durch eine annähernd gleichwertige staatliche Unterstützung verlangsamt werden durfte. So mußte die LPG Typ II wie die LPG Typ I beispielsweise die Grundtechnik der Maschinen-Traktoren-Station/Reparatur-Technische Station (MTS/RTS) im Gegensatz zur LPG Typ III kaufen. An der Finanzierung mußten sich die Mitglieder durch die Leistung eines vorläufigen Inventarbeitrags oder Investitionsbeiträgen
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aus eigenen privaten Mittel beteiligen. In einzelnen Kreisen brachten sie hierfür Beträge von weit über 1 Million Mark der Deutschen Notenbank (MDN), teilweise sogar mehr als 2 Millionen MDN auf. Je ha LN waren das zwischen 50 und 200 MDN, teilweise auch mehr. Der Staatshaushalt erzielte hieraus einmalig Einnahmen von 233 Millionen MDN (Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, 1965, S. 104). Wenn aber die LPG Typ II systembedingt nicht so wie die LPG Typ III subventioniert werden durfte, ist es gerechtfertigt, das Fondsvermögen der LPG Typ II im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung wie das der LPG Typ I mit Typ III-Anteil zu behandeln (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Mai 1998, BLw 18/97, WM 1998, 1643 = AgrarR 1998, 249 m. Anm. Lohlein, EWiR 1998, 659). Folglich muß die LPG im Einzelfall darlegen und beweisen, daß die von ihr übernommene LPG Typ II tatsächlich wie eine LPG Typ III behandelt und staatlich gefördert worden ist.
d)	Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan. Sie hat im Beschwerdeverfahren lediglich vorgetragen, daß die LPG L.
1972 einen Normativzuschlag von 92,95 Mark/DDR je Hektar erhalten habe und die LPG M.	einen Zuschlag von
117,65 Mark/DDR je Hektar hätte erhalten können, wenn sie 1972 den Plan erfüllt hätte. Entscheidend ist jedoch nicht, ob die LPG einen Zuschlag hätte erhalten können, sondern ob sie ihn erhalten hat. Dies hat die Antragsgegnerin in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Soweit sie dies in der Rechtsbeschwerde - unsubstantiiert - vorträgt, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der nicht mehr zu berücksichtigen ist. Daher ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht das Fondsvermögen der LPG M.
Typ II mit dem auf den Antragsteller entfallenden Anteil als
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eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung in Ansatz gebracht hat.
3. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als zusätzlich zu dem Fondsanteil der Pflichtinventarbeitrag und Fondsausgleichsbetrag von jeweils 14.950 DM nicht noch einmal berücksichtigt werden dürfen. Denn sie sind Bestandteil des Fondsvermögens geworden und deswegen in dem dem Antragsteller zuerkannten Fondsanteil mit enthalten.
Dementsprechend ist auch für die Bemessung der Mindestvergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG nur die Dauer der Nutzung in der LPG Typ III zugrunde zu legen. Wird nämlich in der Stufe 1 - wie hier - nicht der Pflichtinventarbeitrag und der Fondsausgleichsbetrag, sondern der auf das Mitglied entfallende Anteil am Fonds I/II-Vermögen als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung in Ansatz gebracht, kann hierfür eine Mindestvergütung erst ab dem Anschluß der LPG Typ I/II an die LPG Typ III verlangt werden. Daneben kommt eine Verzinsung der Bodennutzung und des Inventars für die zurückliegende Zeit der Nutzung durch die LPG Typ I nicht mehr in Betracht. Denn es geht hierbei nicht um ein Entgelt für die Nutzung in der Vergangenheit, sondern um die pauschalierte Bemessung des nach § 44 Abs. 2 LwAnpG 1990 vorgesehenen Ausgleichs für die sich aus dem "eingebrachten Vermögen" "ergebende Vermögensentwicklung". Diesem Zweck der Neuregelung in § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG 1991 liefe es zuwider, sie auch für die Dauer der Nutzung in der LPG Typ I/II greifen zu lassen, obwohl hier die sich aus dem eingebrachten Vermögen bis zu dem Anschluß an die LPG Typ III ergebende Vermögensentwicklung durch die im Rahmen des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG 1991 notwendige Personifizierung des Typ I/II-Vermögens kon-
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kretisiert ist, der anzurechnende Vermögensanteil also bereits die Vermögensentwicklung aus der Nutzung von Boden und Inventar bis zu dem Anschluß an die LPG Typ III erfaßt.
Der dem Antragsteller zustehende Anspruch berechnet sich daher wie folgt:
1. Fondsanteil Typ II:	
29,9 ha x 4.558,79 DM =	136.307,82 DM
2. Inventarverzinsung:	
136.307,82 x 18 Jahre x 3 %	
x 0,829 =	61.019,56 DM
3. Bodenverzinsung:	
29,9 ha x 73	
x 18 Jahre x 2 DM x 0,829 =	65.140,50 DM
Gesamtanspruch:	262.467,88 DM
abzüglich bereits gezahlter	7.570,00 DM
verbleibender Rest	254.897,88 DM.
Die Kostenentscheidung beruht	auf §§ 44, 45 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel