* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

a) Die von der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft gezahlte Inventarrente ist auf die Inventarverzinsung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG nicht anzurechnen. b) Wird die Rechtsbeschwerde bei teilbarem Verfahrensgegenstand nur in bezug auf einen teilentscheidungsfähigen Teil begründet, ist sie im übrigen unzulässig. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Zwickau vom 25. Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin bei der Verteilung des Liquidationserlöses zugunsten des Antragstellers zu 1 eine Mindestvergütung von 12.144 DM und zugunsten des Antragstellers zu 2 eine Mindestvergütung von 14.245,86 DM zu berücksichtigen hat. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen zu 24 % dem Antragsteller zu 1, zu 16,35 % dem Antragsteller zu 2 und im übrigen der Antragsgegnerin zur Last. Die Antragsteller haben den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, im Rahmen der Verteilung des Liquidationserlöses als Mindestvergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG an den Antragsteller zu 1 41.476,05 DM, an den Antragsteller zu 2 26.098,02 DM und an den Antragsteller zu 3 38.073,32 DM zu zahlen. Nach Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller zu 3 hat das Landwirtschaftsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, im Rahmen der Liquidation zugunsten des An- Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers zu 1 einen Zahlungsanspruch von 984 DM und zugunsten des Antragstellers zu 2 einen solchen von 1.537 DM berücksichtigen muß. Das Oberlandesgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß bei der Verteilung des Liquidationserlöses zugunsten der Antragsteller nur eine Bodennutzungsvergütung zu berücksichtigen sei. Eine Inventarverzinsung zugunsten des Antragstellers zu 1 komme für den Zeitpunkt vom 1. Nicht angegriffen wird dagegen die Aberkennung eines Abfindungsanspruchs des Antragstellers zu 1 für die Zeit vom 1. Sie wendet sich schließlich nicht gegen die Festsetzung der Bodennutzungsvergütung auf 984 DM. Der Antragsteller zu 2 stellt seinerseits mit der Rechtsbeschwerde nicht in Frage, daß das Inventar im Wert von 21.771 DM erst nach dem Tode seines Vaters eingebracht wurde und deswegen für die Vergütung überhaupt nur ein Zeitraum von acht Jahren in Betracht komme. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich jedoch gegen die Anrechnung der in der Vergangenheit gezahlten Inventarrente wendet, ist sie dagegen zulässig und begründet. Juni 1958 (GBl. I, 536) gezahlte Inventarrente in Höhe einer bestimmten Verzinsung des Inventarwertes war keine gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch des Inventars im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine Beteiligung der Genossenschaftsmitglieder am wirtschaftlichen Ergebnis der Genossenschaft. Nur eine danach verbleibende Summe wurde bis höchstens 20 % entsprechend dem Umfang des eingebrachten Bodens und der eingebrachten Grundmittel, im übrigen entsprechend den jeweils geleisteten Arbeitseinheiten an die Mitglieder ausgezahlt. Bodenanteile und Inventarrente zielten darüber hinaus zugleich darauf ab, die Bauern für eine Ausschöpfung der Leistungsreserven je eingebrachtem Hektar und Inventarbeitrag bei gleichzeitiger Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ergebnis zu interessieren (vgl. Nach alledem belaufen sich die bei der Verteilung eines Liquidationserlöses gemäß §§ 42 Abs.1, 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG berücksichtigungsfähigen Mindestvergütungen wie folgt:

Zitierte Normen: § 44 LwVG § 44 LwAnpG § 44 LwVG
InventarrenteBLwInventarRechtsbeschwerdeErgebnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 13/97
BESCHLUSS
vom 7. November 1997
in der Landwirtschaftssache
 Nachschlagewerk: ja
BGHZ
BGHR
nein
 ja
LwAnpG 1991 § 44 Abs. 1 Nr. 2; LwVG § 26 Abs. 2
a)	Die von der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft gezahlte Inventarrente ist auf die Inventarverzinsung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG nicht anzurechnen.
b)	Wird die Rechtsbeschwerde bei teilbarem Verfahrensgegenstand nur in bezug auf einen teilentscheidungsfähigen Teil begründet, ist sie im übrigen unzulässig.
BGH, Beschl. v. 7. November 1997 - BLw 13/97 - OLG Dresden
AG Zwickau
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. November 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Ehlers und Andreae
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Februar 1997 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Zwickau vom 25. September 1996 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Antragsgegnerin bei der Verteilung des Liquidationserlöses zugunsten des Antragstellers zu 1 eine Mindestvergütung von 12.144 DM und zugunsten des Antragstellers zu 2 eine Mindestvergütung von 14.245,86 DM zu berücksichtigen hat. Im übrigen werden die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten I. Instanz mit Ausnahme der Entscheidungsgebühr haben der Antragsteller zu 1	27,76 %, der Antragsteller zu 2	11,21	%,
der Antragsteller zu 3	36,04 % und die An-
tragsgegnerin 24,99 % zu tragen. Die Entscheidungsgebühr fällt zu 43,41 % dem Antragsteller
3
zu 1, zu 17,54 % dem Antragsteller zu 2 und im übrigen der Antragsgegnerin zu Last.
Die Gerichtskosten II. Instanz haben der Antragsteller zu 1 zu 24,83 %, der Antragsteller zu 2 zu 18,75 % und im übigen die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen zu 24 % dem Antragsteller zu 1, zu 16,35 % dem Antragsteller zu 2 und im übrigen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 44.258,62 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller haben den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, im Rahmen der Verteilung des Liquidationserlöses als Mindestvergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG an den Antragsteller zu 1	41.476,05 DM, an den
 Antragsteller zu 2	26.098,02	DM	und an den Antragsteller
 zu 3	38.073,32 DM zu zahlen. Sie haben die Auffassung ver-
treten, daß die ihnen in der Vergangenheit gezahlte Inventarrente keine Zinszahlung darstelle, die auf ihren Anspruch anzurechnen sei. Nach Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller zu 3 hat das Landwirtschaftsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, im Rahmen der Liquidation zugunsten des An-
4
tragstellers zu 1 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 23.760,94 DM und zugunsten des Antragstellers zu 2 einen solchen in Höhe von 23.018,68 DM zu berücksichtigen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers zu 1 einen Zahlungsanspruch von 984 DM und zugunsten des Antragstellers zu 2 einen solchen von 1.537 DM berücksichtigen muß. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsteller, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses verlangen.
II.
Das Oberlandesgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß bei der Verteilung des Liquidationserlöses zugunsten der Antragsteller nur eine Bodennutzungsvergütung zu berücksichtigen sei. Eine Inventarverzinsung zugunsten des Antragstellers zu 1 komme für den Zeitpunkt vom 1. Juli 1962 bis 31. Dezember 1978 schon deswegen nicht in Betracht, weil er im Jahr 1962 noch nicht Mitglied der Antragsgegnerin gewesen sei, Inventar erst zu dem 1. Januar 1979 eingebracht habe und dies auch nur mit einem Wert von 31.000 Mark/DDR. Auf die ab diesem Zeitpunkt in Betracht kommende Verzinsung sei jedoch die seit 1979 bis einschließlich 1990 gezahlte Inventarrente in Höhe von jährlich 4 % anzurechnen. Für die Bodennutzung könne er demgegenüber eine Mindestvergütung von 984 DM beanspruchen.
Der Antragsteller zu 2 habe über das im Übernahmeprotokoll ausgewiesene Inventar von 8.753 DM weiteres Inventar im Wert von 21.771 Mark/DDR nicht bereits im Jahr 1968, sondern
5
erst zu dem 1. Januar 1983 eingebracht. Auf die ab diesem Zeitpunkt in Betracht kommende Verzinsung sei jedoch ebenfalls die gezahlte Inventarrente anzurechnen. Für die Bodennutzung stehe ihm dagegen eine Vergütung von 1.537 DM zu.
III.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte, statthafte Rechtsbeschwerde ist mangels ausreichender Begründung nur zu dem Teil zulässig. Sie wendet sich allein gegen die Anrechnung der gezahlten Inventarrente. Nicht angegriffen wird dagegen die Aberkennung eines Abfindungsanspruchs des Antragstellers zu 1 für die Zeit vom 1. Juli 1962 bis 31. Dezember 1978 wegen fehlender Mitgliedschaft und Nichteinbringung von Inventarbeiträgen (BU 9 unter a). Die Rechtsbeschwerde nimmt außerdem die Feststellung des Beschwerdegerichts hin, daß das am 1. Januar 1979 durch den Antragsteller zu 1 eingebrachte Inventar nur einen Wert von 31.000 Mark/DDR hatte. Sie wendet sich schließlich nicht gegen die Festsetzung der Bodennutzungsvergütung auf 984 DM.
Der Antragsteller zu 2 stellt seinerseits mit der Rechtsbeschwerde nicht in Frage, daß das Inventar im Wert von 21.771 DM erst nach dem Tode seines Vaters eingebracht wurde und deswegen für die Vergütung überhaupt nur ein Zeitraum von acht Jahren in Betracht komme. Er wendet sich auch nicht gegen die Höhe der zugesprochenen Bodennutzungsvergütung von 1.537 DM.
Da die nicht angegriffenen Entscheidungselemente teilentscheidungsfähig sind und auf tatrichterlichen Feststellungen beruhen, hätten die Beschwerdeführer im Rahmen der ihnen
6
obliegenden allgemeinen Begründungspflicht unter Bezeichnung der entsprechenden Tatsachen darlegen müssen, aus welchen Gründen die tatrichterlichen Feststellungen insoweit fehlerhaft getroffen wurden (BGHZ 125, 153, 159; Senatsbeschl. v. 21. April 1994, BLw 114/93, AgrarR 1994, 226). Da sie dies nicht getan haben, ist ihr Rechtsmittel insoweit unzulässig.
2. Soweit die Rechtsbeschwerde sich jedoch gegen die Anrechnung der in der Vergangenheit gezahlten Inventarrente wendet, ist sie dagegen zulässig und begründet. Die von den Gärtnerischen Produktionsgenossenschaften gemäß Ziff. 29 g Nr. 1 MSt GPG vom 12. Juni 1958 (GBl. I, 536) gezahlte Inventarrente in Höhe einer bestimmten Verzinsung des Inventarwertes war keine gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für den Gebrauch des Inventars im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine Beteiligung der Genossenschaftsmitglieder am wirtschaftlichen Ergebnis der Genossenschaft. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Musterstatut der GPG, wonach die Erlöse aus dem Verkauf der Produkte und aus Leistungen der Genossenschaft in vorgeschriebener Reihenfolge zu verteilen waren. Nur eine danach verbleibende Summe wurde bis höchstens 20 % entsprechend dem Umfang des eingebrachten Bodens und der eingebrachten Grundmittel, im übrigen entsprechend den jeweils geleisteten Arbeitseinheiten an die Mitglieder ausgezahlt. Die Inventarrente stellte damit - wie die Bodenanteile (BGHZ 127, 327,
 335) - für die Genossenschaft keinen Kostenfaktor dar, sondern war ein am Wirtschaftsergebnis orientierter Gewinnanteil. Die Beteiligung der Genossenschaftsmitglieder am Ergebnis des genossenschaftlichen Wirtschaftens erfolgte zwar im allgemeinen überwiegend nach dem Leistungsprinzip (Arlt, Theoretische Grundfragen des LPG- und Agrarrechts, 1988,
7
S. 189), hing aber teilweise zugleich auch vom Eigentum und/oder - wie bei der GPG - vom Umfang der eingebrachten Grundmittel ab. Dies war Ausdruck und Anerkennung des unterschiedlichen Anteils der Genossenschaftsbauern an der Vergenossenschaftung der landwirtschaftlichen Produktion (Arlt aaO S. 191). Bodenanteile und Inventarrente zielten darüber hinaus zugleich darauf ab, die Bauern für eine Ausschöpfung der Leistungsreserven je eingebrachtem Hektar und Inventarbeitrag bei gleichzeitiger Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ergebnis zu interessieren (vgl. LPG-Recht, Lehrbuch,
 1984, S. 241). War die Inventarrente aber Gewinnanteil, kann sie auf den Anspruch auf Mindestvergütung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG ebensowenig wie die Bodenanteile angerechnet werden. Insoweit besteht zwischen beiden Vergütungsformen kein Unterschied. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 24. November 1993 (BLw 53/92, WM 1994, 265 = AgrarR 1994,
163) in einem die Entscheidung nicht tragenden Teil der Gründe eine andere Auffassung für möglich gehalten hat, wird hieran nicht festgehalten.
Nach alledem belaufen sich die bei der Verteilung eines Liquidationserlöses gemäß §§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG berücksichtigungsfähigen Mindestvergütungen wie folgt:
a) Antragsteller zu 1
Bodenverzinsung:	984,— DM
Inventarverzinsung:
31.000 DM x 3 % x 12 Jahre
(1.1.1979 - 31.12.1990)	11.160,— DM
12.144,— DM
8
b) Antragsteller zu 2
Bodenverzinsung:	1.537,--	DM
Inventarverzinsung:
8.753 DM x 3 % x 28,5	Jahre	7.483,82	DM
21.771 DM x 3 % x 8 Jahre
(1.1.1983 - 31.12.1990)	5.245,04 DM
14.265,86 DM
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kam nicht in Betracht.
Hagen	Vogt	Wenzel