a) Ist die LPG in eine Genossenschaft umgewandelt worden, so beläuft sich der Anspruch auf bare Zuzahlung auf die Differenz von Eigenkapitalanteil und Vermögenswert der Mitgliedschaft in der Genossenschaft. c) Das im umgewandelten Unternehmen verbliebene LPG-Mitglied verliert seinen Anspruch auf bare Zuzahlung nicht mit seinem Ausscheiden. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Oschatz vom 24. November 1994 wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Beteiligte zu 3 richtet. Juni 1991 nach S 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. ihren Anteil am Eigenkapital der LPG zu errechnen und ihnen binnen zwei Monaten das Ergebnis mitzuteilen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Antrag der Beteiligten zu 3 abgewiesen und im übrigen das Rechtsmittel mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Frist zur Errechnung und Mitteilung des Anteils des Beteiligten zu 2 wegfällt. Unbegründet ist zunächst die Rechtsbeschwerde der Be teiligten zu 1.Fehlerfrei legt das Beschwerdegericht das Rückgabeverlangen des Beteiligten zu 2 vom 1. April 1991 nach dem objektiven Erklärungswert nicht entgegen, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat. Beide Umstände könnten allenfalls die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß der Beteiligte zu 2 nach seinem Ausscheiden aus der LPG in die Genossenschaft wieder eingetreten ist. Zutreffend ist auch die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß dem Beteiligten zu 2 ein Anspruch nach S 44 LwAnpG n.F. zusteht. Die Anwendung dieser Bestimmung begegnet vorliegend schon deswegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die vor Inkrafttreten der Novelle von der LPG gefaßten Beschlüsse über die Vermögensauseinandersetzung unwirksam sind, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat. Februar 1996 (BLw 51/95, WM 1996, 1197 = AgrarR 1996, 198) hingewiesen hat, die Anwendung von $ 51 a Abs. 1 und 2 LwAnpG n.F. sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 361 = AgrarR 1993, 89; Senatsbeschlüsse v. Mitgliedern, die - wie hier - vor der Eintragung des neuen Unternehmens in das Register ausgeschieden sind, stehen die Ansprüche nach S 44 LwAnpG n.F. gemäß S 51 a Abs. 1 LwAnpG n.F. auch dann zu, wenn die Umwandlung selbst nach der Fassung des Gesetzes vom 29. Keinen Erfolg hat auch die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2.Für die verlangte Auskunft kann, wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt, keine Frist gesetzt werden, weil es hierfür keine materiell-rechtliche Grundlage gibt. 1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, daß die Beteiligte zu 3 ihre Mitgliedschaft in der LPG bis zur Registereintragung der Antragsgegnerin nicht beendet hat und aufgrund ihrer Kündigung vom 7. Jedoch mußte das Mitglied, wenn es im Zusammenhang mit der Umwandlung aus der LPG ausscheiden wollte, dies nach $ 40 LwAnpG a.F. bis zwei Monate nach dem Tag, an dem die entsprechende Registereintragung öffentlich bekannt gemacht worden ist, ausdrücklich erklären. Hat es das, wie hier die Beteiligte zu 3, nicht getan, steht ihm auch keine Barabfindung zu (BGHZ 129, 276, 279). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als das Beschwerdegericht der Beteiligten zu 3 auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf bare Zuzahlung (S 34 Abs. 1 LwAnpG a.F., $ 28 Abs. 2 LwAnpG n.F.) abgesprochen und insoweit eine Verpflichtung zur Errechnung und Mitteilung des Beteiligungswerts nach S 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. verneint hat. Nach der Rechtsprechung des Senats muß bei der Umwandlung der LPG in eine eingetragene Genossenschaft jeder Genosse proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an der Genossenschaft beteiligt sein. Leitbild des Gesetzes ist insoweit - wie in SS 15, 196 UmwG - die wirtschaftliche Identität der Anteilsinhaberschaft/Mitglied-schaft bei der LPG und dem neuen Unternehmen. Ist das nicht der Fall, so kann jedes Mitglied von dem Unternehmen gemäß S 34 Abs. 1 LwAnpG a.F. und S 28 Abs. 2 LwAnpG n.F. einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. So wie einem aus dem alten Unternehmen ausgeschiedenen Mitglied sein Anteil am Eigenkapital der LPG als Abfindung nach S 44 Abs. 1 LwAnpG zusteht und ein aus Anlaß der Umwandlung aus dem neuen Unternehmen ausscheidendes Mitglied den Wert seiner Beteiligung an der LPG als angemessene Barabfindung (Senatsbeschl. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740) beanspruchen darf, so kann das im neuen Unternehmen verbliebene Mitglied verlangen, daß eine Verkürzung seines Eigenkapitalanteils durch bare Zuzahlung ausgegli-. Ob und inwieweit dieser in die Genossenschaft eingebrachte Anteil durch den oder die zugewiesenen Geschäftsanteile erfaßt wird, richtet sich nach dem Umwandlungsbeschluß und dem Statut der Genossenschaft. Enthalten sie keine andere Regelung, so ist davon auszugehen, daß der Vermögenswert des Mitgliedschaftsrechts in der Genossenschaft durch den Nominalbetrag der dem Genossen zugeteilte Geschäftsanteile begrenzt wird. Wird aber die Höhe des Geschäftsguthabens durch den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile begrenzt, mit denen das Mitglied an der Genossenschaft beteiligt ist, so stellt der diesen Gesamtbetrag übersteigende Anteil am Eigenkapital der LPG kein Geschäftsguthaben mehr dar, sondern - wie im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft nach $ 256 Abs. 2 UmwG (Lutter, aaO, $ 256 Rdn. 6) - eine Forderung des Mitglieds gegen die Genossenschaft und eine Verbindlichkeit der Genossenschaft gegenüber dem Mitglied. Der Anspruch setzt damit zwar das Fortbestehen der - unge-kündigten - Mitgliedschaft in dem neuen Unternehmen bei dessen Eintragung in das Register voraus, nicht aber auch, daß die Mitgliedschaft im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs noch andauert. Ist ein Mitglied der LPG Mitglied des neuen Unternehmens geworden und scheidet es später aus dem neuen Unternehmen aus, verliert es hierdurch nicht den bis dahin nicht geltend gemachten Anspruch auf bare Zuzahlung. Aus S 73 GenG ergibt sich entgegen der von dem Beschwerdegericht vertretenen Auffassung nichts anderes. Der Anspruch kann sich zwar auf die Bemessung des Auseinandersetzungsguthabens auswirken, ist deswegen aber nicht ausgeschlossen, sondern besteht als "Altlast" aus der Umwandlung fort. Eine entsprechende Anwendung von $ 305 UmwG scheidet aus, weil das Landwirtschaftsanpassungsgesetz ein Spruchstellenverfahren nicht kennt und der Gesetzgeber den Anspruch nur einer Verjährungsfrist unterworfen hat. det, weil die Errechnung und Mitteilung des der Beteiligten zu 3 zustehenden Anteils am Eigenkapital der LPG die Voraussetzung für die Entscheidung ist, ob und inwieweit die Beteiligte zu 3 eine bare Zuzahlung verlangen kann.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LwAnpG SS 34 Abs. 1 F: 29. Juni 1990, 40 Abs. 1 F: 29. Juni 1990, 28 Abs. 2 F: 3. Juli 1991 a) Ist die LPG in eine Genossenschaft umgewandelt worden, so beläuft sich der Anspruch auf bare Zuzahlung auf die Differenz von Eigenkapitalanteil und Vermögenswert der Mitgliedschaft in der Genossenschaft. b) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Vermögenswert der Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch den Nominalbetrag der dem Genossen zugewiesenen Geschäftsanteile begrenzt. c) Das im umgewandelten Unternehmen verbliebene LPG-Mitglied verliert seinen Anspruch auf bare Zuzahlung nicht mit seinem Ausscheiden. BGH, Beschl. vom 29. November 1996 - BLw 13/96 - OLG Dresden AG Oschatz BLw 13/96 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. November 1996 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung ehemaliger LPG-Mitglieder 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts* Sachen, hat am 29. November 1996 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Komp und Gose beschlossen: Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen wird auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 1996 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen wurde. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Oschatz vom 24. November 1994 wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Beteiligte zu 3 richtet. Die Frist zur Errechnung und Mitteilung des Werts der Beteiligung entfällt. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 fallen der Beteiligten zu 1 zur Last. 3 Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beteiligte zu 1 zu 9/10 und der Beteiligte zu 2 zu 1/10 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3 fallen der Beteiligten zu 1 zur Last. Im übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Gründe I. Die Beteiligten zu 2 und 3 waren seit 1966 landlose Mitglieder der LPG "DSF" G , in die der Vater des Beteiligten zu 2r E R seinen landwirtschaft- lichen Betrieb eingebracht hatte. Die MitgliedervollverSammlung der LPG beschloß am IS. März 1990 die Ablösung der Pflichtinventarbeiträge nebst 1 % Jahreszinsen per 31. Dezember 1989. Mit notariellem Vertrag vom 22. August 1990 übertrug ER das Eigentum an dem von ihm eingebrachten Grund und Boden auf die Beteiligten zu 2 und 3. Am 28. Dezember 1990 verstarb er und wurde von dem Beteiligten 2U 2 allein beerbt. Zuvor, am 4. Oktober 1990, hatte die LPG beschlossen, allein den noch zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitgliedern auch die erbrachten Arbeitsleistungen zu vergüten. Darüber hinaus sollten die entrichteten Fondsausgleichsbeträge im 4 Verhältnis 2:1 ausgezahlt werden. Am 1. April 1991 verlangte der Beteiligte zu 2 von dem Vorstandsvorsitzenden der LPG "seine Fläche" zurück. Am 27. Juni 1991 beschloß die LPG ihre Umwandlung. Die Umwandlungsbilanz wurde zu dem 30. Juni 1991 erstellt. Unter dem 1. Juli 1991 erklärte die Beteiligte zu 3 schriftlich ihren Beitritt zur Genossenschaft. Die Eintragung der Antragsgegnerin in das Genossenschaftsregister erfolgte am 13. Februar 1992, deren Bekanntmachung am 26. Februar 1992. Außer der Beteiligten zu 3 wurde auch der Beteiligte zu 2 als Genosse eingetragen. Hit Schreiben vom 22. Juli 1992 kündigte der Beteiligte zu 2 und mit Schreiben vom 7. September 1992 die Beteiligte zu 3 ihre Mitgliedschaft in der Genossenschaft. Die Beteiligte zu 1 hat bisher verschiedene Zahlungen erbracht. Die Beteiligten zu 2 und 3 verlangen die Zahlung weiterer Abfindungsbeträge. Das Landwirtschaftsgericht hat die Beteiligte zu 1 durch Teilbeschluß vom 21. November 1994 verpflichtet, den Beteiligten zu 2 und 3 unter Zugrundelegung der Bilanz zu dem 30. Juni 1991 nach S 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. ihren Anteil am Eigenkapital der LPG zu errechnen und ihnen binnen zwei Monaten das Ergebnis mitzuteilen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Antrag der Beteiligten zu 3 abgewiesen und im übrigen das Rechtsmittel mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Frist zur Errechnung und Mitteilung des Anteils des Beteiligten zu 2 wegfällt. Hiergegen richtet sich die - zugelassene -Rechtsbeschwerde sämtlicher Beteiligten. 5 II. Unangefochten stellt das Beschwerdegericht fest, daß die Beteiligte zu 1 aus einer identitätswahrenden Umwandlung hervorgegangen ist, so daß etwaige Mängel des Form-wechsels die Wirkungen der Registereintragung unberührt gelassen haben. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 3. Mai 1996, BLw 54/95, WM 1996, 1221 = AgrarR 1996, 291). Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, der Beteiligten zu 3 stünde mangels wirksamer Kündigung bzw. wegen Fristversäumung weder ein Anspruch nach S 44 LwAnpG n.F. noch ein Anspruch auf Feststellung einer angemessenen Barabfindung gemäß SS 36, 32 LwAnpG oder barer Zuzahlung nach S 28 LwAnpG zu. Dagegen sei der Beteiligte zu 2 rechtswirksam vor der Eintragung der Beteiligten zu 1 im Genossenschaftsregister aus der LPG ausgeschieden. Die ihm aus diesem Grund zustehenden Abfindungsansprüche seien durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 15. März und 4. Oktober 1990 nicht ausgeschlossen. Allerdings entbehre die Fristsetzung für die Berechnung des Abfindungsanspruchs einer Rechtsgrundlage. Dies hält den zugelassenen Rechtsmitteln nur teilweise stand. III. Unbegründet ist zunächst die Rechtsbeschwerde der Be teiligten zu 1. Fehlerfrei legt das Beschwerdegericht das Rückgabeverlangen des Beteiligten zu 2 vom 1. April 1991 6 als Kündigung der Mitgliedschaft in der LPG aus. Oie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur begrenzt zulässige Überprüfung dieser vom Tatrichter vorgenommenen Auslegung der Erklärung läßt eine Verletzung des Gesetzes (S 27 Abs. 1 LwVG) nicht erkennen. Sie stimmt mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 124, 204, 206; Senatsbeschl. v. 1. Juli 1994, BLw 30/94, AgrarR 1995, 24, 25) überein, verstößt insbesondere nicht gegen gesetzliche Auslegungsregeln und läßt auch keinen Streitstoff außer acht. Daß der Beteiligte zu 2 nach dem - bestrittenen - Vorbringen der Beteiligten zu 1 im Rahmen der Umwandlung zwei Genossenschaftsanteile gezeichnet haben soll und am 22. Juli 1992 ausdrücklich seine Mitgliedschaft in der Genossenschaft gekündigt hat, steht der Auslegung des Rückgabeverlangens vom 1. April 1991 nach dem objektiven Erklärungswert nicht entgegen, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat. Beide Umstände könnten allenfalls die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß der Beteiligte zu 2 nach seinem Ausscheiden aus der LPG in die Genossenschaft wieder eingetreten ist. Zutreffend ist auch die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß dem Beteiligten zu 2 ein Anspruch nach S 44 LwAnpG n.F. zusteht. Dies ergibt sich aus $ 51 a Abs. 1 LwAnpG. Die Anwendung dieser Bestimmung begegnet vorliegend schon deswegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die vor Inkrafttreten der Novelle von der LPG gefaßten Beschlüsse über die Vermögensauseinandersetzung unwirksam sind, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat. Deswegen kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BAG NJW 1988, 2558) nicht in Betracht, weil mangels eines wirk- 7 sam betätigten Vertrauens gegen die angeordnete Rückwirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen und die Rechtsbeschwerde auch nicht geltend macht/ daß wegen dieser Frage eine Verfassungsbeschwerde anhängig wäre. Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde schließlich auf die Senatsentscheidung vom 28. April 1995 (BGHZ. 129/ 276 = WM 1995, 1424 - AgrarR 1995, 237). Diese Entscheidung läßt, worauf der Senat schon mit Beschluß vom 29. Februar 1996 (BLw 51/95, WM 1996, 1197 = AgrarR 1996, 198) hingewiesen hat, die Anwendung von $ 51 a Abs. 1 und 2 LwAnpG n.F. sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 361 = AgrarR 1993, 89; Senatsbeschlüsse v. 21. April 1993, BLw 58/92, AgrarR 1993, 189; v. 9. Juni 1993, BLw 34/93, WM 1993, 1760) unberührt. Mitgliedern, die - wie hier - vor der Eintragung des neuen Unternehmens in das Register ausgeschieden sind, stehen die Ansprüche nach S 44 LwAnpG n.F. gemäß S 51 a Abs. 1 LwAnpG n.F. auch dann zu, wenn die Umwandlung selbst nach der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1990 zu beurteilen ist. IV. Keinen Erfolg hat auch die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2. Für die verlangte Auskunft kann, wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt, keine Frist gesetzt werden, weil es hierfür keine materiell-rechtliche Grundlage gibt. Für eine Fristsetzung besteht insoweit auch kein Bedürfnis, weil die gerichtliche Entscheidung mit Eintritt 8 der Rechtskraft gemäß S 30 Abs. 1 LwVG wirksam wird und nach S 31 LwVG i.V.m. S 888 ZPO vollstreckt werden kann. V. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 teilweise Erfolg. 1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, daß die Beteiligte zu 3 ihre Mitgliedschaft in der LPG bis zur Registereintragung der Antragsgegnerin nicht beendet hat und aufgrund ihrer Kündigung vom 7. September 1992 erst aus der (umgewandelten) Genossenschaft ausgetreten ist. Folglich stehen ihr auch keine Abfindungsansprüche aus eigenem Recht nach S 44 LwAnpG zu. Für Abfindungsansprüche ihres Schwiegervaters ist sie nach den unangefochtenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht aktivlegitimiert. Sie kann aber auch keine Barabfindung verlangen. Dem steht nicht entgegen, daß der Umwandlungsbeschluß vom 27. Juni 1991 ein Barabfindungsangebot nicht enthält. Denn das für die Beschlußfassung noch maßgebliche alte Recht (BGHZ 129, 276) schrieb ein solches Angebot nicht vor. Jedoch mußte das Mitglied, wenn es im Zusammenhang mit der Umwandlung aus der LPG ausscheiden wollte, dies nach $ 40 LwAnpG a.F. bis zwei Monate nach dem Tag, an dem die entsprechende Registereintragung öffentlich bekannt gemacht worden ist, ausdrücklich erklären. Hat es das, wie hier die Beteiligte zu 3, nicht getan, steht ihm auch keine Barabfindung zu (BGHZ 129, 276, 279). 9 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als das Beschwerdegericht der Beteiligten zu 3 auch den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf bare Zuzahlung (S 34 Abs. 1 LwAnpG a.F., $ 28 Abs. 2 LwAnpG n.F.) abgesprochen und insoweit eine Verpflichtung zur Errechnung und Mitteilung des Beteiligungswerts nach S 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. verneint hat. Nach der Rechtsprechung des Senats muß bei der Umwandlung der LPG in eine eingetragene Genossenschaft jeder Genosse proportional zu dem Wert seiner Beteiligung an der LPG auch an der Genossenschaft beteiligt sein. Leitbild des Gesetzes ist insoweit - wie in SS 15, 196 UmwG - die wirtschaftliche Identität der Anteilsinhaberschaft/Mitglied-schaft bei der LPG und dem neuen Unternehmen. Die umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte müssen deswegen quotal dem Anteil am Eigenkapital der LPG entsprechen (Senatsbeschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740, 742). Ist das nicht der Fall, so kann jedes Mitglied von dem Unternehmen gemäß S 34 Abs. 1 LwAnpG a.F. und S 28 Abs. 2 LwAnpG n.F. einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die Vorschriften stehen in einem unauflöslichen Zusammenhang mit der Personifizierung des Vermögens der LPG. So wie einem aus dem alten Unternehmen ausgeschiedenen Mitglied sein Anteil am Eigenkapital der LPG als Abfindung nach S 44 Abs. 1 LwAnpG zusteht und ein aus Anlaß der Umwandlung aus dem neuen Unternehmen ausscheidendes Mitglied den Wert seiner Beteiligung an der LPG als angemessene Barabfindung (Senatsbeschl. v. 8. Dezember 1995, BLw 28/95, WM 1996, 740) beanspruchen darf, so kann das im neuen Unternehmen verbliebene Mitglied verlangen, daß eine Verkürzung seines Eigenkapitalanteils durch bare Zuzahlung ausgegli-. chen wird. Ziel der Vorschrift ist also der Schutz des Be-, teiligungswerts an der LPG in der Umwandlung. Die Grundige für den Ausgleich ist dieselbe wie für die Barabfindung un’ die Abfindung. Der Vermögenswert der Mitgliedschaft in der Genossenschaft wird nicht durch den Geschäftsanteil, sondern das Geschäftsguthaben dargestellt. Das Geschäftsguthaben ist der Betrag, der tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt worden ist (Paulick, Das Recht der eingentragenen Genossenschaft, 1956, S. 181; Müller, GenG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 8; Lutter, UmwG, § 256 Rdn. 5; Dehmer,j UmwG, 2. Aufl., § 256 Rdn. 4). Dieser Betrag entspricht be,’ dem identitätswahrenden Formwechsel dem Eigenkapitalanteil an der LPG. Ob und inwieweit dieser in die Genossenschaft eingebrachte Anteil durch den oder die zugewiesenen Geschäftsanteile erfaßt wird, richtet sich nach dem Umwandlungsbeschluß und dem Statut der Genossenschaft. Enthalten sie keine andere Regelung, so ist davon auszugehen, daß der Vermögenswert des Mitgliedschaftsrechts in der Genossenschaft durch den Nominalbetrag der dem Genossen zugeteilte Geschäftsanteile begrenzt wird. Denn der Geschäftsanteil stellt den Höchstbetrag der statthaften Mitgliedereinlagen-dar (Paulick, aaO, S. 174; Müller, aaO, Rdn. 1). Wird aber die Höhe des Geschäftsguthabens durch den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile begrenzt, mit denen das Mitglied an der Genossenschaft beteiligt ist, so stellt der diesen Gesamtbetrag übersteigende Anteil am Eigenkapital der LPG kein Geschäftsguthaben mehr dar, sondern - wie im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Genossenschaft 11 nach $ 256 Abs. 2 UmwG (Lutter, aaO, $ 256 Rdn. 6) - eine Forderung des Mitglieds gegen die Genossenschaft und eine Verbindlichkeit der Genossenschaft gegenüber dem Mitglied. Der Anspruch setzt damit zwar das Fortbestehen der - unge-kündigten - Mitgliedschaft in dem neuen Unternehmen bei dessen Eintragung in das Register voraus, nicht aber auch, daß die Mitgliedschaft im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs noch andauert. Ist ein Mitglied der LPG Mitglied des neuen Unternehmens geworden und scheidet es später aus dem neuen Unternehmen aus, verliert es hierdurch nicht den bis dahin nicht geltend gemachten Anspruch auf bare Zuzahlung. Vielmehr steht ihm, bzw. seinen Erben, dieser Anspruch uneingeschränkt zusätzlich zu dem Anspruch auf Auszahlung des ihm infolge seines Ausscheidens aus dem neuen Unternehmen zustehenden Guthabens zu. Beide Ansprüche betreffen unterschiedliche Sachverhalte; sie sind getrennt voneinander zu beurteilen, sie ergänzen sich und schließen einander nicht aus. Aus S 73 GenG ergibt sich entgegen der von dem Beschwerdegericht vertretenen Auffassung nichts anderes. Die Vorschrift regelt ausschließlich die finanzielle Abwicklung der Mitgliedschaft in der Genossenschaft, nicht dagegen den Ausgleich einer fehlenden Identität der Beteiligungswerte an der LPG und an der Genossenschaft. Sie läßt daher den Anspruch auf bare Zuzahlung unberührt. Der Anspruch kann sich zwar auf die Bemessung des Auseinandersetzungsguthabens auswirken, ist deswegen aber nicht ausgeschlossen, sondern besteht als "Altlast" aus der Umwandlung fort. Die Beteiligte zu 3 kann diesen Anspruch daher unabhängig von ihrem Anspruch aus S 73 GenG geltend machen. Der Anspruch 12 unterliegt keiner Ausschlußfrist, sondern nur der Verjäh-rungsfrist des S 3 b LwAnpG. Eine entsprechende Anwendung von $ 305 UmwG scheidet aus, weil das Landwirtschaftsanpassungsgesetz ein Spruchstellenverfahren nicht kennt und der Gesetzgeber den Anspruch nur einer Verjährungsfrist unterworfen hat. Ihre Dauer trägt dem Umstand Rechnung, daß einerseits ein falsches Umtauschverhältnis der Anteile sich oft erst anläßlich des Ausscheidens aus dem Nachfolgeunternehmen herausstellt, andererseits ein zeitlich unbefristeter Anspruch die neuen Unternehmen unzu demutbar belastet. Der Anspruch auf bare Zuzahlung hat für das neue Unternehmen unter Umständen weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen. Er führt zu einer Vermögensminderung, die nicht nur eine Schmälerung der bisherigen Kapitalbasis des Unternehmens bewirkt, sondern auch Ertragseinbußen nach sich ziehen kann, wenn sich die Gesellschaft die für die Erfüllung des Anspruchs notwendige Liquidität nur durch Fremdfinanzierung beschaffen kann. Dieses Ergebnis ist jedoch die Folge der von dem Unternehmen zu verantwortenden Kürzung des Werts der Beteiligung an dem Unternehmen. Ob das Mitglied den dafür geschuldeten Ausgleich allerdings auch dann verlangen kann, wenn das Unternehmen zwischenzeitlich wirtschaftlich in eine Krise geraten ist, oder in diesem Fall die Grundsätze über das kapitalersetzende Darlehen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 24. September 1990, II ZR 174/89, WM 1990, 2041, 2042) entsprechend zur Anwendung kommen müssen, bedarf hier keiner Entscheidung. Nach alledem hat der angefochtene Beschluß insoweit keinen Bestand. Vielmehr ist der Auskunftsanspruch begrün- 13 det, weil die Errechnung und Mitteilung des der Beteiligten zu 3 zustehenden Anteils am Eigenkapital der LPG die Voraussetzung für die Entscheidung ist, ob und inwieweit die Beteiligte zu 3 eine bare Zuzahlung verlangen kann. Dem Antrag fehlt nicht - wie im gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsrecht (Dehmer, UrawG, 2. Aufl., S 15 Rdn. 13) - das Rechtsschutzbedürfnis, weil es für das Zuzahlungsverfahren ein spezielles gerichtliches Spruchverfahren wie in SS 305 ff UmwG nicht gibt. Für die verlangte Auskunft kann, wie unter IV ausgeführt, keine Frist gesetzt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf SS 44, 45 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswerts auf SS 33, 34 Abs. 2 LwVG, S 30 Abs. 1, 2 KostO. Hagen Vogt Wenzel