* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Januar 1994 ergangenen Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Stendal wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. 736) eingelegte Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24 Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Dezember 1992, aaO), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden wäre. Zwar widerspricht diese Verfahrensweise dem angezogenen Senatsbeschluß, weil die mündliche Verhandlung in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ebenso öffentlich ist wie die in anderen echten Streitverfahren des Landwirtschaftsgerichts. Dieses Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Landwirtschaftsgericht eine andere Rechtsansicht vertritt, als die Vergleichsentscheidung (vgl. Nicht genügt, daß der Verfahrensweise des Landwirtschaftsgerichts mittelbar entnommen werden könnte, es halte eine Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung für gerechtfertigt (vgl. Soweit die Rechtsbeschwerde auf den Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1992 (BLw 19/92, AgrarR 1993, 87, 88) und auf den Beschluß des Amtsgerichts Bautzen vom 28. Die Antragsgegnerin rügt in Wahrheit auch nicht die unterschiedliche Beurteilung einer in Anwendung des Gesetzes sich ergebenden Rechtsfrage, sondern die Nichtbeachtung von § 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 LwAnpG durch das Landwirtschaftsgericht. Das Landwirtschaftsgericht ist schließlich auch nicht von dem Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 551 ZPO § 44 LwVG
LandwirtschaftsgerichtBLwGesetzLwVGLandwirtschaftsgerichtsRechtsbeschwerdeAgrarR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 13/94
BESCHLUSS
vom
29.September 1994
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Abfindung eines ehemaligen LPG-Mitglieds
 Beteiligte:
1. Wilhelm	DpPfetraße
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Partner,
2. Agrarerzeugergemeinschaft B die Vorstandsmitglieder Walter Günther KiPPP, Bai^H^straße
e.G., vertreten durch Detlef Kfl^P und
 Bf
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Partner,
 und
2
/■
,'r\
L-;
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 29. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1994 ergangenen Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Stendal wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 71.006,17 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die vor Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 31. März 1994 (BGBl I S. 736) eingelegte Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur unter den in §§ 24
3
bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Besohl, v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993,
87 ff.; Besohl, v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185).
Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993,
BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung angefoch-ten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, aaO), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dagegen hat hier das Landwirtschaftsgericht eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn die grundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden wäre.
Einen Abweichungsfall (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151) hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Sie meint.
4
das Landwirtschaftsgericht sei von dem Senatsbeschluß vom 24. November 1993 (BLw 37/93, WM 1994, 313) abgewichen, weil es nicht öffentlich verhandelt habe. Zwar widerspricht diese Verfahrensweise dem angezogenen Senatsbeschluß, weil die mündliche Verhandlung in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ebenso öffentlich ist wie die in anderen echten Streitverfahren des Landwirtschaftsgerichts. Dieser Verfahrensfehler, der auch einen absoluten Aufhebungsgrund darstellen würde (§ 27 Abs. 2 Satz 1 LwVG;
 § 551 Nr. 6 ZPO), macht die Rechtsbeschwerde aber nicht statthaft, weil die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt. Dieses Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Landwirtschaftsgericht eine andere Rechtsansicht vertritt, als die Vergleichsentscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Das hat das Landwirtschaftsgericht gerade nicht getan, weil es keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der vom Senatsbeschluß vom 24. November 1993 (aaO) abweicht. Nicht genügt, daß der Verfahrensweise des Landwirtschaftsgerichts mittelbar entnommen werden könnte, es halte eine Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung für gerechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193, 195) .
Soweit die Rechtsbeschwerde auf den Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1992 (BLw 19/92, AgrarR 1993, 87, 88) und auf den Beschluß des Amtsgerichts Bautzen vom 28. April 1993 (Lw 90/92, AgrarR 1993, 228, 229) verweist, ist eine Abwei-
5
chung ebenfalls nicht dargelegt und tatsächlich auch nicht gegeben. Die Antragsgegnerin rügt in Wahrheit auch nicht die unterschiedliche Beurteilung einer in Anwendung des Gesetzes sich ergebenden Rechtsfrage, sondern die Nichtbeachtung von § 44 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 LwAnpG durch das Landwirtschaftsgericht. Ein solcher materiell-rechtlicher Fehler macht die Rechtsbeschwerde aber nicht zulässig. Dasselbe gilt für die weiteren formellen und materiellen Rügen, welche die Ermittlung des Eigenkapitals betreffen. Sie könnten nur dann geprüft werden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre.
Das Landwirtschaftsgericht ist schließlich auch nicht von dem Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. März 1994 (2 U (Lw) 13/93) abgewichen, indem es Rückstellungen für Schadensersatzansprüche aus Kreispachtverträgen für unzulässig angesehen hat, weil derartige Ansprüche weder aus Vertrag noch aus dem Gesetz herzuleiten seien. Denn das Oberlandesgericht Naumburg hat die Frage, ob und ggf. in
6
/
welcher Höhe entsprechende Ansprüche gegen die LPG überhaupt grundsätzlich in Betracht kommen, nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel