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BGH

Gericht: BGH

Die Beteiligten streiten darum, ob das auf Anna von Beteiligten zu e), als Hoferben übergegangen ist, oder nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts vererbt wurde. Nach dem Tode ihrer Mutter setzten sich die drei Töchter durch notariellen Vertrag vom 15. Die Erblasserin hat mehrere letztwillige Verfügungen errichtet, nämlich ein privatschriftliches Testament vom 9. Auf Betreiben des Beteiligten zu a) wurde 1989 für die Erblasserin Pflegschaft angeordnet. Das Landwirtschaftsgericht hat über das hoffreie Vermögen einen Erbschein erteilt, wonach die Beteiligte zu b) zu 1/2, die Beteiligten zu a) und c) zu je 1/4 Erbe geworden sind. Die Beschwerde des Beteiligten zu a), mit der dieser seinen ursprünglichen Feststellungsantrag weiterverfolgte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und zugleich festgestellt, daß die Besitzung der Erblasserin mit deren Tod ein verwaister Hof im Sinne von § 10 HöfeO geworden ist. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu e), mit der er die Feststellung beantragt, Hoferbe geworden zu sein. Entgegen ihrer Auffassung seien auch die Beteiligten zu a) und e) nicht wirtschaftsfähig. Deshalb müsse das Gericht von sich aus feststellen, daß die Besitzung der Erblasserin einen verwaisten Hof darstelle. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) , wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Sie benennt nicht eine Vergleichsentscheidung, von der das Oberlandesgericht abgewichen sein soll, sondern versucht nur darzulegen, daß dem Beteiligten zu e) das rechtliche Gehör versagt worden und er in Wirklichkeit wirtschaftsfähig sei. Damit wird eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargelegt. Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statt, wenn sie anstelle der Zulässigkeitsgründe nach §§ 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LwVG auf eine Grundrechtsverletzung (hier Art. 103 Abs. 1 GG) gestützt wird (vgl.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 10 HoefeO § 24 LwVG Art. 24 GG § 2 LwVG Art. 103 GG § 44 LwVG
BeteiligtebeteiligtAbweichungBLwErblasserinLwVGRechtsbeschwerdeTod

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 13/92
vom 4. Juni 1992
in der Landwirtschaftssache betreffend die Feststellung des Hoferben
 Beteiligte:
a)
Antragsteller,
b)
-	Verfahrensbevollmächtigte
c)
-	Verfahrensbevollmächtigte
d)
e)
Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
40
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Februar 1992 wird auf Kosten des Beteiligten zu e) als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 200.000 DM festgesetzt.
Die Beteiligten streiten darum, ob das auf Anna von
 Beteiligten zu e), als Hoferben übergegangen ist, oder nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts vererbt wurde.
Gründe
I.
der W gut B
(im folgenden: Erblasserin) eingetragene Ritter-
auf den Beteiligten zu a), hilfsweise auf den
 Der ursprüngliche Eigentümer Carl von der	hin-
terließ bei seinem Tode 1932 neben seiner Ehefrau Klara drei Töchter, nämlich Anna (Erblasserin), Helene (Mutter des Beteiligten zu a) und Friederike. Nach dem Tode ihrer Mutter setzten sich die drei Töchter durch notariellen Vertrag vom 15. Mai 1952 über das Erbe auseinander. Dabei bekam die Erblasserin von dem ca. 270 ha großen Gut die landwirtschaftlichen Teile als sog. Stammgut mit Gutshaus, für das 1954 der Hofvermerk eingetragen wurde. Durch Abveräußerungen bis 1972 schrumpfte das Gut auf die jetzige Größe (ca. 95 ha) . Die Erblasserin hat mehrere letztwillige Verfügungen errichtet, nämlich ein privatschriftliches Testament vom 9. März 1951, ein notarielles Testament vom 20. September 1972 und ein privatschriftliches Testament vom 14. November 1989, das sie durch privatschriftliche Erklärung vom 17. Januar 1990 aufhob.
Etwa 1977 gab sie die Eigenbewirtschaftung des Gutes auf und verpachtete Ackerflächen, zuletzt angeblich bis zu dem Jahre 2004. Sie vermietete die Wohnung des bisherigen Verwalters. Auf Betreiben des Beteiligten zu a) wurde 1989 für die Erblasserin Pflegschaft angeordnet.
Das Landwirtschaftsgericht hat über das hoffreie Vermögen einen Erbschein erteilt, wonach die Beteiligte zu b) zu 1/2, die Beteiligten zu a) und c) zu je 1/4 Erbe geworden sind.
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Der Beteiligte zu a) hat beantragt, festzustellen, daß er, hilfsweise sein Sohn, der Beteiligte zu e), Hoferbe geworden ist. Dem sind die Beteiligten zu b) und c) entgegengetreten.
Das Landwirtschaftsgericht hat das Feststellungsbegehren zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beteiligten zu a), mit der dieser seinen ursprünglichen Feststellungsantrag weiterverfolgte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und zugleich festgestellt, daß die Besitzung der Erblasserin mit deren Tod ein verwaister Hof im Sinne von § 10 HöfeO geworden ist. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu e), mit der er die Feststellung beantragt, Hoferbe geworden zu sein.
II.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
Die Besitzung der Erblasserin sei bei ihrem Tode ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen. Sie habe keinen Hoferben bestimmt. Es gebe keinen gesetzlich berufenen Hofer-ben, denn alle Beteiligten und ihre Abkömmlinge seien nicht wirtschaftsfähig. Die Beteiligten zu b), c) und d) nähmen dies auch gar nicht in Anspruch. Entgegen ihrer Auffassung seien auch die Beteiligten zu a) und e) nicht wirtschaftsfähig. Deshalb müsse das Gericht von sich aus feststellen, daß die Besitzung der Erblasserin einen verwaisten Hof darstelle. Dagegen müsse nicht unmittelbar ausgesprochen wer-
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den, daß die Besitzung den Beteiligten zu a) bis c) entsprechend ihren bürgerlich-rechtlichen Erbquoten zugefallen sei.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) , wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 150 ff).
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Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie benennt nicht eine Vergleichsentscheidung, von der das Oberlandesgericht abgewichen sein soll, sondern versucht nur darzulegen, daß dem Beteiligten zu e) das rechtliche Gehör versagt worden und er in Wirklichkeit wirtschaftsfähig sei. Damit wird eine Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargelegt. Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde auch dann nicht statt, wenn sie anstelle der Zulässigkeitsgründe nach §§ 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LwVG auf eine Grundrechtsverletzung (hier Art. 103 Abs. 1 GG) gestützt wird (vgl. BGH, Beschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25; v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32 = MDR 1980, 46; V.
9. Mai 1984, BLw 2/84 - hierzu BVerfG Beschl. v. 2. Oktober 1984, 2 BvR 919/84 - und v. 13. Dezember 1984, BLw 25/84).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 44 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel