Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Der Beteiligte zu 2 hat gerichtliche Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechtes erhoben. In einem auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, an der u.a. "für die Verkäufer" der Beteiligte zu 1 b teilgenommen hat, ist folgender Vergleich (auszugsweise) protokolliert worden: Die Landgesellschaft verpflichtet sich, den Auflassungsanspruch bezüglich des Grundstücks ...Im (eines der an den Beteiligten zu 2 verkauften Grundstücke) Juli 1991 den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie den Fortsetzungsantrag weiterverfolgen. Die Rechtsbeschwerde ist unabhängig von der Zulassung nach § 24 Abs. 1 LwVG nur statthaft, wenn sie sich gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts in der Hauptsache richtet und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Da die Beteiligten zu 1 weder einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ausübung des Vorkaufsrechtes gestellt, noch gegen den die Einwendungen gegen die Ausübung zurückweisenden Beschluß des Landwirtschaftsgerichtes sofortige Beschwerde eingelegt oder sich der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 2 angeschlossen haben, sind von ihnen auch keine Sachund Verfahrensanträge gestellt worden, über die in einer den Rechtszug insoweit erledigenden Weise hätte entschieden werden können (vgl. Es ist daher schon zweifelhaft, ob die Zurückweisung des Fortsetzungsantrags im Verhältnis zu den Beteiligten zu 1 eine Entscheidung in der Hauptsache ist. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLW 13/91 in der Landwirtschaftssache betreffend die Ausübung eines Vorkaufsrechtes nach dem Reichssiedlungsgesetz Beteiligte: 1. a) Irmgard V0/0, b) Reinhard beide wohnhaft W^|^weg 0 f Verkäufer und Rechtsbeschwerde führer. - vertreten durch die Rechtsanwälte H. K. Straße 2. Karl Christian R Straße 0, Käufer und Beschwerdeführer hinsichtlich der sofortigen Beschwerde, - in der II. Instanz vertreten du 0. ih Rechtsanwalt Gfl^Bstraße 3. Landgesellschaft mbH, Staatliche Treuhand- stelle für ländliche Bodenordnung, Außenstelle G^00 0, G000, Siedlungsunternehmen I »\ 3 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. November 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 1991 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 56.887,20 DM festgesetzt. Gründe I. Durch notariellen Vertrag vom 12. Juli 1988 verkauften die Beteiligten zu 1 ihren Grundbesitz in Schlierbach zu dem Preis von 56.887 DM an den Beteiligten zu 2. Die Beteiligte zu 3 hat die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach dem Reichssiedlungsgesetz erklärt. Das zuständie Amt für Landwirtschaftssachen hat dies der den Kaufvertrag beurkundenden Notarin mit dem Hinweis mitgeteilt, daß die Genehmigung des Kaufvertrages nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 GrdstVG hätte versagt werden müssen. 3 Der Beteiligte zu 2 hat gerichtliche Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Ausübung des Vorkaufsrechtes erhoben. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Einwendungen zurückgewiesen. In einem auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht, an der u.a. "für die Verkäufer" der Beteiligte zu 1 b teilgenommen hat, ist folgender Vergleich (auszugsweise) protokolliert worden: "1. Der Käufer nimmt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. 2. Die Landgesellschaft verpflichtet sich, den Auflassungsanspruch bezüglich des Grundstücks ... Im (eines der an den Beteiligten zu 2 verkauften Grundstücke) "an ... Karl Christian abzutreten. 3. Die obere Genehmigungsbehörde stimmt dieser Vereinbarung zu ...". Mit der Auffassung, der Vergleich sei den Beteiligten zu 1 gegenüber unwirksam, haben die Verkäufer unter dem 23. April 1991 den Fortgang des Verfahrens über die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht beantragt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 1. Juli 1991 den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen. c* Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, mit der sie den Fortsetzungsantrag weiterverfolgen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unabhängig von der Zulassung nach § 24 Abs. 1 LwVG nur statthaft, wenn sie sich gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts in der Hauptsache richtet und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Da die Beteiligten zu 1 weder einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ausübung des Vorkaufsrechtes gestellt, noch gegen den die Einwendungen gegen die Ausübung zurückweisenden Beschluß des Landwirtschaftsgerichtes sofortige Beschwerde eingelegt oder sich der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 2 angeschlossen haben, sind von ihnen auch keine Sachund Verfahrensanträge gestellt worden, über die in einer den Rechtszug insoweit erledigenden Weise hätte entschieden werden können (vgl. hierzu BGHZ 34, 47; Barnstedt/Steffen, LwVG, 4. Aufl. § 21 Rdz. 17 f). Es ist daher schon zweifelhaft, ob die Zurückweisung des Fortsetzungsantrags im Verhältnis zu den Beteiligten zu 1 eine Entscheidung in der Hauptsache ist. Jedenfalls aber ist die Rechtsbeschwerde mangels rechtlicher Beeinträchtigung der Beteiligten zu 1 unzulässig. Ein Beteiligter im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren, der keine Sachanträge stellt, wird durch die Zu- 5 rückweisung eines Antrages auf Fortsetzung eines durch Vergleich beendeten Beschwerdeverfahrens nicht in einer durch das gerichtliche Verfahren begründeten Rechtsposition beeinträchtigt. Denn auch im Falle der Fortsetzung des Verfahrens würde über Sachanträge der Beteiligten zu 1 mangels Rechtsmitteleinlegung nicht entschieden werden. Im übrigen wäre auch die Nachholung von die Hauptsache betreffenden Anträgen im Wege einer Anschlußbeschwerde in einem fortgesetzten Verfahren nicht möglich, da dem Verkäufer, der gegen die Versagung der Genehmigung keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, auch kein Beschwerderecht zusteht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1960, V BLw 15/60, LM LwVG § 22 Nr. 13). Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG als unzulässig zu verwerfen. Hagen Linden Vogt