Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Landwirtschaftsgericht angewiesen, das am 16. März 1990 erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen und erneut über den Antrag des Beteiligten zu 1, ihm ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, zu entscheiden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2, mit der diese beantragt, den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Einziehung eines Hoffolgezeugnisses zurückzuweisen und ihr ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Zulassen kann das Rechtsmittel nur das Oberlandesgericht, nicht der Bundesgerichtshof.Die Nichtzulassung durch das Oberlandesgericht ist unanfechtbar (st. 2. Da es sich nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Rechtssatz, wonach ein Erbschein die richtige Auskunft über die mit dem Erbfall eingetretene materielle Rechtslage geben müsse, im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG abgewichen, trifft dies nicht zu. Das Beschwerdegericht hat die Einziehung des der Beteiligten zu 2 erteilten Hoffolgezeugnisses nur deshalb angeordnet, weil das Zeugnis nach seiner Auffassung der materiellen Rechtslage eben nicht entspricht. Ob das Beschwerdegericht die Hoferbfolge richtig beurteilt hat oder nicht, ist kein Problem der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Die angeblich fehlerhafte Anwendung eines vom Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit einer Vergleichsentscheidung angewendeten Rechtssatzes erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. 2. Das Beschwerdegericht hat auch im Zusammenhang mit einer von der Rechtsbeschwerde erörterten Ersitzung des Hof-eigentums durch die Beteiligte zu 2 keinen die Zulässigkeit des Rechtsmittels auslösenden Rechtssatz aufgestellt. Da das Beschwerdegericht die Frage der Ersitzung des Hofeigentums nicht erörtert hat, hat es auch keinen, etwa von BGH, Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
BUNDESGERICHTSHOF h yj BLw 13/90 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Einziehung eines Hoffolgezeugnisses Beteiligte: 1. Klaus >, Nr. #, Ki Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner, Herta L - in zweiter Instanz vertreten durch die Rechtsanwälte Dr Dr. und Partner, B^HMPstraße Vi geb. H|^^platz 0 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, und - vertreten durch die Rechtsanwälte Partner, Straße A, WII 2 A3 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des ‘7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschafts-sachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Juni 1990 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 333.600 DM festgesetzt. Gründe : I. Mit Beschluß vom 16. März 1990 wurde der Beteiligten zu 2 ein Hoffolgezeugnis betreffend den im Grundbuch von N^^m^ Band 7 Blatt 223 eingetragenen Hof nach der am 4. Juli 1989 verstorbenen Alma D^|^^ erteilt. Der Verstorbenen war am 27. Februar 1954 bezüglich des Hofes ebenfalls ein Hoffolgezeugnis erteilt worden. 3 Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, die am 27. Februar 1954 und am 16. März 1990 erteilten Hoffolgezeugnisse einzuziehen und ihm ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Landwirtschaftsgericht angewiesen, das am 16. März 1990 erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen und erneut über den Antrag des Beteiligten zu 1, ihm ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, zu entscheiden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2, mit der diese beantragt, den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Einziehung eines Hoffolgezeugnisses zurückzuweisen und ihr ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. II. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, das Hoffolgezeugnis vom 16. März 1990 zugunsten der Beteiligten zu 2 sei unrichtig und aus diesem Grunde nach § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen. Ob der Beteiligte zu 1 Hoferbe sei, müsse vom* Landwirtschaftsgericht erneut geprüft werden. III. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist unzulässig: 4 1. Sie ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin - nicht nach § 24 Abs. 1 LwVG statthaft. Zulassen kann das Rechtsmittel nur das Oberlandesgericht, nicht der Bundesgerichtshof. Die Nichtzulassung durch das Oberlandesgericht ist unanfechtbar (st. Rspr.: vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und zuletzt Beschl. v. 5. Juli 1990, BLw 7/90 m.w.N.). 2. Da es sich nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht: 1. Soweit sie meint, der angefochtene Beschluß sei von einem in BGHZ 47, 58, 62 (nicht BGHZ 48) aufgestellten 5 Rechtssatz, wonach ein Erbschein die richtige Auskunft über die mit dem Erbfall eingetretene materielle Rechtslage geben müsse, im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG abgewichen, trifft dies nicht zu. Das Beschwerdegericht hat die Einziehung des der Beteiligten zu 2 erteilten Hoffolgezeugnisses nur deshalb angeordnet, weil das Zeugnis nach seiner Auffassung der materiellen Rechtslage eben nicht entspricht. Ein Rechtssatz etwa des Inhalts, die vom Hoffolgezeugnis gegebene Auskunft über die materielle Rechtslage brauche nicht richtig zu sein, wird also nicht aufgestellt. Ob das Beschwerdegericht die Hoferbfolge richtig beurteilt hat oder nicht, ist kein Problem der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Die sachliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist erst im Falle der Aufstellung eines entscheidungserheblichen abweichenden Rechtssatzes möglich. Daran fehlt es hier jedoch. Die angeblich fehlerhafte Anwendung eines vom Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit einer Vergleichsentscheidung angewendeten Rechtssatzes erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG. 2. Das Beschwerdegericht hat auch im Zusammenhang mit einer von der Rechtsbeschwerde erörterten Ersitzung des Hof-eigentums durch die Beteiligte zu 2 keinen die Zulässigkeit des Rechtsmittels auslösenden Rechtssatz aufgestellt. Da das Beschwerdegericht die Frage der Ersitzung des Hofeigentums nicht erörtert hat, hat es auch keinen, etwa von BGH, JZ 72, 128 abweichenden Rechtssatz zur Darlegungsund Beweislast hinsichtlich von Ersitzungstatsachen oder Ersitzungshindernissen aufgestellt. 6 Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG als unzulässig zu verwerfen. Hagen Linden Vogt