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BGH

Gericht: BGH

Gründe Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 26 Abs. 2 LwVG) begründet wurde. Die vom Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 26 Abs. 5 LwVG, § 22 Abs. 2 FGG) konnte nicht bewilligt werden, weil ein Wiedereinsetzungsgrund schon nicht dargelegt ist. Der Vorsitzende des Senats hatte ihnen daraufhin unter Hinweis auf den vor dem Bundesgerichtshof herrschenden Anwaltszwang (§ 29 LwVG) die Fristverlängerung verweigert. Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren jedenfalls grundsätzlich nicht geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (BGH Beschl. Eine Ausnahme kommt nur für den Fall in Betracht, daß der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" von einer Fristverlängrung ausgehen konnte (BGH aaO) . Der Beschwerdeführer macht nur geltend, seine Prozeßbevollmächtigten hätten im entsprechenden Antrag eine mißverständliche Formulierung gebraucht, sie hätten selbstverständlich die Rechtsbeschwerde begründen sollen, es sei nur um die Beschaffung weiterer Informationen und Unterlagen durch ihn gegangen, für die er noch Zeit benötigt habe. Der Wortlaut dieses Schriftsatzes ist vielmehr eindeutig in dem Sinn, der Beschwerdeführer selbst wolle das Rechtsmittel begründen und Im übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welcher weiteren Informationen und Unterlagen es zur Begründung eines Rechtsmittels bedurfte, das sich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 85 ZPO § 44 LwVG
FristverlängerungVorsitzendeRechtsmittelZeitLwVGBeschwerdeführerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BLw 13/89
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer S i cherungs hypothek
 Beteiligte?
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr.
und
2. Alfons Post D
_	_	„	Villa
 Schweiz und
(/Luxemburg,
 Antragsgegner und Rechts-beschwerdeführer,
- vertreten durch Rechtsanwälte
 und
WII
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I
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. Oktober 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen;
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Juli 1989 wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags auf Kosten des Beschwerdeführers, der die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Beteiligten zu 1 erstatten muß, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 38.283,59 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 26 Abs. 2 LwVG) begründet wurde. Die vom Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 26 Abs. 5 LwVG, § 22 Abs. 2 FGG) konnte nicht bewilligt werden, weil ein Wiedereinsetzungsgrund schon nicht dargelegt ist.
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Die Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers hatten kurz vor Ablauf der Frist beantragt, die Begründungsfrist zu verlängern, weil der Beschwerdeführer "das eingelegte Rechtsmittel selbst begründet" und wegen des umfangreichen Prozeßstoffes noch einige Zeit benötige, "um das Rechtsmittel zu begründen". Der Vorsitzende des Senats hatte ihnen daraufhin unter Hinweis auf den vor dem Bundesgerichtshof herrschenden Anwaltszwang (§ 29 LwVG) die Fristverlängerung verweigert. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bleibt der Rechtsmittelführer mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die Verlängerung der Begründungsfrist versagt. Er kann daher im Wiedereinsetzungsverfahren jedenfalls grundsätzlich nicht geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (BGH Beschl. v. 8. Oktober 1986, IVb ZB 82/86, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 1 m.w.N.). Eine Ausnahme kommt nur für den Fall in Betracht, daß der Prozeßbevollmächtigte "mit großer Wahrscheinlichkeit" von einer Fristverlängrung ausgehen konnte (BGH aaO) .
Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht nur geltend, seine Prozeßbevollmächtigten hätten im entsprechenden Antrag eine mißverständliche Formulierung gebraucht, sie hätten selbstverständlich die Rechtsbeschwerde begründen sollen, es sei nur um die Beschaffung weiterer Informationen und Unterlagen durch ihn gegangen, für die er noch Zeit benötigt habe. Dieser Antragsgrund kommt im entsprechenden Schriftsatz vom 20. September 1989 mit keinem Wort zu dem Ausdruck. Der Wortlaut dieses Schriftsatzes ist vielmehr eindeutig in dem Sinn, der Beschwerdeführer selbst wolle das Rechtsmittel begründen und
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benötige dazu noch Zeit. An dieser Antragsbegründung muß sich der Beschwerdeführer festhalten lassen (vgl. auch § 85 Abs. 2 ZPO). Ein Anwalt kann nicht davon ausgehen, es werde ihm auf diese Begründung hin eine Fristverlängerung gewährt. Im übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welcher weiteren Informationen und Unterlagen es zur Begründung eines Rechtsmittels bedurfte, das sich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Hagen
 Linden
Vogt