Februar 1988 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof* Dr. Hagen und Linden - gemäß S 20 Abs* 1 Hr* 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg, Senat für Landwirtschaftssachen, wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Den Antrag des Beteiligten zu 1, die erteilte Genehmigung zu widerrufen, hat das Landratsamt A^HHII mit Bescheid vom 5. Januar 1987 aufzuheben und die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu widerrufen, als unzulässig zurückgewiesen. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (S 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (S 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in $ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 13/87 BESCHLUSS in der Landwirts chaf ts sache betreffend die Genehmigung eines Übergabevertrages nach dem Grundstückverkehrsgesetz Beteiligtes Kurt Am RflHHHHPl Übergeber und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. 2. Hans-Joachim HiflHB, Am Übernehmer und Rechtsbeschwerdegegner, - in zweiter Ins t an^vertr etendurcl^die Rechtsanwälte Dr. MHIHH und trabe Will 2 £ Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 25. Februar 1988 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof* Dr. Hagen und Linden - gemäß S 20 Abs* 1 Hr* 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 1* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg, Senat für Landwirtschaftssachen, wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren wird auf 15*000 DH festgesetzt. Gründe : I. Durch notariellen Vertrag vom 11* November 1981 übergab der Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 eine Teilfläche von 1,5 ha aus einem landwirtschaftlichen Grundstück in RdH^ PPP schenkungsweise. Das Landratsamt Aschaffenburg erteilte mit Bescheid vom 4* Dezember 1981 die nach dem Grundstückverkehrs ge setz erforderliche Genehmigung zu dem Obergabevertrag. Den Antrag des Beteiligten zu 1, die erteilte Genehmigung zu widerrufen, hat das Landratsamt A^HHII mit Bescheid vom 5. Januar 1987 zurückgewiesen• In dem hiergegen vom Beteiligten zu 1 eingeleiteten landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag, den Bescheid vom 5. Januar 1987 aufzuheben und die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu widerrufen, als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde. II. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (S 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (S 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in $ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechts satz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149 ff)« 4 Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde, die weder Vergleichsentscheidungen noch abweichend beantwortete Rechtsfragen auf zeigt, nicht gerecht. Das Rechtsmittel ist daher ohne sachliche Oberprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf S 44 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden