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BGH

Gericht: BGH

November 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Für den Fall, daß die Erbeinsetzung der Ehefrau nicht genehmigt werden sollte, war vorgesehen, daß der Beteiligte zu 1 alleiniger Erbe und Hoferbe werden soll. September 1974 zu dem Testament wurde bestimmt, daß der Beteiligte zu 1 eines seiner Kinder als nächsten Hoferben ein-setzen müsse. Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, festzustellen, daß er nach dem Tode des Erblassers Hoferbe sei. Das Landwirtschaftsgericht hat demgegenüber festgestellt, daß der Beteiligte zu 1 Hofvorerbe geworden sei, die Hofnacherbfolge mit dem Tode des Hoferben eintrete und Hofnacherbe das Kind des Hofvorerben sei, welches dieser dazu bestimme. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Hofnacherbe dasjenige Kind des Hofvorerben sei, das kraft Gesetzes zu dem Hoferben des Erblassers berufen wäre, wenn dieser im Zeitpunkt des Eintritts der Hofnacherb-folge verstorben wäre. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Beteiligte zu 1 meint, der angefochtene Beschluß sei bei der Beantwortung der Frage, ob ein hoferbenberechtigter Abkömmling, dem die Bewirtschaftung des Hofes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HöfeO übertragen sei, durch die Einsetzung zu dem Hofvorerben von der Hoferbfolge im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO ausgeschlossen werde, von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. 392) ausgeführt, der Vorbehalt der Einsetzung eines Nacherben für die Zeit nach dem Tod des Hofübernehmers sei keineswegs gleichbedeutend mit dessen Ausschluß von der Erbfolge, denn auch der Vorerbe sei Erbe (auf Zeit). Daß das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde meint -den Rechtssatz aus der Vergleichsentscheidung im vorliegenden Fall nicht hätte anwenden dürfen, ist für die Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Die Rechtsbeschwerde ist daher mangels Darlegung einer Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 LwVG als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 7 HoefeO § 24 LwVG § 6 HoefeO § 24 LwVG
BeteiligtebeteiligtangefochtenLwVGErblasserBeschwerdegerichtRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 13/86	BESCHLUSS	033
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Feststellung der Hoffolge
 Beteiligte: 1. Heinz J<
istraße %, Hl
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch die Rechtsanwälte
 und
straße 9 in C(
Thekla B
- zu 2 bis 6 in der II. Instanz vertreten durch Rechtsanwalt
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7.	Helmut J
8.	für die am
 Straße H
____________________ 1974	geborene	Anita	Jj
QJHIHHHNtraße %,	deren	gerichtlich
 bestellter Vertreter Günther B^ji^, 0^ ~	~’
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-sachen, hat am 20. November 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juni 1986 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 185 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 24. Juni 1984 verstorbene Landwirt Hermann JtfHD (Erblasser) ist als Eigentümer des im Grundbuch von HflBHBBHPI Band 1 Blatt 5 verzeichneten Hofes eingetragen. Durch Vereinbarungen vom 4. August und 28. November 1966 verpachtete er den Hof für die Dauer von zehn Jahren an seinen Sohn, den Beteiligten zu 1. Sofern keine Kündigung erfolgte, sollte der Pachtvertrag von Jahr zu Jahr weiterlaufen.
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Durch ein handschriftliches gemeinsam errichtetes Testament vom 1. Februar 1971 setzen sich der Erblasser und seine Ehefrau gegenseitig zu Erben ein. Für den Fall, daß die Erbeinsetzung der Ehefrau nicht genehmigt werden sollte, war vorgesehen, daß der Beteiligte zu 1 alleiniger Erbe und Hoferbe werden soll. In einem Zusatz vom 17. September 1974 zu dem Testament wurde bestimmt, daß der Beteiligte zu 1 eines seiner Kinder als nächsten Hoferben ein-setzen müsse.
Die Ehefrau des Erblassers verstarb am 21. Oktober 1977 .
Durch ein am 24. März 1981 vor einem Notar errichteten Testament bestimmte der Erblasser den Beteiligten zu 1 zu seinem Vorerben und Hofvorerben. Nacherbe sollte eines der Kinder des Beteiligten zu 1 sein. Die Bestimmung des Nacherben sollte dem Beteiligten zu 1 überlassen bleiben.
Der Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, der Erblasser sei gemäß § 7 Abs. 2 HöfeO in seiner Verfügungsfreiheit eingeschränkt gewesen, da er - der Beteiligte zu 1 - hoferbenberechtigter Abkömmling im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO, mindestens aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 HöfeO gewesen sei.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, festzustellen, daß er nach dem Tode des Erblassers Hoferbe sei.
Das Landwirtschaftsgericht hat demgegenüber festgestellt, daß der Beteiligte zu 1 Hofvorerbe geworden sei, die Hofnacherbfolge mit dem Tode des Hoferben eintrete und Hofnacherbe das Kind des Hofvorerben sei, welches dieser dazu bestimme.
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Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Hofnacherbe dasjenige Kind des Hofvorerben sei, das kraft Gesetzes zu dem Hoferben des Erblassers berufen wäre, wenn dieser im Zeitpunkt des Eintritts der Hofnacherb-folge verstorben wäre.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Feststellungsantrag weiter.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte.
Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149).
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Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Der Beteiligte zu 1 meint, der angefochtene Beschluß sei bei der Beantwortung der Frage, ob ein hoferbenberechtigter Abkömmling, dem die Bewirtschaftung des Hofes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HöfeO übertragen sei, durch die Einsetzung zu dem Hofvorerben von der Hoferbfolge im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 HöfeO ausgeschlossen werde, von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 1980, V BLw 40/79, BGHZ 77, 384 abgewichen.
Im angefochtenen Beschluß bezieht sich das Beschwerdegericht bei der Erörterung der obigen Frage auf einen eigenen Beschluß vom 12. September 1985, 10 WLW 31/84, Nds. Rpfleger 1985, 277. Dort wird erwähnt, der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung vom 26. Juni 1980 (aaO S. 392) ausgeführt, der Vorbehalt der Einsetzung eines Nacherben für die Zeit nach dem Tod des Hofübernehmers sei keineswegs gleichbedeutend mit dessen Ausschluß von der Erbfolge, denn auch der Vorerbe sei Erbe (auf Zeit).
Von diesem Rechtssatz ist das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung nicht abgewichen.
Es vertritt vielmehr die gleiche Auffassung. Daß das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde meint -den Rechtssatz aus der Vergleichsentscheidung im vorliegenden Fall nicht hätte anwenden dürfen, ist für die Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Die Frage, ob ein aus einer Vergleichsentscheidung übernommener Rechtssatz zutreffend oder fehlerhaft angewendet worden ist, berührt nur die Be-
gründetheit eines Rechtsmittels. Ohne Aufstellung eines abweichenden Rechtssatzes durch das Beschwerdegericht ist aber eine materiell-rechtliche Überprüfung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung nicht möglich.
Die Rechtsbeschwerde ist daher mangels Darlegung einer Abweichung im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 1 LwVG als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zu verwerfen.
Dr. Thumm
 Hagen
Linden