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BGH

Gericht: BGH

Februar 1984 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die dem Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Die Einsetzung von Hinrich Post erfolgt, weil dieser seit seiner Schulentlassung auf dem Hof mitgearbeitet hat. eingetragenen Hofes ist nach dem durch den Tod der Vorerbin Tette ... Die Beteiligten zu 1 und 2 halten das Hoffolgezeugnis für unrichtig; ihre Mutter sei nicht Vorerbin, sondern Vollerbin geworden. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 den Einziehungsantrag weiter. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angefochtenen Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerdeführer meinen, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung der Frage, ob aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Erblasser ihre Mutter Vor- oder Vollerbin und der Beteiligte zu 3 Nacherbe geworden sei, von dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist im Zusammenhang mit § 2269 Abs. 1 BGB ausgeführt, bei der in der Vorschrift enthaltenen Regelung handele es sich nicht um eine gesetzliche Vermutung, sondern nur um eine Auslegungsregelung, d.h. die Bestimmung einer Rechtsfolge für den Fall, daß Zweifel über die Auslegung des Testaments bestehen. Von diesem Rechtssatz ist das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung nicht abgewichen. Nach dem Ergebnis der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Auslegung des Testamentes waren jedoch Zweifel über den Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht verblieben. Das Beschwerdegericht ist vielmehr aufgrund der gewürdigten Umstände zu der Überzeugung gelangt, die Erblasser hätten eine Vor-und Nacherbschaft angeordnet. Ob das Beschwerdegericht bei der Auslegung zu einem - wie die Rechtsbeschwerdeführer meinen - anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, ist für die Frage nach der Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Ist aber - wie oben ausgeführt - eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargelegt, so muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 2269 BGB § 24 LwVG
BeteiligtebeteiligtangefochtenLwVGErblasserBeschwerdegerichtRechtsbeschwerdeHinrich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
bl» ii/e4	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betr. die Einziehung eines Hoffolgezeugnisses
 Beteiligte:
1.	J enny T<
2.	Johann P
zu 1. und 2. Miterben, Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. VHHHB BHU und
 Aurich -
^ •
Günther PI
Straße
 Miterbe, Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner,
 vertreten durch die Rechtsanwälte
4. Georg PI
>
Miterbe
9
9
v/
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm sowie die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaf tssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Februar 1984 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 und 2, die dem Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 250 000 DM festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die Beteiligten zu 1, 2 und 4 sind Kinder des am W VHH 1957 verstorbenen Landwirts Jakob Hinrich PS und seiner am HBF 1980 verstorbenen Ehefrau Tette (genannt Theda) P®B geb. De VH (Erblasser). Der Beteiligte zu 3 ist der Enkel der Erblasser; sein Vater Hinrich PB ist am ■. HB 1979 verstorben.
T* ’
Die Erblasser haben in dem vom Landwirtschaftsgericht genehmigten Testament vom V» flHHl 1957 u.a. folgende Bestimmungen getroffen:
nI. Wir setzen uns gegenseitig zu dem Hoferben
 unseres in	belegenen,	etwa	28	ha
 großen Hofes Nr. H ein, jedoch mit den Beschränkungen, die sich aus nachstehenden Anordnungen ergeben:
II. Nach unserem beiderseitigen Tode soll der Hof an unseren Sohn Hinrich PHI fallen den wir hiermit zu dem Hoferben bestimmen.
Die Einsetzung von Hinrich Post erfolgt, weil dieser seit seiner Schulentlassung auf dem Hof mitgearbeitet hat. Für ihn gelten folgende Beschränkungen:
III. Unsere Tochter Jenny l'HIHt geb. PHB in wHHHHB erhält aus unserem Nachlaß das Grundstück "iHHHHHB" zu etwa 50 ar, d.h. den Rest des dortigen Grundstücks, von dem sie bereits ca. 12 ar als Baustelle erhalten hat. Der nutzbare Antritt erfolgt nach unserer beider Tode. Außerdem ..."
Im Jahre 1959 wurde ein HoffolgeZeugnis dahin erteilt, daß Jakob Hinrich pMH von seiner Witwe als Hofvorerbin und dem Sohn Hinrich als Nacherbe beerbt worden sei. Nach dem Tod der Witwe PHt wurde das Hoffolgezeugnis eingezogen. Unter dem 18. Mai 1981 hat dann das Amtsgericht das nachfolgende Hoffolgezeugnis erteilt
"Hoferbe des im Grundbuch von Wl ... eingetragenen Hofes ist nach dem durch den Tod der Vorerbin Tette ... geb. DeflHI am 12.4.1980 eingetretenen Nacherbfall ihr Enkelkind Günther" (der Beteiligte zu 3) ”... geworden.”
 
v7
Die Beteiligten zu 1 und 2 halten das Hoffolgezeugnis für unrichtig; ihre Mutter sei nicht Vorerbin, sondern Vollerbin geworden.
Sie begehren dementsprechend die Einziehung des Hoffolgezeugnisses. Das Landwirtschaftsgericht hat den Einziehungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 den Einziehungsantrag weiter. Der Beteiligte zu 3 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angefochtenen Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Die Rechtsbeschwerdeführer müssen in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechts-
frage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Die Rechtsbeschwerdeführer meinen, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung der Frage, ob aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments der Erblasser ihre Mutter Vor- oder Vollerbin und der Beteiligte zu 3 Nacherbe geworden sei, von dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. November 1972, IV ZR 123/70, WM 1973, 41, abgewichen.
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist im Zusammenhang mit § 2269 Abs. 1 BGB ausgeführt, bei der in der Vorschrift enthaltenen Regelung handele es sich nicht um eine gesetzliche Vermutung, sondern nur um eine Auslegungsregelung, d.h. die Bestimmung einer Rechtsfolge für den Fall, daß Zweifel über die Auslegung des Testaments bestehen.
Von diesem Rechtssatz ist das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung nicht abgewichen.
Es hat sich vielmehr ausdrücklich der Auffassung des Bundesgerichtshofes angeschlossen. Nach dem Ergebnis der vom Beschwerdegericht vorgenommenen Auslegung des Testamentes waren jedoch Zweifel über den Inhalt der letztwilligen Verfügung nicht verblieben. Das Beschwerdegericht ist vielmehr aufgrund der gewürdigten Umstände zu der Überzeugung gelangt, die Erblasser hätten eine Vor-und Nacherbschaft angeordnet.
y
 
Ob das Beschwerdegericht bei der Auslegung zu einem - wie die Rechtsbeschwerdeführer meinen - anderen Ergebnis hätte gelangen müssen, ist für die Frage nach der Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Die sachliche Prüfung der angefochtenen Entscheidung setzt eine zulässige Rechtsbeschwerde voraus. Ist aber - wie oben ausgeführt - eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargelegt, so muß die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44,
45 LwVG.
Dr. Thumm
 Hagen
Linden