Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden unter deren Zurückweisung im übrigen der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Instanz fallen zu 68 % der Antragsgegnerin und im übrigen dem Antragsteller zur Last. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren fallen zu 87 % der Antragsgegnerin und im übrigen dem Antragsteller zur Last. April 1960 gegründeten LPG "He^HMetpJHBP (Typ I), in welche die Erblasserin auch ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Nutzfläche von 21/9 ha sowie totes Inventar im Wert von 4.845 Mark/DDR einbrachte. In Vorbereitung des Übergangs der LPG vom Typ I zu dem Typ II brachte die Erblasserin später noch Rinder und Pferde im Wert von 11.758 Mark/DDR sowie Kühe im Wert von 8.650 Mark/DDR ein. Januar 1973 schloß sich die LPG mit einer weiteren LPG zur LPG "S^P d0 So^BHIB" LflP (Typ III) zusammen. Oktober 1990 zur Ausgliederung ihres Betriebes auf.Daraufhin teilte ihr die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. Auf die Anschlußbeschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht die Antragsgegnerin auch zur Zahlung von 4 % Zinsen seit 11. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 349, 351; 123, 23, 24 f) steht dem Inventarbeitrag der beim Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III von dieser übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I gleich. Den Grund hierfür hat der Senat im wesentlichen darin gesehen, daß bei den Genossenschaften vom Typ I im allgemeinen noch keinerlei Vergesellschaftung stattgefunden hatte (Arlt, Grundriß des LPG-Rechts, 1959, S. 172) und der Fonds der LPG Typ I daher anders als der Fonds der LPG Typ III weder durch staatliche Mittel in nennenswertem Umfang noch durch Inventar von Betrieben gespeist wurde, die der Rat des Kreises den LPGen zur Bewirtschaftung zugeführt hat. Der Senat hat es deshalb als ein Gebot der Gerechtigkeit angesehen, das von der LPG Typ III übernommene Vermögen einer LPG Typ I im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anders zu behandeln als das Fondsvermögen der LPG Typ III. b) Noch nicht entschieden hat der Senat bisher allerdings die Frage, ob die von ihm entwickelten Grundsätze auch auf die Übernahme des Vermögens einer LPG Typ II Anwendung finden. An. Lohlein, EWiR 1998, 659) hat er nur ausgesprochen, daß der Anschein, daß das Fondsvermögen der LPG Typ I nicht durch konkrete staatliche Maßnahmen gefördert worden ist, im Einzelfall durch substantiierte Darlegungen erschüttert werden kann. Die Mitgliederversammlung hatte zu beschließen, ob und ggfs, wie sie innerhalb von 10 Jahren bezahlt oder beim Übergang zu dem Typ III auf den Pflichtinventarbeitrag angerechnet werden (Ziff.12 MSt. II 1959). Das Musterstatut 1962 regelte dar-überhinaus weiterführend den Ausbau der genossenschaftlichen Wirtschaft, um schrittweise den Übergang zu dem Typ III zu vollziehen, und sah die Anrechnung des Wertes des eingebrachten Inventars auf einen vorläufigen Inventarbeitrag vor (Ziff.19 MSt. II 1962). Dies allein reicht jedoch nicht aus, um das Fondsvermögen der LPG Typ II im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz wie das der LPG Typ III zu behandeln (a.A. Thüringer OLG, NJ 1998, 493 m. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob das eingebrachte Inventar beim Anschluß an die LPG Typ III wenigstens teilweise schon bezahlt war oder - wie hier - auf den endgültigen Inventarbeitrag angerechnet wurde. Unerheblich ist ferner, ob neben dem Boden schon das Großvieh genossenschaftlich gehalten wurde, ob die LPG einen - vorläufigen -Pflichtbeitrag erhoben hat (der auch bei der LPG Typ I denkbar war) oder ob die Bewertung, Buchführung und Bilanzierung der LPG nach den Grundsätzen der Typ III erfolgte, wie die Rechtsbeschwerde meint. 157) die LPG Typ I und II von der staatlichen Förderung nicht ausschlossen, sondern nur bei der Laufzeit gegenüber der LPG Typ III benachteiligte (5 statt 10 Jahre). Entscheidend ist vielmehr allein, ob die LPG Typ II tatsächlich wie eine LPG Typ III behandelt und staatlich gefördert wurde. Dies war aber im allgemeinen schon deswegen nicht der Fall, weil es sich bei der LPG Typ II im Rahmen der angestrebten Vollkollektivierung der Landwirtschaft immer noch um eine bloße Übergangsform handelte und der Übergang zu dem Typ III nicht durch eine annähernd gleichwertige staatliche Unterstützung verlangsamt werden durfte. Folglich muß die LPG im Einzelfall darlegen und beweisen, daß die von ihr übernommene LPG Typ II tatsächlich wie eine LPG Typ III behandelt und staatlich gefördert worden ist. Typ II mit dem auf den Antragsteller entfallenden Anteil als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung in Ansatz gebracht hat. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als zusätzlich zu dem Fondsanteil auch der Pflichtinventarbeitrag
BUNDESGERICHTSHOF BLw 12/98 BESCHLUSS vom 23. Oktober 1998 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zahlung einer Abfindung Beteiligte: 1. LPG Pflanzenproduktion Schl die Liquidatoren Annelies Schi Enold Siegfried Heinz Ml und Marina Wi i.L., vertreten durch FrankZ^I^, Roland Jürgen F| Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Christian R eg 01 Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner, 2 Der Bundesgerichtshof/ Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 23. Oktober 1998 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Gose und Komp beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden unter deren Zurückweisung im übrigen der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 1998 und der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Bautzen vom 31. Januar 1996 im Kostenpunkt und in Ziffer 1 insoweit aufgehoben bzw. abgeändert, als die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, an den Antragsteller mehr als 186.767,36 DM nebt 4 % Zinsen seit 11. März 1995 zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Gerichtskosten I. Instanz fallen zu 68 % der Antragsgegnerin und im übrigen dem Antragsteller zur Last. Außergerichtliche Kosten I. Instanz werden nicht erstattet. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren fallen zu 87 % der Antragsgegnerin und im übrigen dem Antragsteller zur Last. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 215.018,59 DM. Gründe I. Der Antragsteller war zusammen mit seiner Mutter (Erblasserin) Gründungsmitglied der am 1. April 1960 gegründeten LPG "He^HMetpJHBP (Typ I), in welche die Erblasserin auch ihren landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Nutzfläche von 21/9 ha sowie totes Inventar im Wert von 4.845 Mark/DDR einbrachte. Dieser vorläufige Inventarbeitrag sollte bei einem Übergang der LPG zu dem Typ III übernommen werden. In Vorbereitung des Übergangs der LPG vom Typ I zu dem Typ II brachte die Erblasserin später noch Rinder und Pferde im Wert von 11.758 Mark/DDR sowie Kühe im Wert von 8.650 Mark/DDR ein. Der vorläufige Inventarbeitrag belief sich damit auf 25.253 Mark/DDR. Mit Vollversammlungsbeschluß vom 27. August 1965 wandelte sich die LPG in eine solche vom Typ II um. Dabei wurden auf den von der Erblasserin zu erbringenden Pflichtinventarbeitrag von 1.000 Mark/DDR je Hektar 21.900 Mark/DDR des vorläufigen Inventarbeitrags angerechnet. Der restliche Betrag in Höhe von 3.353 Mark/DDR wurde ihr als zusätzlicher Inventarbeitrag gutgeschrieben. Zum 1. Januar 1973 schloß sich die LPG mit einer weiteren LPG zur LPG "S^P d0 So^BHIB" LflP (Typ III) zusammen. Diese übernahm von der LPG Metm^p neben dem in deren Jahresabschluß vom 31. Dezember 1972 ausgewiesenen Betriebsvermögen auch die dort eingebrachten Inventarwerte. Davon entfielen zugunsten des von der Erblasserin eingebrachten Betriebes ein Pflichtinventarbeitrag von 10.950 Mark/DDR und ein Fondsausgleichsbetrag von ebenfalls 10.950 Mark/DDR. 4 Im Zuge der Spezialisierung der landwirtschaftlichen Produktion setzte die Erblasserin ihre Mitgliedschaft in der im Wege der Ausgliederung aus der LPG d^) So^HHIB" entstandenen Antragsgegnerin fort. Der Antragsteller hatte demgegenüber seine Mitgliedschaft bereits im Jahre 1968 beendet. Mit Schreiben vom 25. September 1990 forderte die Erblasserin zusammen mit weiteren ehemaligen Mitgliedern die LPG (T) zur Rückzahlung der geleisteten Inventarbeiträge und mit Schreiben vom 26. Oktober 1990 zur Ausgliederung ihres Betriebes auf. Daraufhin teilte ihr die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. November 1990 mit, daß eine Realteilung unter Herauslösung der ehemaligen LPG Mit^HHP erfolgen werde. Die Erblasserin verstarb am 25. Dezember 1991. Sie wurde von dem Antragsteller und seiner Schwester zu gleichen Teilen beerbt. Mit Erklärung vom 24. Juli 1994 trat die Schwester alle ihr im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung gegenüber der Antragsgegnerin zustehenden Ansprüche an den Antragsteller ab. Dieser hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 275.475 DM zu zahlen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von 215.018,59 DM stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußbeschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht die Antragsgegnerin auch zur Zahlung von 4 % Zinsen seit 11. März 1995 verpflichtet. Gegen die zu ihrem Nachteil ergangene Entscheidung richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. 5 II. 1. Das Beschwerdegericht hat das abfindungsrelevante Eigenkapital mit Hilfe eines Sachverständigen unter Überprüfung aller Bilanzposten (vgl. Senatsbeschl. v. 23. Oktober 1998, BLw 16/98, zur Veröffentlichung bestimmt) sowie Bewertung aller Vermögensgegenstände nach Liquidationsgesichtspunkten ermittelt. Dies ist rechtsfehlerfrei. 2. Dasselbe gilt für die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß das von der LPG "S^^ d# So^HIH^V LflB von der LPG "He^l^HB" Het^^HIM Typ II übernommene Fondsvermögen anteilig als Privatvermögen der LPG-Mitglieder zu behandeln sei. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 120, 349, 351; 123, 23, 24 f) steht dem Inventarbeitrag der beim Anschluß der LPG Typ I an die LPG Typ III von dieser übernommene Anteil des Mitglieds am Fondsvermögen der LPG Typ I gleich. Den Grund hierfür hat der Senat im wesentlichen darin gesehen, daß bei den Genossenschaften vom Typ I im allgemeinen noch keinerlei Vergesellschaftung stattgefunden hatte (Arlt, Grundriß des LPG-Rechts, 1959, S. 172) und der Fonds der LPG Typ I daher anders als der Fonds der LPG Typ III weder durch staatliche Mittel in nennenswertem Umfang noch durch Inventar von Betrieben gespeist wurde, die der Rat des Kreises den LPGen zur Bewirtschaftung zugeführt hat. Demgegenüber hatte die LPG Typ III nach einem von der SED vorgelegten Perspektivplan 1959/65 nur 9,6 % der für erforderlich gehaltenen Investitionskosten aus Eigenmitteln zu erbringen; mehr als 50 % sollten über staatlich geförderte Kredite und knapp 40 % als staatliche Investitionen bzw. Beteiligungen 6 finanziert werden (Krebs in: "Landwirtschaft im Wandel", Schriftenreihe der Forschungsgesellschaft für Agrarpolitik und Agrarsoziologie e.V., Bonn, 1988, S. 73). Der Senat hat es deshalb als ein Gebot der Gerechtigkeit angesehen, das von der LPG Typ III übernommene Vermögen einer LPG Typ I im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anders zu behandeln als das Fondsvermögen der LPG Typ III. Die hieran in neuerer Zeit im Schrifttum wiederholte Kritik (vgl. Böhme, NL-BzAR 1997, 306 ff; Felgentreff, NL-BzAR 1997, 338, 344; ders. NJ 1998, 120, 122) und die Rechtsbeschwerde weisen keine entgegenstehenden Rechtstatsachen auf, die ein Abgehen von der inzwischen gefestigten höchstrichterlichen - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG, Beschl. vom 5. Mai 1998, 1 BvR 1131/94, WM 1998, 1346) - Rechtsprechung rechtfertigen könnten (BGHZ 85, 64, 66) . b) Noch nicht entschieden hat der Senat bisher allerdings die Frage, ob die von ihm entwickelten Grundsätze auch auf die Übernahme des Vermögens einer LPG Typ II Anwendung finden. Mit Beschluß vom 8. Mai 1998 (BLw 18/97, WM 1998, 1643 = AgrarR 1998, 249 m. Anm. Lohlein, EWiR 1998, 659) hat er nur ausgesprochen, daß der Anschein, daß das Fondsvermögen der LPG Typ I nicht durch konkrete staatliche Maßnahmen gefördert worden ist, im Einzelfall durch substantiierte Darlegungen erschüttert werden kann. Geschieht dies, so hängt es von der Art und dem Umfang der staatlichen Unterstützung ab, ob sie durch einen entsprechenden Abzug von dem Fondsvermögen zu berücksichtigen ist oder ob sie dem Fondsvermögen insgesamt das Gepräge eines Fonds III-Vermögens verleiht. 7 c) Die LPG Typ II zeichnete sich gegenüber der LPG Typ I dadurch aus, daß die schrittweise Einbringung des Inventars zur genossenschaftlichen Nutzung hier wesentlich stärker ausgeprägt war. Neben der genossenschaftlichen Bewirtschaftung des Bodens mußten die Traktoren, Pferde, Ochsen, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte zur genossenschaftlichen Nutzung eingebracht werden (Ziff. 11 MSt. II 1959). Die Mitgliederversammlung hatte zu beschließen, ob und ggfs, wie sie innerhalb von 10 Jahren bezahlt oder beim Übergang zu dem Typ III auf den Pflichtinventarbeitrag angerechnet werden (Ziff. 12 MSt. II 1959). Das Musterstatut 1962 regelte dar-überhinaus weiterführend den Ausbau der genossenschaftlichen Wirtschaft, um schrittweise den Übergang zu dem Typ III zu vollziehen, und sah die Anrechnung des Wertes des eingebrachten Inventars auf einen vorläufigen Inventarbeitrag vor (Ziff. 19 MSt. II 1962). Der Gesetzgeber ging davon aus, daß die endgültige Höhe des PflichtInventarbeitrags in den LPGen Typ II erst beim Übergang zur LPG Typ III bestimmt werden kann, in der Zwischenzeit aber entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung bestimmte Produktionsmittel zu vergesellschaften sind (Hähnert u.a. in LPG-Recht, Lehrbuch, 1976, S. 207). Dies allein reicht jedoch nicht aus, um das Fondsvermögen der LPG Typ II im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz wie das der LPG Typ III zu behandeln (a.A. Thüringer OLG, NJ 1998, 493 m. Anm. Krüger). Es kommt deswegen nicht darauf an, ob das eingebrachte Inventar beim Anschluß an die LPG Typ III wenigstens teilweise schon bezahlt war oder - wie hier - auf den endgültigen Inventarbeitrag angerechnet wurde. Maßgebend ist auch nicht, wie der Anschluß der Typ II an den Typ III voll- 8 zogen wurde oder ob in der LPG auch landlose Bauern Mitglieder waren, weil dies auch in der LPG Typ I möglich war (Ziff. 8 MSt. I 1952; Ziff. 3 MSt. I 1959). Unerheblich ist ferner, ob neben dem Boden schon das Großvieh genossenschaftlich gehalten wurde, ob die LPG einen - vorläufigen -Pflichtbeitrag erhoben hat (der auch bei der LPG Typ I denkbar war) oder ob die Bewertung, Buchführung und Bilanzierung der LPG nach den Grundsätzen der Typ III erfolgte, wie die Rechtsbeschwerde meint. Von Bedeutung kann schließlich auch nicht sein, daß einzelne Richtlinien oder die Anordnung über die Kreditgewährung für Investitionen vom 28. Januar 1965 (GBl. II S. 157) die LPG Typ I und II von der staatlichen Förderung nicht ausschlossen, sondern nur bei der Laufzeit gegenüber der LPG Typ III benachteiligte (5 statt 10 Jahre). Entscheidend ist vielmehr allein, ob die LPG Typ II tatsächlich wie eine LPG Typ III behandelt und staatlich gefördert wurde. Dies war aber im allgemeinen schon deswegen nicht der Fall, weil es sich bei der LPG Typ II im Rahmen der angestrebten Vollkollektivierung der Landwirtschaft immer noch um eine bloße Übergangsform handelte und der Übergang zu dem Typ III nicht durch eine annähernd gleichwertige staatliche Unterstützung verlangsamt werden durfte. So mußte die LPG Typ II wie die LPG Typ I beispielsweise die Grundtechnik der Maschinen-Traktoren-Station/Reparatur-Technische Station (MTS/RTS) im Gegensatz zur LPG Typ III kaufen. An der Finanzierung mußten sich die Mitglieder durch die Leistung eines vorläufigen Inventarbeitrags oder von Investitionsbeiträgen aus eigenen privaten Mitteln beteiligen. In einzelnen Kreisen brachten sie hierfür Beträge von weit über 1 Million Mark der Deutschen Notenbank (MDN), teilweise sogar mehr als 2 Millionen MDN, auf. Je ha LN waren das zwischen 50 und 200 MDN, teilweise auch mehr. Der Staatshaushalt erzielte J£ hieraus einmalig Einnahmen von 233 Millionen MDN (Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, 1965, S. 104) . Wenn aber die LPG Typ II systembedingt nicht so wie die LPG Typ III subventioniert werden durfte, ist es gerechtfertigt, das Fonds vermögen der LPG Typ II im Rahmen der Vermögensaus-einandersetzung wie das der LPG Typ I mit Typ III-Anteil zu behandeln (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Mai 1998, BLw 18/97, WM 1998, 1643 = AgrarR 1998, 249 m. Anm. Lohlein, EWiR 1998, 659). Folglich muß die LPG im Einzelfall darlegen und beweisen, daß die von ihr übernommene LPG Typ II tatsächlich wie eine LPG Typ III behandelt und staatlich gefördert worden ist. d) Dies hat die Antragsgegnerin nicht getan. Sie hat im Beschwerdeverfahren lediglich vorgetragen, daß die LPG LflU 1972 einen Normativzuschlag von 92,95 Mark/DDR je Hektar erhalten habe und die LPG Mettelwitz einen Zuschlag von 117,65 Mark/DDR je Hektar hätte erhalten können, wenn sie 1972 den Plan erfüllt hätte. Entscheidend ist jedoch nicht, ob die LPG einen Zuschlag hätte erhalten können, sondern ob sie ihn erhalten hat. Dies hat die Antragsgegnerin in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Soweit sie dies in der Rechtsbeschwerde - unsubstantiiert - vorträgt, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der nicht mehr zu berücksichtigen ist. Daher ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht das Fondsvermögen der LPG Met^im^ Typ II mit dem auf den Antragsteller entfallenden Anteil als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung in Ansatz gebracht hat. 3. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als zusätzlich zu dem Fondsanteil auch der Pflichtinventarbeitrag 10 und der Fondsausgleichsbetrag von jeweils 10.950 DM in Ansatz gebracht worden sind. Denn sie sind Bestandteil des Fondsver-mögens geworden und deswegen in dem dem Antragsteller zuerkannten Fondsanteil mit enthalten. Der dem Antragsteller zustehende Anspruch berechnet sich daher wie folgt: 1. Fondsanteil Typ II: 21,9 ha x 4.558,79 DM = 99.837,50 DM 2. Inventarverzinsung: 99.837,50 x 18 Jahre x 3 % x 0,829 = 44.693,26 DM Bodenverzinsung: 21,9 ha x 73 x 18 Jahre x 2 DM x 0,829 = 47.711,60 DM Gesamtanspruch: 192.242,36 DM abzüglich bereits gezahlter 5.475,00 DM verbleibender Rest 186.767,36 DM. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel