* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden unter deren Zurückweisung im übrigen der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 1998 und der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Bautzen vom 31. Instanz fallen zu 74 % der Antragsgegnerin und im übrigen dem Antragsteller zur Last. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren fallen zu 94 % der Antragsgegnerin und im übrigen dem Antragsteller zur Last.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
übrig219BeschlußTenor

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Januar 1999 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Der Senatsbeschluß vom 23. Oktober 1998 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit in seinem Tenor und in den Gründen entsprechend § 319 ZPO wie folgt berichtigt und neu gefaßt:
- Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden unter deren Zurückweisung im übrigen der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Januar 1998 und der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Bautzen vom 31. Januar 1996 im Kostenpunkt und in Ziffer 1 insoweit aufgehoben bzw. abgeändert, als die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, an den Antragsteller mehr als 202.582,12 DM nebst 4 %
Zinsen seit 11. März 1995 zu zahlen. Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Gerichtskosten I. Instanz fallen zu 74 % der Antragsgegnerin und im übrigen dem Antragsteller zur Last. Außergerichtliche Kosten I. Instanz werden nicht erstattet.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren fallen zu 94 % der Antragsgegnerin und im übrigen dem Antragsteller zur Last.
-3-
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 215.018,59 DM.
- Gründe unter II 3 unter Wegfall von Absatz 1:
Der dem Antragsteller zustehende Anspruch berechnet sich daher wie folgt:
1.	Fondsanteil Typ II:
21.9	ha x 5.057,62 DM (601.856,46 DM:119 ha) =
2.	Inventarverzinsung: 110.761,87x18 Jahre x3% x 0,829 =
3.	Bodenverzinsung:
21.9	ha x 73
x 18 Jahre x 2 DM x 0,829 =
Gesamtanspruch: abzüglich bereits gezahlter verbleibender Rest
110.761,87 DM
49.583,66 DM
47.711.60 DM
208.057.12	DM 5.475,00 DM
202.582.12	DM.
Hagen
 Vogt
Wenzel