Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Februar 1984 verstorbenen Ehemanns, der Mitglied einer LPG vom Typ III war, von der Antragsgegnerin die Rückzahlung eines sog. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 65 Abs. 2 LwAnpG, § 24 LwVG). Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und diese Entscheidung den Senat bindet (vgl. Sie benennt nicht eine Vergleichsentscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Sie erschöpft sich darin, anzuzweifeln, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts (und wohl auch die von ihm zugrunde gelegte Rechtsprechung des Senats) verfassungsgemäß ist. Diese Rüge eröffnet nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten ständigen Rechtsprechung des Senats aber keine über den Rahmen von § 24 LwVG hinausgehende Anfechtungsmöglichkeit (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 12/97 BESCHLUSS vom 2. Oktober 1997 in der Landwirtschaftssache 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 2. Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Februar 1997 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 25.485 DM. Gründe I. Die Antragstellerin verlangt als Erbin ihres am 13. Februar 1984 verstorbenen Ehemanns, der Mitglied einer LPG vom Typ III war, von der Antragsgegnerin die Rückzahlung eines sog. Fondsausgleichs in Höhe von umgerechnet 25.485 DM. Der Antrag hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 65 Abs. 2 LwAnpG, § 24 LwVG). Da sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und diese Entscheidung den Senat bindet (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66 und seither in st. Rspr.), ferner ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff). Die Rechtsbeschwerde macht nicht einmal geltend, daß ein Abweichungsfall vorliegt. Sie benennt nicht eine Vergleichsentscheidung der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Sie erschöpft sich darin, anzuzweifeln, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts (und wohl auch die von ihm zugrunde gelegte Rechtsprechung des Senats) verfassungsgemäß ist. Diese Rüge eröffnet nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten ständigen Rechtsprechung des Senats aber keine über den Rahmen von § 24 LwVG hinausgehende Anfechtungsmöglichkeit (vgl. BGH, Beschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25 und v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32; BVerfGE 28, 88, 96; NJW 1982, 1454). Schon deshalb besteht auch kein Anlaß, das vorliegende Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in anderen Sachen auszusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel