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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Der Antragsteller verlangt die Fortsetzung von zwei Landpachtverträgen vom 1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller hinsichtlich des Vertrages vom 1. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (S 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) , wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Sie erschöpft sich in Ausführungen darüber, warum die Beendigung der Pachtverhältnisse für den Antragsteller eine unbillige Härte sei, er gute Gründe dafür gehabt habe, zunächst keinen gerichtlichen Antrag zu stellen; daß die Kündigung ohnehin gegen Treu und Glauben verstoße, der Landpachtvertrag vom 1. Soweit der Antragsteller meint, das Oberlandesgericht habe gegen die Entscheidung des Senats vom 6. Die erwähnte Senatsentscheidung hat mit den vom Oberlandesgericht erörterten Fragen zu § 595 BGB nicht das geringste zu tun. Die Fest Setzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 LwVG.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 595 BGB § 24 LwVG § 595 BGB § 44 LwVG
BGBOberlandesgerichtLwVGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 12/91
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Fortsetzung von Pachtverträgen
 Beteiligte t
1.
Hermann
-Straße
 Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
2. Stadt	gesetzlich	vertreten	durch	den
 Oberbürgermeister Gerhard Pflp, Rathausplatz,
 Kl
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin
 wn
\
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 31. Oktober 1991 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Juni 1991 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 594,16 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller verlangt die Fortsetzung von zwei Landpachtverträgen vom 1. Oktober 1983 und vom 22. April 1985, die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Januar 1990 bzw. 18. Mai 1990 jeweils zu dem 31. Dezember 1990 gekündigt wurden. Er hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Verlangen weiter.
3
II.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat der Antragsteller hinsichtlich des Vertrages vom 1. Oktober 1983 die Frist des § 595 Abs. 7 BGB versäumt. Die Voraussetzungen einer nachträglichen Zulassung (§ 595 Abs. 7 Satz 2 BGB) lägen nicht vor. Was den Vertrag vom 22. April 1985 betreffe, so fehle es schon an einem schriftlichen Fortsetzungsverlangen (S 595 Abs. 4 BGB); der Antrag werde auch nicht zugleich für die Ehefrau gestellt, die ebenfalls Vertragspartei sei? im übrigen bestehe auch kein Fortsetzungsgrund nach S 595 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (S 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) , wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechts-
s
 
frage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 150 ff). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Sie erschöpft sich in Ausführungen darüber, warum die Beendigung der Pachtverhältnisse für den Antragsteller eine unbillige Härte sei, er gute Gründe dafür gehabt habe, zunächst keinen gerichtlichen Antrag zu stellen; daß die Kündigung ohnehin gegen Treu und Glauben verstoße, der Landpachtvertrag vom 1. Oktober 1983 nicht genehmigt worden, nicht genehmigungsfähig, sowie darüber hinaus sittenwidrig sei, weshalb ein ursprünglicher Vertrag wieder auflebe. Sie benennt aber keine Vergleichsentscheidung, von der das Oberlandesgericht mit einem von ihm aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll. Soweit der Antragsteller meint, das Oberlandesgericht habe gegen die Entscheidung des Senats vom 6. Juli 1990, BLw 8/88, NJW 1991, 107 verstoßen, fehlt jede Darlegung dazu, welchen davon abweichenden Rechtssatz das Oberlandesgericht aufgestellt haben soll.
Die erwähnte Senatsentscheidung hat mit den vom Oberlandesgericht erörterten Fragen zu § 595 BGB nicht das geringste zu tun.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG. Die Fest Setzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Nr. 3 LwVG.
Hagen
 Linden
Vogt