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BGH · 10 WLw 12/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 10 WLw 12/89

Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Eine auf Aufrechnungseinwendungen gestützte Vollstreckungsgegenklage des Antragstellers hat das Oberlandesgericht in II. Mit erneuter Sach entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 3. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof am 22. Zwischenzeitlich hatte die Antragsgegnerin im Wege der Zwangsvollstreckung eine Sicherungshypothek zu Lasten des im Grundbuch von 0^|^^ Blatt 2579 verzeichneten Grundbesitzes des Antragstellers eintragen lassen und Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung im Vollzug dieser Sicherungs hypo thek erhoben. Gegen die antragsgemäße erstinstanzliche Entscheidung legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein und lehnte zugleich diejenigen Richter des Oberlandesgerichts 1 und we9en Besorgnis der Befangenheit ab, die an der abschließenden Entscheidung vom 3. Mai 1989 hat das Oberlandesgericht durch die Richter SBr. B^^|p und das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Ablehnungsüberlegungen des Antragstellers in der Folgezeit unberücksichtigt gelassen und mit Beschluß vom 16. Juli 1989 hat das Oberlandesgericht - wiederum unter Beteiligung des Richters Dr. B^m^ - in der Hauptsache die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 5. Oktober 1989 als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden war (BLw 13/89). Mit seinem Wiederaufnahmegesuch hat der Antragsteller beantragt, den rechtskräftigen Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel jedenfalls nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Soweit er geltend macht, das Berufungsgericht habe eine Reihe von ihm zitierter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und verschiedener Oberlandesgerichte nicht beachtet, zeigt er nicht auf, daß das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß andere Rechtssätze aufgestellt habe, die von denjenigen der Vergleichsentscheidungen abweichen. Das reicht aber für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus. Soweit der Rechtsbeschwerdebegründung entnommen werden könnte, der Beschwerdeführer wolle geltend machen, er sei durch den angefochtenen Beschluß in seinen Grundrechten verletzt, führt das ebenfalls nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Gesetzgeber hat die Rechtsbeschwerde nur unter den in § 24 LwVG im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen zugelassen und diesen Willen in der Vorschrift eindeutig zu dem Ausdruck gebracht.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 41 ZPO § 24 LwVG
BLwOberlandesgerichtLwVGWLwBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

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S4
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 12/90
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits 10 WLw 12/89
Beteiligte:
1. Alfons^S Post
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Jomalne de Mi
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/Luxemburg,
 Antragsteller,
vertreten durch Rechtsanwälte Ludwig
 Lund Stefan
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gegen
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts-sachen, hat am 28. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1990 ergangenen Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 38.263,59 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin aufgrund eines in dem Rechtsstreit 10 WLw 4/83 am 23. Januar 1984 ge-^-üiossenen Vergleichs 45.000 DM. Eine auf Aufrechnungseinwendungen gestützte Vollstreckungsgegenklage des Antragstellers hat das Oberlandesgericht in II. Instanz mit Beschluß vom 12. Dezember 1985 zurückgewiesen (10 WLw 11/85). Der
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Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 14. Mai 1987 (BLw 5/86) diese Entscheidung aufgehoben. Mit erneuter Sach entscheidung hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 3. September 1987 die Aufrechnungseinwendungen des Antragstellers wiederum zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof am 22. September 1988 als unzulässig verworfen (BLw 14/87).
Zwischenzeitlich hatte die Antragsgegnerin im Wege der Zwangsvollstreckung eine Sicherungshypothek zu Lasten des im Grundbuch von 0^|^^ Blatt 2579 verzeichneten Grundbesitzes des Antragstellers eintragen lassen und Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung im Vollzug dieser Sicherungs hypo thek erhoben. Gegen die antragsgemäße erstinstanzliche Entscheidung legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein und lehnte zugleich diejenigen Richter des Oberlandesgerichts 1	und	we9en	Besorgnis	der Befangenheit ab,
 die an der abschließenden Entscheidung vom 3. September 1987 in dem Verfahren 10 WLw 11/85 beteiligt waren. Diese seien nicht unvoreingenommen, weil sie gegen ihn entschieden hätten.
Mit Beschluß vom 30. Mai 1989 hat das Oberlandesgericht durch die Richter SBr. B^^|p und das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Juni 1989 Gegenvorstellung erhoben und unter anderem ausgeführts
"Sollte auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden, so erstreckt sich das Ablehnungsgesuch ebenfalls, also ergänzend auf die Richter des Senats in der Besetzung der Beschlußfassung
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 vom 30. Mai 1989, und zwar aus der Besorgnis der Befangenheit zu dem Nachteil des Beschwerdeführers.
Kraft Gesetzes (§ 41 Nr. 6 ZPO) durfte aber auch der Richter beim OLG, Herr Dr.	weder bei dortiger
 Entscheidung zu dem Ablehnungsgesuch noch bei der Vorbereitung dazu mitwirken, da er bei der in BLw 5/87 vom BGH aufgehobenen Entscheidung des dortigen Senats in 10 WLw 11/85, der Vorentscheidung zu der mehrfach erwähnten vom 3. September 1987 als Berichterstatter tätig gewesen ist, also in inhaltlich gleicher Sache."
Das Oberlandesgericht hat die Ablehnungsüberlegungen des Antragstellers in der Folgezeit unberücksichtigt gelassen und mit Beschluß vom 16. Juni 1989 unter Mitwirkung des Dr. B^die Gegenvorstellung des Antragstellers zurückgewiesen .
Am 20. Juli 1989 hat das Oberlandesgericht - wiederum unter Beteiligung des Richters Dr. B^m^ - in der Hauptsache die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 5. Oktober 1989 als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden war (BLw 13/89).
Mit seinem Wiederaufnahmegesuch hat der Antragsteller beantragt, den rechtskräftigen Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Juli 1989 aufzuheben und in der Sache nach dem zuletzt gestellten Sachantrag zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Die Antragsgegnerin beantragt, sie als unzulässig zu verwerfen.
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II.
Das Oberlandesgericht hält den Wiederaufnahmeantrag zwar für zulässig, hält aber Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht für gegeben. Dr. sei nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO kraft Gesetzes an der Mitwirkung ausgeschlossen gewesen. In den maßgeblichen Zeitpunkten sei er auch nicht prozessual relevant wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt gewesen. Die Gegenvorstellungen des Antragstellers stellten sich nicht als bescheidungsbedürftiger Ablehnungsantrag dar.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Dabei mag offen-Dleiben, ob sie schon deshalb unstatthaft ist, weil der Rechtsbeschwerdeführer auch die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags isoliert nicht anfechten könnte (vgl. aber auch Senatsbeschluß v. 3. Mai 1957, V BLw 11/57, RdL 1957, 177, 178). Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel jedenfalls nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde

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die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. B6HZ 89,
 149, 151). Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.
Der Beschwerdeführer legt schon nicht dar, in welcher bestimmten Rechtsfrage das Oberlandesgericht abweichend von Vergleichsentscheidungen entschieden haben soll. In längeren Ausführungen versucht er nur dazulegen, warum er den Standpunkt des Oberlaridesgerichts für falsch hält. Soweit er geltend macht, das Berufungsgericht habe eine Reihe von ihm zitierter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und verschiedener Oberlandesgerichte nicht beachtet, zeigt er nicht auf, daß das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß andere Rechtssätze aufgestellt habe, die von denjenigen der Vergleichsentscheidungen abweichen. Er rügt lediglich die fehlerhafte oder die Nichtanwendung jener Grundsätze. Das reicht aber für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus.
Soweit der Rechtsbeschwerdebegründung entnommen werden könnte, der Beschwerdeführer wolle geltend machen, er sei durch den angefochtenen Beschluß in seinen Grundrechten verletzt, führt das ebenfalls nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Gesetzgeber hat die Rechtsbeschwerde nur unter den in § 24 LwVG im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen zugelassen und diesen Willen in der Vorschrift eindeutig zu dem Ausdruck gebracht. Der Senat hat daher schon

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oiehrfach ausgesprochen, ein behaupteter Verfassungsverstoß eröffne für sich alleine nicht die Rechtsbeschwerdeinstanz (vgl. BGH Beschlüsse v. 6. Dezember 1960, V BLw 12/60,
LM LwVG § 24 Nr. 25; v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32; v. 9. Mai 1984, BLw 2/84 und v. 13. Dezember 1984, BLw 25/84). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfas sungsgericht ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenk lieh angesehen worden (vgl. BVerfG Beschl. v. 2. Oktober 1984, 2 BvR 919/84 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG.
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