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BGH

Gericht: BGH

Januar 1988 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumra und die Richter Prof. Den hiergegegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Beschwerdeverfahrens hat die Kreisverwaltung den Vertrag genehmigt, weil der hauptberufliche Landwirt sein Erwerbsinteresse zurückgezogen hatte. Daraufhin hat das Oberlandesgericht entsprechend der Erklärung der Beteiligten zu 1 festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist, und hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Beteiligten zu 1 auferlegt. Gemäß § 24 Abs.3 LwVG findet gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen sind, ein Rechtsmittel nicht statt. Beschlüsse in der Hauptsache im Sinne des § 24 LwVG sind Entscheidungen, durch die über einen Sach- oder Verfahrensantrag ganz oder teilweise entschieden und insoweit die Instanz abgeschlossen wird. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß sich die Hauptsache ohne Entscheidung durch Zurücknahme eines Antrages oder

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 9 GrdstVG § 24 LwVG
KostenBeteiligtebeteiligtBLwLwVGBeschlußRechtsbeschwerdeHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 12/87
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung der Veräußerung von Grundstücken nach dem Grundstückverkehrsgesetz
 Beteiligte:
1
Beate
 geb.
Straße
 Erwerberin, Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
2
Richard M
Straße
 Veräußerer
 Will
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschafts Sachen, hat am 15. Januar 1988 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumra und die Richter Prof. Dr. Hagen und Dr. Räfle - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juli 1987 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch notariellen Vertrag vom 19. August 1985 kaufte die Beteiligte zu 1 von dem Beteiligten zu 2 mehrere Waldgrundstücke. Die KreisVerwaltung Bittburg versagte hierzu gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ihre Genehmigung, weil ein hauptberuflicher Landwirt sein Erwerbsinteresse bekundet hatte. Den hiergegegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückgewiesen. Dagegen hat die Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Während des
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Beschwerdeverfahrens hat die Kreisverwaltung den Vertrag genehmigt, weil der hauptberufliche Landwirt sein Erwerbsinteresse zurückgezogen hatte. Daraufhin hat das Oberlandesgericht entsprechend der Erklärung der Beteiligten zu 1 festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist, und hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Beteiligten zu 1 auferlegt. Zugleich hat es angeordnet, daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der KreisVerwaltung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 24 Abs. 3 LwVG findet gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen sind, ein Rechtsmittel nicht statt. Beschlüsse in der Hauptsache im Sinne des § 24 LwVG sind Entscheidungen, durch die über einen Sach- oder Verfahrensantrag ganz oder teilweise entschieden und insoweit die Instanz abgeschlossen wird. Hierzu gehören selbständige Kostenentscheidungen nicht (BGH Beschl. v. 10. März 1955, V BLw 14/55, RdL 1955, 224, 225 = LM LwVG § 24 Nr. 7). Dies gilt nicht nur für den Fall, daß sich die Hauptsache ohne Entscheidung durch Zurücknahme eines Antrages oder
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-kl-
einer Beschwerde erledigt hat, sondern auch für eine Erledi gung der Hauptsache in sonstiger Weise, bei der nur noch über die Verteilung der Kosten zu entscheiden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Dr. Thumm	Hagen	Räfle