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BGH

Gericht: BGH

März 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die auf Übertragung des Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 1 am Ehegattenhof bzw. Oktober 1970 verpachteten der Erblasser und die Beteiligte zu 1 den Hof dem Beteiligten zu 2 auf die Dauer von 12 Jahren. Die Beteiligte zu 1 hat beim Landwirtschaftsgericht be-antragt, festzustellen, daß sie Hoferbin des Hofes NHHMl geworden sei. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, festzustellen, daß er Hoferbe des Erblassers hinsichtlich des Hofes geworden sei, hilfsweise, Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß der Beteiligte zu 2 nach dem Erblasser Hof erbe des gesamten Hofes geworden sei. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Beteiligte zu 1 Hoferbin des ideellen Hälfteanteils an dem Ehegattenhof nach dem am 27. weiterhin hilfsweise, die Beteiligte zu 1 zu verurteilen, den Grundbe-sitz Zug um Zug gegen Festsetzung eines vom Landwirtschaftsgericht zu bestimmenden Altenteils an den Beteiligten zu 2 zu übertragen, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die Beteiligte zu 1 sei Hoferbin hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Erblassers am Hofe, ausgeführt, die im Testament des Erblassers vom 5. Die Hoferbfolge der Beteiligten zu 1 sei auch nicht durch eine formlose Hoferbenbestimmung ausgeschlossen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HöfeO liege schon deshalb nicht vor, weil der Beteiligte zu 2 als Stiefsohn der Beteiligten zu 1 nicht gesetzlicher Miterbe beider Eigentümer des Ehegattenhofes sei. Oktober 1970 könne nicht dahingehend ausgelegt werden, daß die Verpächter auch vereinbart hätten, der überlebende Ehegatte sei nach dem Tod des Erstversterbenden verpflichtet, dem Beteiligten zu 2 den Hof zu übertragen. Ist - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - Satz 3 des Testamentes (Wiederverheiratungsklausel) unwirksam und würde dies - wie die Rechtsbeschwerde entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts meint - nach $ 2085 BGB zur Gesamtnichtigkeit der letztwilligen Verfügung führen, so würde sich die getroffene Feststellung als gesetzliche Hof folge aus § 8 Abs. 1 HöfeO ergeben. Der im Jahre 1963 vom Erblasser und der Beteiligten zu 1 zu ideellen Hälfteanteilen erworbene Hof war Ehegattenhof im Sinne von S 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeO. § 8 Abs. 1 HöfeO bestimmt, daß bei einem Ehegattenhof der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferbe zufällt. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Hoferbfolge der Beteiligten zu 1 sei nicht durch eine formlose Bestimmung des Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben ausgeschlossen gewesen, begegnet keinen Bedenken. a) Eine vom Erblasser alleine vorgenommene Bestimmung des Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben hinsichtlich des gesamten Hofes würde daran scheitern, daß der Hof im Miteigentum der Beteiligten zu 1 stand und der eine Ehegatte erbrecht- Eine vom Erblasser zusammen mit der Beteiligten zu 1 vorgenommene Bestimmung des Beteiligten zu 2 zu dem Hof erben nach § 6 Abs. 1 HöfeO, könnte sich erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten auswirken. c) Eine Bestimmung des Beteiligten zu 2 zu dem Hof erben durch den Erblasser (oder gemeinsam mit der Beteiligten zu 1) hinsichtlich seines Miteigentumsanteils am Ehegattenhof wäre - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - rechtlich unmöglich, da der Hof nach SS 4, 16 Abs. 1 HöfeO nur geschlossen auf einen Erben übergehen kann. BGHZ 87, 237, 238 £), könnte auch bei einer formlosen Hofübergabe die Erbfolge des Beteiligten zu 2 hinsichtlich des gesamten Hofes nicht vor dem Tod der Beteiligten zu 1 eintreten. Eine Hofübergabe hinsichtlich des im Miteigentum des Erblassers stehenden Anteils am Ehegattenhof hindert die Hoferbenstellung der Beteiligten zu 1 ebenfalls nicht (vgl. 2. Ist die Beteiligte zu 1 aber Hoferbin des Anteils des Erblassers am Ehegattenhof geworden und steht damit der gesamte Hof in ihrem Alleineigentum, so müssen die Hilfsan-träcre des Rechtsbeschwerdeführers zu 1 und 2 ohne Erfolg bleiben. Ihm fehlt - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - das Feststellungsinteresse, weil auch im Falle der Unwirksamkeit des Testamentes der Beteiligte zu 2 nicht Hoferbe geworden ist. B. Das Beschwerdegericht hat auch die weiteren Hilfsan-träae des Beteiligten zu 2, mit der er die Verurteilung der Beteiligten zu 1 zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Ehegattenhof bzw.

Zitierte Normen: § 8 HoefeO § 2085 BGB § 8 HoefeO § 242 BGB § 24 LwVG § 8 HoefeO § 1 LwVG
HofBeteiligtebeteiligtHöfeOErblasserBeschwerdegerichtTestamentEhegattenhof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 12/86	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Feststellung eines Hoferben
 Beteiligte:
geb. F|
Antrags teller in und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch den Rechtsanwalt Straße^B
2.
/ OT
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer,
- vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
und R.
Will
2
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Mai 1987 durch die Richter Prof. Dr. Hagen,
 Linden und Dr. Räfle sowie die ehrenamtlichen Richter Siefer und Erdmann
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die auf Übertragung des Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 1 am Ehegattenhof bzw. des ganzen Hofes gerichteten Anträge des Beteiligten zu 2 als unzulässig abgewiesen werden.
Der Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 800 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 ist die Stiefmutter des Beteiligten zu 2. Sie war mit dem am 23. Februar 1983 verstorbenen Landwirt Otto H^^p (Erblasser und Vater des Beteiligten zu 2) verheiratet.
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Mit Vertrag vom 16. November 1963 kauften der Erblasser und die Beteiligte zu 1 vom Land Niedersachsen die Domäne die der Erblasser seit 1946 gepachtet und mit Unterstützung der Beteiligten zu 1 und später des Beteiligten zu 2 (nach dessen landwirtschaftlicher Ausbildung) bearbeitet hatte. Die Käufer wurden als Miteigentümer je zur Hälfte in das Grundbuch eingetragen. Seit 1965 steht im Grundbuch der Hofvermerk.
Durch Vertrag vom 1. Oktober 1970 verpachteten der Erblasser und die Beteiligte zu 1 den Hof dem Beteiligten zu 2 auf die Dauer von 12 Jahren. Das Pachtverhältnis sollte sich für den Fall der unterbliebenen Kündigung Jahr für Jahr verlängern. Die Vertragschließenden Unterzeichneten zwei Urkunden , nämlich einen "Normalpachtvertrag"/ der keinen Pachtzins enthielt, sowie eine maschinenschriftlich gefertigte Urkunde. In § 1 dieser Urkunde heißt es u.a.:
"Zu diesem Vertrag ist noch ein Erbvertrag
 vorgesehen."
Ein Erbvertrag ist nicht geschlossen worden.
Nach dem Einzug der jetzigen Ehefrau des Beteiligten zu 2 auf den Hof im Jahre 1979 und insbesondere nach der Eheschließung im Jahre 1981 kam es zu erheblichen Spannungen zwischen dem Beteiligten zu 2 und den Hofeigentümern. Mit Schreiben vom 29. März 1982 - und später nochmals mit Schreiben vom 29. Juni 1982 - erklärten die Verpächter die Kündigung des Pachtvertrages zu dem 30. September 1982. Während des vom Beteiligten zu 2 beim Landwirtschaftsgericht eingeleiteten Pachtschutzverfahrens verstarb der Erblasser.
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Der Erblasser hat u.a. ein privatschriftliches Testament vom 5. August 1976 hinterlassen, das wie folgt lautet:
"Hiermit erkläre und bestimme ich, daß nach meinem Tode meine Frau Erna	geb.
F^| (Beteiligte zu 1) meine alleinige Erbin ist. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten am Teil meines Eigentums am Besitz von	©in	und ist ihr Besitz.
Sollte sie nach meinem Ableben eine neue Ehe eingehen, ist diese Bestimmung nichtig und es tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein."
Die Beteiligten streiten darüber, wer Hoferbe nach dem Erblasser geworden ist.
Die Beteiligte zu 1 hat beim Landwirtschaftsgericht be-antragt, festzustellen, daß sie Hoferbin des Hofes NHHMl geworden sei.
Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, festzustellen, daß er Hoferbe des Erblassers hinsichtlich des Hofes geworden sei,
 hilfsweise,
1.	festzustellen, daß die im Testament vom 5. August 1976 bestimmte Hoffolge unwirksam sei.
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2.	die Beteiligte zu 1 zu verurteilen, ihre ideelle Grundstückshälfte am Hof Zug um Zug gegen Festsetzung eines vom Landwirtschaftsgericht zu bestimmenden Altenteils an ihn zu übertragen.
Das Landwirtschaftsgericht hat festgestellt, daß der Beteiligte zu 2 nach dem Erblasser Hof erbe des gesamten Hofes geworden sei.
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Beteiligte zu 1 Hoferbin des ideellen Hälfteanteils an dem Ehegattenhof nach dem am 27. Februar 1983 verstorbenen Landwirt Otto H^||ge-worden ist.
Die Anschlußbeschwerde, mit der der Beteiligte zu 2 hilfsweise (neben der Zurückweisung des Rechtsmittels der Beteiligten zu 1) beantragt hat,
1.	festzustellen, daß die im Testament des Erblassers bestimmte Hoffolge unwirksam sei,
2.	daß Hoferbe bezüglich der ideellen Hälfte des Erblassers der Beteiligte zu 2 sei,
3.	die Beteiligte zu 1 zu verurteilen, ihre ideelle Grundstückshälfte am Grundbesitz Zug um Zug gegen Festsetzung eines vom Landwirtschaftsgericht zu bestimmenden Altenteils an den Antragsteller zu übertragen.
weiterhin hilfsweise,
 die Beteiligte zu 1 zu verurteilen, den Grundbe-sitz	Zug	um	Zug gegen Festsetzung eines
 vom Landwirtschaftsgericht zu bestimmenden Altenteils an den Beteiligten zu 2 zu übertragen,
 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 2 in erster Linie, den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts wiederherzustellen und hilfsweise nach seinen im Beschwerdeverfahren gestellten weiteren Anträgen zu erkennen.
Die Beteiligte zu 1 beantragt, das Rechtsmittel zurück zuweisen.
II.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die Beteiligte zu 1 sei Hoferbin hinsichtlich des Miteigentumsanteils des Erblassers am Hofe, ausgeführt, die im Testament des Erblassers vom 5. August 1976 angeordnete Hoffolge sei wirksam, soweit in ihr lediglich die gesetzliche Erbfolge des § 8 Abs. 1 HöfeO wiederholt worden sei. Die im Testament weiter enthaltene Wiederverheiratungsklausel sei mit Rücksicht auf die in § 16 Abs. 1 i.V.m. § 4 HöfeO getroffene gesetzliche Regelung unwirksam. Ob dadurch das Testament auch im übrigen unwirksam geworden sei (vgl.
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 § 2085 BGB), könne unentschieden bleiben, da sowohl im Falle der Aufrechterhaltung der Erbeinsetzung als auch bei Unwirksamkeit der gesamten letztwilligen Verfügung die Beteiligte zu 1 Hoferbin geworden sei. Im Falle der Unwirksamkeit ergebe sich diese Folge aus § 8 Abs. 1 HöfeO.
Die Hoferbfolge der Beteiligten zu 1 sei auch nicht durch eine formlose Hoferbenbestimmung ausgeschlossen. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HöfeO liege schon deshalb nicht vor, weil der Beteiligte zu 2 als Stiefsohn der Beteiligten zu 1 nicht gesetzlicher Miterbe beider Eigentümer des Ehegattenhofes sei. Auch die Anwendung der von der Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zur Bindung durch einen formlosen Hofübergabevertrag führe nicht zu der von dem Beteiligten zu 2 begehrten Feststellung. Denn jedenfalls könne die Erbfolge nicht vor dem Tod der Beteiligten zu 1 eintre-ten. Es bestehe auch kein vertraglicher Anspruch des Beteiligten zu 2 gegen die Beteiligte zu 1 auf Übertragung des Hofes. Der Pachtvertrag vom 1. Oktober 1970 könne nicht dahingehend ausgelegt werden, daß die Verpächter auch vereinbart hätten, der überlebende Ehegatte sei nach dem Tod des Erstversterbenden verpflichtet, dem Beteiligten zu 2 den Hof zu übertragen.
III.
Die nach § 24 Abs. 1 LwVG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
A. Zutreffend hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß die Beteiligte zu 1 Hoferbin des ideellen Anteils des im
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Grundbuch von 14HHB Blatt eingetragenen Hofes nach ihrem am 27. Februar 1983 verstorbenen Ehemann geworden ist.
1. Ob sich diese Rechtsfolge schon aus den Sätzen 1 und 2 des Testaments des Erblassers vom 5. August 1976 ergibt, kann offenbleiben. Ist - wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat - Satz 3 des Testamentes (Wiederverheiratungsklausel) unwirksam und würde dies - wie die Rechtsbeschwerde entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts meint - nach $ 2085 BGB zur Gesamtnichtigkeit der letztwilligen Verfügung führen, so würde sich die getroffene Feststellung als gesetzliche Hof folge aus § 8 Abs. 1 HöfeO ergeben.
Der im Jahre 1963 vom Erblasser und der Beteiligten zu 1 zu ideellen Hälfteanteilen erworbene Hof war Ehegattenhof im Sinne von S 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeO. § 8 Abs. 1 HöfeO bestimmt, daß bei einem Ehegattenhof der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferbe zufällt. Nichts anderes spricht auch das Testament des Erblassers vom 5. August 1976 in seinen ersten beiden Sätzen aus.
Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Hoferbfolge der Beteiligten zu 1 sei nicht durch eine formlose Bestimmung des Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben ausgeschlossen gewesen, begegnet keinen Bedenken.
a) Eine vom Erblasser alleine vorgenommene Bestimmung des Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben hinsichtlich des gesamten Hofes würde daran scheitern, daß der Hof im Miteigentum der Beteiligten zu 1 stand und der eine Ehegatte erbrecht-
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liehe Verfügungen über den Anteil des anderen nicht wirksam treffen konnte. Eine vom Erblasser zusammen mit der Beteiligten zu 1 vorgenommene Bestimmung des Beteiligten zu 2 zu dem Hof erben nach § 6 Abs. 1 HöfeO, könnte sich erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten auswirken. Da die Beteiligte zu 1 Miteigentümerin des Ehegattenhofes war und dieser Miteigentumsanteil nicht zu dem Nachlaß des Erblassers gehörte, konnte der Beteiligte zu 2 aufgrund einer etwaigen gemeinsamen Bestimmung zu Lebzeiten der Beteiligten zu 1 nicht Erbe des Hofes werden. Eine Beerbung "bei lebendigem Leib", wie sie § 8 Abs. 1 HöfeO a.F. zuließ, findet seit Inkrafttreten der Neufassung des § 8 HöfeO nicht mehr statt (vgl. BGHZ 98, 1, 5).
c)	Eine Bestimmung des Beteiligten zu 2 zu dem Hof erben durch den Erblasser (oder gemeinsam mit der Beteiligten
 zu 1) hinsichtlich seines Miteigentumsanteils am Ehegattenhof wäre - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - rechtlich unmöglich, da der Hof nach SS 4, 16 Abs. 1 HöfeO nur geschlossen auf einen Erben übergehen kann. Gleiches würde auch dann gelten, wenn die Eigentümer des Ehegattenhofes eine entsprechende gemeinsame Bestimmung getroffen hätten.
d)	Auch ein Rückgriff auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur Bindung durch einen formlosen Hofübergabevertrag, der auch nach der Neufassung der Höfeordnung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 87, 237), vermag die Hoferbenstellung der Beteiligten zu 1 nicht zu berühren. Unabhängig von der Frage, ob durch diese Grundsätze nur die gemeinsamen Abkömmlinge der Ehegatten begünstigt werden
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können (vgl. BGHZ 87, 237, 238 £), könnte auch bei einer formlosen Hofübergabe die Erbfolge des Beteiligten zu 2 hinsichtlich des gesamten Hofes nicht vor dem Tod der Beteiligten zu 1 eintreten. Denn ihr Miteigentumsanteil gehört - wie oben unter a) schon dargelegt worden ist - nicht zun Nachlaß des Erblassers und kann daher nicht Gegenstand einer Erbenbestimmung bezogen auf den Tod des Erblassers sein.
Eine Hofübergabe hinsichtlich des im Miteigentum des Erblassers stehenden Anteils am Ehegattenhof hindert die Hoferbenstellung der Beteiligten zu 1 ebenfalls nicht (vgl. die obigen Ausführungen zu c).
2. Ist die Beteiligte zu 1 aber Hoferbin des Anteils des Erblassers am Ehegattenhof geworden und steht damit der gesamte Hof in ihrem Alleineigentum, so müssen die Hilfsan-träcre des Rechtsbeschwerdeführers zu 1 und 2 ohne Erfolg bleiben. Er ist nicht Hoferbe bezüglich des Hälfteanteils des Erblassers am Ehegattenhof geworden (Antrag zu 2). Der Antrag, die Unwirksamkeit des Testamentes vom 5. August 1976 festzustellen, ist unzulässig. Ihm fehlt - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat - das Feststellungsinteresse, weil auch im Falle der Unwirksamkeit des Testamentes der Beteiligte zu 2 nicht Hoferbe geworden ist.
B. Das Beschwerdegericht hat auch die weiteren Hilfsan-träae des Beteiligten zu 2, mit der er die Verurteilung der Beteiligten zu 1 zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Ehegattenhof bzw. des ganzen Hofes verlangt, im Ergebnis zutreffend als erfolglos angesehen.
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Als Anspruchsgrundlage käme nur eine vertragliche Verpflichtung der Beteiligten zu 1 zur Übertragung des Hofes auf den Beteiligten zu 2 in Betracht. Ein derartiger Anspruch kann nicht vor den Landwirtschaftsgerichten geltend gemacht werden. Er fällt nicht unter den Zuständigkeitskatalog des § 1 LwVG; eine besondere gesetzliche Zuweisung an die Landwirtschaftsgerichte besteht nicht.
Die auf Übertragung gerichteten Hilfsanträge des Beteiligten zu 2 sind daher - unabhängig von der Frage, ob die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung der vertraglichen Beziehungen der Beteiligten rechts fehlerfrei ist - in diesem Verfahren unstatthaft. Sie sind als unzulässig abzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist mithin insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf SS 44, 45 LwVG.
Hagen
 Linden
Räfle