Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Salzwedel - Landwirtschaftsgericht - vom 4. Damals brachte der Antragsteller 47,26 ha Ackerfläche und einen Pflichtinventarbeitrag von 23.630 Mark ein. 1990 teilte sich die LPG Osterwohle u.a. in die LPG und die LPG "Vereintes Land auf.Als Rechtsnachfolgerin der letzteren ist die Antragsgegnerin seit 24. November 1986 von der LPG Osterwohle als Vorsitzender in die LPG "Gute Hoffnung" ^IHHl delegiert. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von 70.399,96 DM stattgegeben und eine Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht getroffen. Das Landwirtschaftsgericht hält einen Anspruch des Antragstellers nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG für gegeben. Es betrachtet die Antragsgegnerin als passiv legitimiert und stellt dazu fest, daß der Antragsteller ab 1. November 1986 von der LPG Osterwohle nur in die LPG "Gute Hoffnung" delegiert war und damit seine Mitgliedschaft in der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 nicht geendet habe. Zwar handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 LwAnpG, die allein vorgesehene Rechtsbeschwerde (§ 65 Satz 2 LwAnpG) ist aber nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (§§ 24 bis 29) zu behandeln (st. Eine Entscheidung über die Zulassung hat das Landwirtschaftsgericht nicht getroffen. Insoweit kann die nachgeholte Zulassungsprüfung nur von dem Sachverhalt ausgehen, den das Landwirtschaftsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, mit einer Verfahrensrüge gegen die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts kann die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht dartun (vgl. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts zur bloßen Delegierung des Antragstellers in die LPG "Gute Hoffnung" wendet, erlangt die entschiedene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung; denn auf der Grundlage einer "Delegierung" hat die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 nicht geendet (vgl. Von diesem Rechtssatz abzugehen besteht in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz jedenfalls dann kein Anlaß, wenn das Landwirtschaftsgericht in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung entschieden hat (vgl. Dezember 1992 (AgrarR 1993, 85) ausgesprochen hat, ist der dem Mitglied gutgeschriebene Anteil am Fonds der LPG Typ I als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung zu behandeln.
W-sms" 33 BUNDESGERICHTSHOF BLw 11/93 BESCHLUSS vom 9. Juni 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines ausgeschiedenen Mitglieds Beteiligte: 1. Willi Kl Istraße Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte 2. Agrargenossenschaft Oj Vorstand, 0 e. G vertreten durch den Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin , Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Salzwedel - Landwirtschaftsgericht - vom 4. Februar 1993 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 70.399,96 DM. Gründe I. Der Antragsteller ist Landwirt und Wiedereinrichter. Er war Mitglied der LPG (Typ I) "Einigkeit" SflHBB B®“ die sich mit der LPG (Typ III) "Vereintes Land" OMHB wBBBI zusammenschloß. Damals brachte der Antragsteller 47,26 ha Ackerfläche und einen Pflichtinventarbeitrag von 23.630 Mark ein. Er hatte ferner einen "nicht 3 rückzahlbaren Ausgleichsbetrag" von 70.417,40 Mark zu leisten. Dieser Betrag wurde in Höhe von 70.399,96 Mark durch Anrechnung eines in Typ I geleisteten Inventarbeitrags, dort eingebrachter finanzieller Mittel und eines einge-brachten Tierbestandes, ferner durch weitere Sachleistungen und unter Anrechnung weiterer finanzieller Leistungen als erbracht angesehen. Aus der LPG "Vereintes Land" entstand später die LPG Pflanzenproduktion der gegenüber der Antrag- steller seine Mitgliedschaft am 20. Juni 1990 zu dem 31. Dezember 1990 kündigte. 1990 teilte sich die LPG Osterwohle u.a. in die LPG und die LPG "Vereintes Land auf. Als Rechtsnachfolgerin der letzteren ist die Antragsgegnerin seit 24. Juli 1992 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Der Antragsteller war ab 1. November 1986 von der LPG Osterwohle als Vorsitzender in die LPG "Gute Hoffnung" ^IHHl delegiert. Er verlangt von der Antragsgegnerin die Zahlung von 70.417,40 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von 70.399,96 DM stattgegeben und eine Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht getroffen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. 28 II. Das Landwirtschaftsgericht hält einen Anspruch des Antragstellers nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG für gegeben. Es betrachtet die Antragsgegnerin als passiv legitimiert und stellt dazu fest, daß der Antragsteller ab 1. November 1986 von der LPG Osterwohle nur in die LPG "Gute Hoffnung" delegiert war und damit seine Mitgliedschaft in der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 nicht geendet habe. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 LwAnpG, die allein vorgesehene Rechtsbeschwerde (§ 65 Satz 2 LwAnpG) ist aber nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (§§ 24 bis 29) zu behandeln (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 37/92, WM 1993, 464, 465). Die Voraussetzungen des § 24 LwVG sind nicht gegeben. Einen Abweichungsfall (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. dazu Hagen, AgrarR 1992, 185) legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Eine Entscheidung über die Zulassung hat das Landwirtschaftsgericht nicht getroffen. Eine ausnahmsweise mögliche Zulassungsprüfung durch den Senat (vgl. Senatsbeschl. aaO) ergibt, daß die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat. 5 Insoweit kann die nachgeholte Zulassungsprüfung nur von dem Sachverhalt ausgehen, den das Landwirtschaftsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, mit einer Verfahrensrüge gegen die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts kann die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht dartun (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 20/93, zur Veröffentlichung bestimmt). Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Feststellung des Landwirtschaftsgerichts zur bloßen Delegierung des Antragstellers in die LPG "Gute Hoffnung" wendet, erlangt die entschiedene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung; denn auf der Grundlage einer "Delegierung" hat die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 nicht geendet (vgl. Ziff. 16 Abs. 1 und § 25 Abs. 4 Musterstatut LPG (P)) . Dies ist eindeutig und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Auch im übrigen hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die entschiedene Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist. Insoweit kommt es auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an. Von diesem Rechtssatz abzugehen besteht in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz jedenfalls dann kein Anlaß, wenn das Landwirtschaftsgericht in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung entschieden hat (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993, BLw 20/93, zur Veröffentlichung bestimmt). Wie der Senat schon mit Beschluß vom 4. Dezember 1992 (AgrarR 1993, 85) ausgesprochen hat, ist der dem Mitglied gutgeschriebene Anteil am Fonds der LPG Typ I als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung zu behandeln. Diese Entscheidung hat er mit ausführlicher Begründung durch Be- J3 Schluß vom heutigen Tag (BLw 18/93) bestätigt. Von dieser Rechtsauffassung geht auch das Landwirtschaftsgericht im angefochtenen Beschluß aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG. Hagen Vogt Wenzel