Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin eine Ergänzungsabfindung nach § 13 HöfeO. Hinsichtlich des weiteren Hofes und des hof-freien Vermögens erteilte das Landwirtschaftsgericht einen Erbschein, wonach der Erblasser von insgesamt 51 Erben, darunter dem Antragsteller, beerbt worden ist. Die Antragsgegnerin bewirtschaftete den Hof nicht, sondern verkaufte nahezu alle landwirtschaftlichen Flächen in den Jahren 1988 und 1989 zu einem Gesamtpreis von 963.598 DM. Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 7.804,98 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Testament enthalte nicht nur eine Hoferbenbe-stimmung, sondern zugleich eine (anteilige) Erbeinsetzung der Antragsgegnerin nach bürgerlichem Recht. Der Hoferbe, der nicht zu den gesetzlichen Miterben zähle, dürfe bei der Berechnung der Erbteile nicht unberücksichtigt bleiben, die Höhe seines Anteils sei durch Testamentsauslegung zu ermitteln (Hinweis auf BGH, RdL 75, 188). Da den gesetzlichen Erben nur der kleinere Hof und das hoffreie Vermögen zugefallen sei, sei davon auszugehen, daß der Erblasser der Antragsgegnerin testamentarisch den überwiegenden Teil seines Vermögens zuwenden wollte. Dafür spreche nicht nur der Wortlaut des Testaments, sondern auch die Interessenlage des Erblassers. Auch ohne die Regelung der Höfeordnung wäre es dem Erblasser unbenommen geblieben, der Antragsgegnerin einen beliebigen Teil seines Vermögens zuzuwenden und dieses auch in der Form des übertragenen Hofes; auch dann hätte den ge- Da der Erblasser nur insoweit eine testamentarische Bestimmung getroffen habe, trete im übrigen (d.h. hinsichtlich des zweiten Hofes und des hoffreien Vermögens) gesetzliche Erbfolge ein. Es handelt sich um eine Höfesache, auf die das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) anzuwenden ist (§ 18 HöfeO, § 1 Abs. 1 HöfeVfO). Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Sie meint, das Oberlandesgericht sei von der Entscheidung im Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 18. Auch wenn das zuträfe (was offen bleiben kann), wäre damit eine Abweichung im Sinn der Rechtsprechung des Senats nicht gegeben; vielmehr müßte die angefochtene Entscheidung ausdrücklich einen abstrakten tragenden Rechtssatz aufgestellt haben, der einem tragenden Grundsatz der Vergleichsentscheidung widerspricht (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF u BESCHLUSS BLw 11/92 vom 4. Juni 1992 in der Landwirtschaftssache betreffend eine Ergänzungsabfindung Beteiligte: 1 Johannes M. S Straße Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Theo und Roland 2. Elisabeth Si Straße Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigte II.Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Wi SS Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Januar 1992 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 7^.154,57 DM. Gründe I. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin eine Ergänzungsabfindung nach § 13 HöfeO. Der am 8. September 1987 verstorbene Landwirt Hermann (Erblasser) war Eigentümer von zwei Höfen mit einer Größe von 40.1992 ha und 23.1166 ha. Er war unverheiratet und hatte keine Abkömmlinge; seine Eltern waren vorverstor- 3 ben. Zu seinen entfernten Verwandten, zu denen auch der Antragsteller gehört, hatte der Erblasser nur geringen Kontakt. Seit 1974 war er der Antragsgegnerin, die er von Jugend auf kannte, freundschaftlich verbunden; in den letzten Jahren beschränkte sich ihr Umgang weitgehend auf Telefonate. Nach einem handschriftlichen Testament des Erblassers vom 26. Dezember 1975 sollte die Antragsgegnerin die Landwirtschaft in Haus Nr. (das ist der größere der beiden Höfe) "erben mit allen Rechten, Schulden und Guthaben". Dementsprechend erhielt sie insoweit ein Hoffol-gezeugnis. Hinsichtlich des weiteren Hofes und des hof-freien Vermögens erteilte das Landwirtschaftsgericht einen Erbschein, wonach der Erblasser von insgesamt 51 Erben, darunter dem Antragsteller, beerbt worden ist. Die Antragsgegnerin bewirtschaftete den Hof nicht, sondern verkaufte nahezu alle landwirtschaftlichen Flächen in den Jahren 1988 und 1989 zu einem Gesamtpreis von 963.598 DM. Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung von 7.804,98 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller einen Anspruch in Höhe von 7.154,57 DM nebst Zinsen weiter. SS II. Das Oberlandesgericht verneint einen Anspruch nach § 13 HöfeO. Sinn dieser Bestimmung sei es, die Benachteiligung der weichenden Erben auszugleichen, nachdem der höferechtliche Zweck fortgefallen sei. Die Voraussetzungen der §§ 12, 13 HöfeO lägen aber nicht vor. Die gesetzlichen Erben seien nicht durch die Hoferbeneinsetzung benachteiligt worden. Das Testament enthalte nicht nur eine Hoferbenbe-stimmung, sondern zugleich eine (anteilige) Erbeinsetzung der Antragsgegnerin nach bürgerlichem Recht. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn ein Familienfremder zu dem Hoferben bestimmt werde. Der Umfang der Quote bestimme sich nach der Erbeinsetzung, wobei die Wertverhältnisse des übrigen Nachlasses zu dem überlassenen Hof heranzuziehen seien. Eine Grenze ergebe sich nur für den Fall, daß Miterben pflichtteilsberechtigt seien. Der Hoferbe, der nicht zu den gesetzlichen Miterben zähle, dürfe bei der Berechnung der Erbteile nicht unberücksichtigt bleiben, die Höhe seines Anteils sei durch Testamentsauslegung zu ermitteln (Hinweis auf BGH, RdL 75, 188). Da den gesetzlichen Erben nur der kleinere Hof und das hoffreie Vermögen zugefallen sei, sei davon auszugehen, daß der Erblasser der Antragsgegnerin testamentarisch den überwiegenden Teil seines Vermögens zuwenden wollte. Dafür spreche nicht nur der Wortlaut des Testaments, sondern auch die Interessenlage des Erblassers. Folglich seien die Verwandten nicht als weichende Erben anzusehen. Auch ohne die Regelung der Höfeordnung wäre es dem Erblasser unbenommen geblieben, der Antragsgegnerin einen beliebigen Teil seines Vermögens zuzuwenden und dieses auch in der Form des übertragenen Hofes; auch dann hätte den ge- 5 setzlichen Erben kein Ausgleichsanspruch zugestanden. Das sei jetzt ebenso, allerdings beschränkt auf einen (überwiegenden) Teil des Vermögens. Da der Erblasser nur insoweit eine testamentarische Bestimmung getroffen habe, trete im übrigen (d.h. hinsichtlich des zweiten Hofes und des hoffreien Vermögens) gesetzliche Erbfolge ein. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es handelt sich um eine Höfesache, auf die das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) anzuwenden ist (§ 18 HöfeO, § 1 Abs. 1 HöfeVfO). Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochte-ne Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (BGHZ 89, 149, 150 ff). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie meint, das Oberlandesgericht sei von der Entscheidung im Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 18. April 1975, V BL 27/74 (RdL 1975, 181 ff) abgewichen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Beschwerdegericht stellt keinen von dieser Entscheidung abweichenden Rechtssatz auf, sondern verweist auf sie ausdrücklich als Grundlage seiner eigenen Entscheidung, um - darauf aufbauend - das Testament des Erblassers fallbezogen auszulegen. Der Beschwerdeführer macht in Wirklichkeit geltend, das Beschwerdegericht habe die in der Vergleichsentscheidung niedergelegten RechtsSätze nicht (oder nicht richtig) auf den zu entscheidenden Fall angewendet, weil es sie "ins Gegenteil verkehre". Auch wenn das zuträfe (was offen bleiben kann), wäre damit eine Abweichung im Sinn der Rechtsprechung des Senats nicht gegeben; vielmehr müßte die angefochtene Entscheidung ausdrücklich einen abstrakten tragenden Rechtssatz aufgestellt haben, der einem tragenden Grundsatz der Vergleichsentscheidung widerspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, LM LwVG § 24 Nr. 30). Zweck der Abweichungsrechtsbeschwerde ist es nämlich, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (für die Zukunft) zu gewährleisten. Dieser Zweck wird durch eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall nicht gefährdet. Die Frage, ob die Feststellung des Sachverhalts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder ob dem Beschwerdegericht sonst ein Rechtsfehler unterlaufen 7 ist, kann erst geprüft werden, wenn die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde feststeht. Das setzt aber die Darlegung einer Abweichung im genannten Sinn voraus (Senat aaO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG. Hagen Vogt Wenzel