Der Beteiligte zu 1 hat der Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Februar 1989 dem Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung zur Genehmigung vorgelegt worden war, hat die Beteiligte zu 3 mit Bescheid vom 26. Den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Darmstadt zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hinsichtlich der Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen werde. Mit der Rechtsbeschwerde, eingelegt von den Beteiligten zu 1 und 2, verfolgt nur der Beteiligte zu 1 seinen Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages nebst Hilfsanträgen weiter. Die Rechtsbeschwerde ist - soweit sie nicht hinsichtlich der Beteiligten zu 2 zurückgenommen ist - unzulässig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Soweit der Beschwerdeführer unter anderem auf Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Gleichheitssatzes abhebt, führt diese Behauptung einer Grundrechtsverletzung nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Gesetzgeber hat die Rechtsbeschwerde nur unter den in § 24 LwVG im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen zulassen wollen und hat diesen Willen in der Vorschrift eindeutig zu dem Ausdruck gebracht. Der Senat hat daher schon mehrfach ausgesprochen, ein behaupteter Verfassungsverstoß eröffne für sioh alleine nicht die Rechtsbeschwerdeinstanz (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 11/90 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache Fg t eilicrte; 1. • Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, £ . - vertreten durch Rechtsanwälte Lärmstadt - 3. Antragsgegnerin, 4. 5 Ö 7 beide wohnhaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1990 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beteiligte zu 1 hat der Beteiligten zu 3 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.720 DM festgesetzt. Gründe I. Mit notariellem Vertrag vom 14. Februar 1989 verkauften der Beteiligte zu 1 (die Beteiligte zu 2 ist seine Ehefrau) und die Beteiligte zu 5 die Flurstücke 4 Nr. 146 mit 961 qm, 4 Nr. 147 mit 336 qm und 4 Nr. 148/1 mit 3.063 qm - zusammen ' .360 qm - in der Gemarkung - die den Verkäufern zu je 1/2 gehören - an die Beteiligten zu 6 und 7 zu einem Preis von 9.720 DM. Die Grundstücke werden derzeit von einem hauptberuflichen Landwirt bewirtschaftet. Nachdem der Vertrag am 20. Februar 1989 dem Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung zur Genehmigung vorgelegt worden war, hat die Beteiligte zu 3 mit Bescheid vom 26. April 1989 das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht ausgeübt. Den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Darmstadt zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hinsichtlich der Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen werde. Mit der Rechtsbeschwerde, eingelegt von den Beteiligten zu 1 und 2, verfolgt nur der Beteiligte zu 1 seinen Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages nebst Hilfsanträgen weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist - soweit sie nicht hinsichtlich der Beteiligten zu 2 zurückgenommen ist - unzulässig. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 24 Abs. 1 LwVG). Möglicherweise hat die Rechtsbeschwerde die erteilte Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß als Zulassungsbeschluß mißverstanden. Da es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene 4 y/ Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungs-rechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie benennt keine Vergleichsentscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer unter anderem auf Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Gleichheitssatzes abhebt, führt diese Behauptung einer Grundrechtsverletzung nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Gesetzgeber hat die Rechtsbeschwerde nur unter den in § 24 LwVG im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen zulassen wollen und hat diesen Willen in der Vorschrift eindeutig zu dem Ausdruck gebracht. Der Senat hat daher schon mehrfach ausgesprochen, ein behaupteter Verfassungsverstoß eröffne für sioh alleine nicht die Rechtsbeschwerdeinstanz (vgl. BGH Beschlüsse v. 6. Dezember I960, V BLw 12/60, LM LwVG § 24 Nr. 25; v. 4. Juli 1979, V BLw 13/79, LM LwVG § 24 Nr. 32; v. 9. Mai 1984, öLw 2/84 und v. 13. Dezember 1984, BLw 25/84). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl. BVerfG Beschl. v. 2. Oktober 1984, 2 BvR 919/84 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Hagen Linden Vogt