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BGH

Gericht: BGH

in der Landwirtschaftssache betreffend die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem Grundstückverkehrsgesetz Beteiligte: Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Juni 1989 wird auf Kosten der Beteiligten zu I und II als unzulässig verworfen. Den Antrag der Beteiligten zu I Nr. 4, 6 und 7 und des Beteiligten zu II auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu I und II den Antrag auf volle Genehmigung der Grundstücksver-äußerung weiter. 1. Nach S 26 Abs. 1 LwVG ist die Rechtsbeschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. gegen KreisVerwaltung legen wir gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27.6.1989, zugestellt am 28.7.1989 Rechtsbeschwerde ein. Der angefochtene Beschluß, aus dem hervorgeht, für wen die Rechtsanwälte KfllHl und bisher auf getreten waren, lag der Beschwerdeschrift nicht bei. Der Senat vermochte also nicht festzustellen, für wen die Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist. Die in der Rechtsbeschwerdeschrift angegebenen Akten 3 WLw 18/88 OLG Koblenz, LwG 1/88 AG Landau wurden mit Verfügung der Geschäftsstelle des Senats für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofes vom 23. September 1989, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, beim Bundesgerichtshof ein.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
BeteiligteRechtsanwälteKoblenzGenehmigungBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
?
BLw 11/89
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem Grundstückverkehrsgesetz
 Beteiligte:
I. als Verkäufer:
die Erbengemeinschaft E 1. Gisela HflP geb. E
bestehend aus , Hfljf^pStraße 0h, S(
Rosemarie LflIHBgeb.	H|^Ästraße	000,
und deren Ehemann Klaus lIHHB/ ebenda.
WII
12
13
14.
15, 16 . 17 , 18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25. 26 .
27 . 28.
29 .
zu Nr. 4., 6. und 7. Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte in
 und
3
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II. als Käufer: Anthonius Bl
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 fstraße
Bad
 zu I. und II. Rechtsbeschwerdeführer - vertreten durch die Rechtsanwälte R.	und	Th.
III. als untere Landwirtschaftsbehörde:
W|
Kreis Verwaltung S(
I, L|
An der Kl
4
7
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 1989 wird auf Kosten der Beteiligten zu I und II als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch notariellen Vertrag vom 11. Dezember 1987 verkauften die Beteiligten zu I den früheren landwirtschaftlichen Betrieb	Hj^^straße^p,	mit	28	Einzel-
grundstücken an den Beteiligten zu II. Die Beteiligte zu III genehmigte die Veräußerung von 8 Grundstücken, im übrigen versagte sie die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdStVG.
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Den Antrag der Beteiligten zu I Nr. 4, 6 und 7 und des Beteiligten zu II auf gerichtliche Entscheidung hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu I und II den Antrag auf volle Genehmigung der Grundstücksver-äußerung weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Nach S 26 Abs. 1 LwVG ist die Rechtsbeschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Aus ihr muß hervorgehen, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist (BGH, Senat für Landwirtschaftssachen, Beschl. v. 26. September 1985, BLw 3/85).
Die am 23. August 1989 eingegangene Rechtsbeschwerde-schrift genügt dieser Anforderung nicht. In ihr heißt es nur:
"In der Landwirtschaftssache Erbengemeinschaft EflHHHpund Anthonius B|
gegen
 KreisVerwaltung
 legen wir gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27.6.1989, zugestellt am 28.7.1989
Rechtsbeschwerde
 ein.
Die Begründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz Vorbehalten."
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Der angefochtene Beschluß, aus dem hervorgeht, für wen die Rechtsanwälte KfllHl und	bisher	auf	getreten	waren,
 lag der Beschwerdeschrift nicht bei.
Der Senat vermochte also nicht festzustellen, für wen die Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist.
Die in der Rechtsbeschwerdeschrift angegebenen Akten 3 WLw 18/88 OLG Koblenz, LwG 1/88 AG Landau wurden mit Verfügung der Geschäftsstelle des Senats für Landwirtschaftssachen des Bundesgerichtshofes vom 23. August 1989 beim Oberlandesgericht Koblenz angefordert und gingen am 11. September 1989, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, beim Bundesgerichtshof ein. Sie konnten also innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht zur Auslegung der Rechtsmittelschrift herangezogen werden.
2. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die Rechtsmittelbegründungsschrift vom 21. September 1989 nicht den Anforderungen an die Zulässigkeit einer Abweichungsrechts-beschwerde (vgl. BGHZ 89, 149, 151) genügt. Weder ist eine Vergleichsentscheidung hinreichend bezeichnet, noch dargelegt worden, welchen entscheidungserheblichen Rechtssatz das Berufungsgericht abweichend von einem Rechtssatz der Vergleichsentscheidung aufgestellt haben soll. Am 25. April 1961 sind mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes er-
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gangen, von denen zwei in MDR 1961, 587 in Leitsätzen abgedruckt sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 44 LwVG.
Hagen
 Linden
Vogt