November 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. März 1986 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer eines in den Grundbüchern von Blatt 06, 0^4 und 4K-9 eingetragenen, Er hat den Standpunkt vertreten, durch das Testament sei die Beteiligte zu 1 von ihrem Erbrecht ausgeschlossen. Die Beteiligte zu 1 sei durch die letztwillige Verfügung des Erblassers enterbt worden. Nach dem eindeutigen, von einem Notar formulierten Wortlaut des Testaments sei schwerlich eine andere Auslegung möglich als diejenige, daß (alleiniger) Erbe der Beteiligte zu 2 und alle übrigen Bedachten ausschließlich Vermächtnisnehmer sein sollten. Selbst wenn aber die Bestimmungen der letztwilligen Verfügung nicht als Enterbung der Beteiligten zu 1 zu verstehen sein sollten, so wäre doch jedenfalls ihr Abfindungsanspruch wegen der Hofübergabe durch die Bestimmungen des Übergabevertrages in Verbindung mit dem Testament ausgeschlossen; es sei ersichtlich die Absicht des Erblassers gewesen, die vom Beteiligten zu 2 an "weitläufigere Verwandte" zu leistenden Zahlungen durch die Aussetzung von Vermächtnissen abschließend zu regeln. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung der Frage, ob der Erblasser durch das Testament vom 3. erben oder jedenfalls ihr Recht auf Zahlung einer Abfindung habe ausschließen wollen, von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in RdL 1958, 317 (= BGHZ 28, 194) und in RdL 1971, 270 abgewichen. Ob die Hauptbegründung des angefochtenen Beschlusses von der Entscheidung BGH RdL 1958, 317 abweicht, kann dahingestellt bleiben, weil eine solche Abweichung nicht entscheidungserheblich wäre und daher nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte; denn das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auch auf eine selbständige Hilfsbegründung gestützt. Selbst wenn die Bestimmungen der letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht als Enterbung der Beteiligten zu 1 zu verstehen sein sollten, wäre nach Ansicht des Beschwerdegerichts doch jedenfalls ihr Abfindungsanspruch wegen der Hofübergabe durch die Bestimmungen des Übergabevertrages in Verbindung mit dem Testament ausgeschlossen; Dadurch, daß der Erblasser in dem Übergabevertrag Abfindungen nicht geregelt habe, habe er sie nach den besonderen Umständen des Falles stillschweigend ausgeschlossen. Es sei ersichtlich seine Absicht gewesen, die vom Beteiligten zu 2 an "weitläufigere Verwandten" zu leistenden Zahlungen durch die Aussetzung von Vermächtnissen abschließend zu regeln. Diese Hilfsbegründung beruht auf einer Auslegung des Testaments und stimmt damit rechtsgrundsätzlich mit der Vergleichsentscheidung überein.
BUNDESGERICHTSHOF 032 BLw 11/86 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO a.F. Beteiligte: , Im Bi Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - vertreten durch Rechtsanwalt , Bl ;traße 2. Günther Kl KflPstraße%, S( (OT El Antragsgegner und Rechtsbeschwerdegegner, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. und R. 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. November 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 1986 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die dem Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17 402 DM festgesetzt. Gründe I. Der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer eines in den Grundbüchern von Blatt 06, 0^4 und 4K-9 eingetragenen, 21,6547 ha großen Hofes. Er hat den Hof durch notariellen Vertrag vom 21. Februar 1972 im Wege vorweggenommener Erbfolge von dem Landwirt Friedrich SflB (Erblasser) übernommen. Die beiden Söhne des Erblassers sind im zweiten Weltkrieg gefallen. Die Beteiligte zu 1 ist der einzige noch lebende Abkömmling einer Schwester des Vaters des Erblassers . 3 Am 3. April 1963 hatte der Erblasser ein notarielles Testament errichtet, das auszugsweise wie folgt lautet: "1. Als meinen Erben setze ich meinen Neffen, den Landwirt Günther (Beteiligter zu 2) ... ein. Er soll sofort nach meinem Tode meinen gesamten Grundbesitz und alles bewegliche Hab und Gut, das sich auf dem Hofe und im Hause befindet, erhalten. 3 Aus meinem vorhandenen Bankguthaben setze ich folgende Vermächtnisse aus: a) an meine weitläufigeren Verwandten: Frau Erika geb. L< in G4HHk (Beteiligte zu 1) 30.000 DM, (und an 4 weitere Personen je 5.000 DM). b) In Anerkennung der Treue zu meinem Hause und für Hilfeleistungen an: (7 Personen je 1.000 DM). Die Auszahlung dieser Vermächtnisse soll erst am 1. Januar 1970 erfolgen. Zum Treuhänder meiner Bankguthaben bestimme ich Herrn Günther (Beteiligter zu 2). Er soll nicht befugt sein, ... Gelder abzuheben oder die Bankinstitute, die jetzt mein Guthaben verwalten, zu wechseln. Die laufend anfallenden Zinsen sollen dem Kapital zugeschrieben werden. Der Hofübergabevertrag enthält keine Abfindungsverpflichtungen zugunsten der Beteiligten zu 1. Am 29. August 1972 ist der Erblasser verstorben. Die Beteiligte zu 1 verlangt vom Beteiligten zu 2 eine Abfindung als weichende Miterbin. 4 Sie hat beantragt, dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, ihr 17 402 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 17. Januar 1984 zu zahlen. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen . Er hat den Standpunkt vertreten, durch das Testament sei die Beteiligte zu 1 von ihrem Erbrecht ausgeschlossen. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen . Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Abfindungsanspruch weiter. Der Beteiligte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Abfindungsanspruch richte sich ..ach § 12 HöfeO a.F. und sei unbegründet. Die Beteiligte zu 1 sei durch die letztwillige Verfügung des Erblassers enterbt worden. Nach dem eindeutigen, von einem Notar formulierten Wortlaut des Testaments sei schwerlich eine andere Auslegung möglich als diejenige, daß (alleiniger) Erbe der Beteiligte zu 2 und alle übrigen Bedachten ausschließlich Vermächtnisnehmer sein sollten. Selbst wenn aber die Bestimmungen der letztwilligen Verfügung nicht als Enterbung der Beteiligten zu 1 zu verstehen sein sollten, so wäre doch jedenfalls ihr Abfindungsanspruch wegen der Hofübergabe durch die Bestimmungen 5 des Übergabevertrages in Verbindung mit dem Testament ausgeschlossen; es sei ersichtlich die Absicht des Erblassers gewesen, die vom Beteiligten zu 2 an "weitläufigere Verwandte" zu leistenden Zahlungen durch die Aussetzung von Vermächtnissen abschließend zu regeln. III. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149). Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung der Frage, ob der Erblasser durch das Testament vom 3. April 1963 die Beteiligte zu 1 habe ent- 6 6 erben oder jedenfalls ihr Recht auf Zahlung einer Abfindung habe ausschließen wollen, von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in RdL 1958, 317 (= BGHZ 28, 194) und in RdL 1971, 270 abgewichen. Eine Abweichung von der Entscheidung BGH RdL 1971, 270 ist schon deswegen nicht dargetan, weil die Rechtsbeschwerde nicht die insoweit verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnet und weiter darlegt, inwiefern der angefochtene Beschluß und die Vergleichsentscheidung diese Rechtsfrage verschieden beantworten. Ob die Hauptbegründung des angefochtenen Beschlusses von der Entscheidung BGH RdL 1958, 317 abweicht, kann dahingestellt bleiben, weil eine solche Abweichung nicht entscheidungserheblich wäre und daher nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte; denn das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auch auf eine selbständige Hilfsbegründung gestützt. Selbst wenn die Bestimmungen der letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht als Enterbung der Beteiligten zu 1 zu verstehen sein sollten, wäre nach Ansicht des Beschwerdegerichts doch jedenfalls ihr Abfindungsanspruch wegen der Hofübergabe durch die Bestimmungen des Übergabevertrages in Verbindung mit dem Testament ausgeschlossen; Dadurch, daß der Erblasser in dem Übergabevertrag Abfindungen nicht geregelt habe, habe er sie nach den besonderen Umständen des Falles stillschweigend ausgeschlossen. Es sei ersichtlich seine Absicht gewesen, die vom Beteiligten zu 2 an "weitläufigere Verwandten" zu leistenden Zahlungen durch die Aussetzung von Vermächtnissen abschließend zu regeln. Diese Hilfsbegründung beruht auf einer Auslegung des Testaments und stimmt damit rechtsgrundsätzlich mit der Vergleichsentscheidung überein. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde ohne sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 44, 45 LwVG. Dr. Thumm Hagen Linden