* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf ein jährliches Kleidergeld in Höhe von 200 DM, das ihr nach dem Testament ebenfalls zustand, hat sie verzichtet. Im Jahre 1980 ist der Beteiligte zu 2 mit seiner Familie nach Argentinien ausgewandert, nachdem er zuvor das gesamte lebende und den größten Teil des toten Inventars veräußert und den Hof verpachtet hatte. Wegen veränderter Verhältnisse hat die Beteiligte zu 1 beantragt, dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, an sie vom Tage der Antragstellung (2. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, wegen wesentlich veränderter Umstände stehe der Beteiligten zu 1 ein Anspruch auf Erhöhung der Barleistungen in dem zugesprochenen Umfange zu. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefoch-tene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nicht schon dann vor, wenn das Beschwerdegericht von einem mit der Vergleichsentscheidung übereinstimmenden rechtlichen Ausgangspunkt aus gleiche oder ähnliche Tatbestände unterschiedlich beurteilt hat (BGH Beschl. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von BGHZ 43, 289, 292 ff abgewichen: Es habe zu Unrecht festgestellt, daß es für eine Verwirkung bereits am Zeitmoment fehle, da die Beteiligte zu 1 erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an Ansprüche erhebe. Vom Standpunkt der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus hätte das Beschwerdegericht nach Ansicht der Rechtsbeschwerde das Zeitmoment bejahen und im übrigen in der Geltendmachung der Ansprüche einen Verstoß gegen Treu und Glauben sehen müssen. Einen Rechtssatz zu der Frage, welche Bedeutung der Zeitpunkt hat, von dem ab die Geltendmachung eines Anspruchs möglich ist, stellt die Vergleichsentscheidung nicht auf.Die Rechtsbeschwerde zeigt einen solchen Rechtssatz auch nicht auf.Im übrigen ist auch dem angefochtenen Beschluß kein Rechtssatz zu entnehmen, nach dem jenes Zeitmoment bedeutungslos sei. Vielmehr läßt die Begründung des angefochtenen Beschlusses erkennen, daß das Beschwerdegericht Ansprüche für eine länger zurückliegende Zeit möglicherweise als verwirkt angesehen hätte. Das Beschwerdegericht vertrete die Auffassung, der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Erhöhung der Barleistungen wegen wesentlich veränderter Umstände gemäß § 242 BGB und Art. 15 §§ 8, 9 Preußisches AGBGB bzw. Ob das Beschwerdegericht auf der Grundlage des Testaments vom 30. Mai 1962 zu Recht eine wesentliche Veränderung der für die Bemessung des Altenteils maßgeblichen Umstände angenommen hat, wäre eine Frage der Begründetheit der Rechtsbeschwerde. Das ist indessen, wie dargelegt, mangels einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht der Fall.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 242 BGB § 24 LwVG
BeteiligtebeteiligtLwVGAnspruchBeschwerdegerichtTestamentRechtsbeschwerdeVergleichsentscheidung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
OI4
BLw 11/85	BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
 betreffend Erhöhung des Altenteils
 Beteiligte:
1. Katharina Dammann geb.
M
eg #0,
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
und
 istraße
2. Heinrich	Estancia	Margaretha	Estafeta Ql
 Argentinien,
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer,
 vertreten durch die Rechtsanwälte Wilfried
 Dr.	Hartmut
, B^BHBstraße
 und

2

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. September 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
1.	Der Beteiligten zu 1 wird als Rechtsbe-
schwerdegegnerin für die Rechtsbeschwerdeinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr.	Wj®straße flp,
 SflHBr beigeordnet.
2.	Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 18. März 1985 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der der Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 33 600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die 71-jährige Beteiligte zu 1 ist die Witwe des am	1963	verstorbenen Vaters der Beteiligten
 zu 2 (im folgenden: Erblasser). Dieser war Eigentümer des im Grundbuch von	Band	6	Blatt	BP5	(jetzt
 Blatt m 5) eingetragenen Grundbesitzes, eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Aufgrund notariellen Testaments des Erblassers vom 30. Mai 1962 ist der Beteiligte zu 2 Erbe dieses Hofes geworden. Die Beteiligte zu 1 hat nach
3
diesem Testament Anspruch auf ein Altenteil, dessen Inhalt jeweils davon abhängt, ob sie auf dem Hofe lebt und ob sie dort beköstigt wird (Variante A) oder einen eigenen Haushalt führt (Variante B) oder ob sie vom Hofe fortzieht (Variante C).
Am 17. Juli 1971 ist die Beteiligte zu 1 vom Hofe fortgezogen. Sie erhält seitdem die im Testament festgelegten Beträge von insgesamt 320 DM. Seit dem Jahre 1980 zahlt ihr der Beteiligte zu 2 zusätzlich weitere 50 DM pro Monat, weil die Altenteilerwohnung vermietet worden ist. Außerdem verfügt die Beteiligte zu 1 über ein landwirtschaftliches Altersgeld von monatlich 323,28 DM und über ein Wohngeld von 65 DM monatlich. Auf ein jährliches Kleidergeld in Höhe von 200 DM, das ihr nach dem Testament ebenfalls zustand, hat sie verzichtet. Im Jahre 1980 ist der Beteiligte zu 2 mit seiner Familie nach Argentinien ausgewandert, nachdem er zuvor das gesamte lebende und den größten Teil des toten Inventars veräußert und den Hof verpachtet hatte.
Wegen veränderter Verhältnisse hat die Beteiligte zu 1 beantragt, dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, an sie vom Tage der Antragstellung (2. September 1983) ab über den ihr bisher monatlich gezahlten Betrag von 370 DM hinaus 894,09 DM monatlich im voraus zu zahlen. Der Beteiligte zu 2 ist dem Antrag entgegengetreten.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Anspruch abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihn mit Wirkung vom 11. Januar 1984 an in Höhe von 560 DM monatlich zugesprochen.
4

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2 weiter das Ziel vollständiger Abweisung des geltend gemachten Anspruchs.
II.
Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, wegen wesentlich veränderter Umstände stehe der Beteiligten zu 1 ein Anspruch auf Erhöhung der Barleistungen in dem zugesprochenen Umfange zu. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 und des Landwirtschaftsgerichts hält es den Anspruch auch nicht für verwirkt: Ein Anspruch sei erst dann verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen sei und besondere Umstände hinzuträten, aufgrund deren die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoße (Hinweis auf BGHZ 43, 292). Im vorliegenden Falle fehle es bereits an dem Zeitmoment, da die Beteiligte zu 1 erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an Ansprüche verfolge.
III.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefoch-tene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine
5
bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nicht schon dann vor, wenn das Beschwerdegericht von einem mit der Vergleichsentscheidung übereinstimmenden rechtlichen Ausgangspunkt aus gleiche oder ähnliche Tatbestände unterschiedlich beurteilt hat (BGH Beschl. v. 5. Juli 1955, V BLw 79/54,
RdL 1955, 251 = LM LwVG § 24 Nr. 10).
Nach diesem Beurteilungsmaßstab ist das Rechtsmittel unzulässig. Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von BGHZ 43, 289, 292 ff abgewichen: Es habe zu Unrecht festgestellt, daß es für eine Verwirkung bereits am Zeitmoment fehle, da die Beteiligte zu 1 erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an Ansprüche erhebe. Im Gegensatz dazu stelle die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Hinweis auf BGHZ aaO) auf den Zeitpunkt der Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen ab. Diese Möglichkeit habe für die Beteiligte zu 1 schon seit ihrem Fortzug im Jahre 1972 (richtig: 1971) bestanden. Vom Standpunkt der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus hätte das Beschwerdegericht nach Ansicht der Rechtsbeschwerde das Zeitmoment bejahen und im übrigen in der Geltendmachung der Ansprüche einen Verstoß gegen Treu und Glauben sehen müssen.
Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung liegt nicht vor. Die Vergleichsentscheidung BGHZ 43, 289, 292 ff behandelt die Frage einer Verwirkung des Beschwerderechts als eines Sonderfalls der unzulässigen Rechtsausübung. Sie führt aus, daß zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen müßten, um eine späte Rechtsmitteleinlegung als mißbräuchlich
6
5
erscheinen zu lassen. Einen Rechtssatz zu der Frage, welche Bedeutung der Zeitpunkt hat, von dem ab die Geltendmachung eines Anspruchs möglich ist, stellt die Vergleichsentscheidung nicht auf. Die Rechtsbeschwerde zeigt einen solchen Rechtssatz auch nicht auf. Im übrigen ist auch dem angefochtenen Beschluß kein Rechtssatz zu entnehmen, nach dem jenes Zeitmoment bedeutungslos sei. Vielmehr läßt die Begründung des angefochtenen Beschlusses erkennen, daß das Beschwerdegericht Ansprüche für eine länger zurückliegende Zeit möglicherweise als verwirkt angesehen hätte.
Die Rechtsbeschwerde meint, die angefochtene Entscheidung weiche außerdem von dem Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg RdL 1968, 236 ab. Das Beschwerdegericht vertrete die Auffassung, der Antragstellerin stehe ein Anspruch auf Erhöhung der Barleistungen wegen wesentlich veränderter Umstände gemäß § 242 BGB und Art. 15 §§ 8, 9 Preußisches AGBGB bzw. § 15 Abs. 2 Niedersächsisches AGBGB zu. Die hierzu vom Beschwerdegericht zitierte Vergleichsentscheidung beziehe sich aber ausschließlich auf Fälle, in denen das Altenteilsrecht von einer Naturalleistung auf eine Geldleistung umgestellt werden mußte, "weil das Verlassen der Altenteilswohnung umständehalber angezeigt war". Der vorliegende Fall liegt nach Ansicht der Rechtsbeschwerde "völlig anders" als in der Vergleichsentscheidung.
Auch damit ist eine Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Rechtsfrage das Beschwerdegericht einen anderen Standpunkt als das Oberlandesgericht Oldenburg in der Vergleichsentscheidung eingenommen haben soll. Ob das
 Beschwerdegericht auf der Grundlage des Testaments vom 30. Mai 1962 zu Recht eine wesentliche Veränderung der für die Bemessung des Altenteils maßgeblichen Umstände angenommen hat, wäre eine Frage der Begründetheit der Rechtsbeschwerde. Ihr könnte der Senat nur nachgehen, wenn das Rechtsmittel zulässig wäre. Das ist indessen, wie dargelegt, mangels einer Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Dr. Thumm
 Hagen
Linden