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BGH

Gericht: BGH

Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2002 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 und 6, die der Beteiligten zu 7 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen. Mit der - nicht zugelassenen -Rechtsbeschwerde erstreben die Beteiligten zu 5 und 6 die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Die Rechtsbeschwerdeführer legen nicht einmal im Ansatz dar, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts gegen eine Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichts abweicht. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG
KostenBeteiligteRechtsbeschwerdeführerVoraussetzungLwVGBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 11/02
BESCHLUSS
4. Juli 2002
in der Landwirtschaftssache
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 4. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Januar 2002 wird auf Kosten der Beteiligten zu 5 und 6, die der Beteiligten zu 7 auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 613.550,26 €.
Gründe:
I.
Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 2000 kauften die Beteiligten zu 5 und 6 als Nichtlandwirte von dem Beteiligten zu 3 aus dem Nachlaß des I. R. (unter Zustimmung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben) ein landwirtschaftliches Anwesen. Mit Bescheid vom 1. März 2001 übte die Beteiligte zu 7 ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines erwerbsbereiten Landwirts aus.
-3 -
Die
 Beteiligten zu 1 und 2 haben das Ziel verfolgt, die Genehmigung des Kaufvertrages zu erreichen. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat ihn abgelehnt. Mit der - nicht zugelassenen -Rechtsbeschwerde erstreben die Beteiligten zu 5 und 6 die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die die Beteiligten zu 5 und 6 verkennen (dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor. Die Rechtsbeschwerdeführer legen nicht einmal im Ansatz dar, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts gegen eine Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG genannten Gerichts abweicht. Sie machen lediglich geltend, daß der angefochtene Beschluß rechtsfehlerhaft sei. Das eröffnet aber nicht, wie § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG deutlich macht, die Rechtsbeschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführer die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-
che der Beteiligten zu 5 und 6 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Wenzel
 Krüger
Lemke