Januar 1993 ergangenen Zwischenbeschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Salzwedel wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. zember 1975 auf über 2 Millionen Mark und überstieg das Vermögen der LPG "August Bebel". Der Beteiligte zu 1 errechnete seinen Anteil an dem übernommenen Vermögen auf 57.047,11 DM und verlangt diesen von der Beteiligten zu 2 als Rechtsnachfolgerin der LPG "August Bebel" zurück. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Salzwedel hat durch einen Zwischenbeschluß festgestellt, "daß die Antragsgegnerin dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Antragsteller eine Abfindung nach dem Wert der von diesem gegenüber der LPG Typ I "Freies Land" Jm erbrachten privaten Leistungen zu zahlen" hat. Das Landwirtschaftsgericht hat zwar in der Entscheidungsformel nicht ausdrücklich den Grund des erhobenen Anspruchs für gerechtfertigt erklärt, sondern die Feststellung getroffen, daß die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1 eine Abfindung nach dem Wert der von diesem "erbrachten privaten Leistungen" zu zahlen. Der Beschluß ist damit von dem gestellten und für das Gericht grundsätzlich bindenden Sachantrag (Se-natsbeschl. Zutreffend nimmt das Landwirtschaftsgericht an, daß das von der LPG "Freies Land" in die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 eingebrachte Vermögen als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung der Mitglieder anzusehen ist. Das hat der Senat bisher zwar nur für das in den sogenannten genossenschaftlichen Fonds zusammengeführte Vermögen entschieden (BGH, Beschl. v. heutigen Tag, BLw 18/93, zur Veröffentlichung vorgesehen), gilt aber, wie der Senat in der Parallelsache BLw 17/93 durch Beschluß vom heutigen Tag ausgesprochen hat, auch für das gemeinschaftliche Vermögen, das nicht in einem besonde-
BUNDESGERICHTSHOF BLw 10/93 BESCHLUSS vom 9. Juni 1993 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung eines LPG-Mitglieds Beteiligte: 1. Walter ^Straße Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , 2. LPG "Deutsch-Sowjetische Freundschaft" B(0 i.L., Bvertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt vlfiHHHB' ^^■^■Btraße Antragsgegnerin und Rechts beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt 22 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Dahm und Komp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1993 ergangenen Zwischenbeschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Salzwedel wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 57.047,11 DM festgesetzt. Gründe I. Der Beteiligte zu 1 war Mitglied der LPG Typ I "Freies Land" JflHPr in die er 6,5 ha Ackerfläche eingebracht hatte. Mit Wirkung zu dem 1. Januar 1976 wurde die LPG von der LPG Typ III "August Bebel" J^0 übernommen. Das Vermögen der LPG "Freies Land" belief sich laut Bilanz per 31. De- 3 zember 1975 auf über 2 Millionen Mark und überstieg das Vermögen der LPG "August Bebel". Der Beteiligte zu 1 errechnete seinen Anteil an dem übernommenen Vermögen auf 57.047,11 DM und verlangt diesen von der Beteiligten zu 2 als Rechtsnachfolgerin der LPG "August Bebel" zurück. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Salzwedel hat durch einen Zwischenbeschluß festgestellt, "daß die Antragsgegnerin dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Antragsteller eine Abfindung nach dem Wert der von diesem gegenüber der LPG Typ I "Freies Land" Jm erbrachten privaten Leistungen zu zahlen" hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. II. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil das Landwirtschaftsgericht ihre Zulassungwürdigkeit offenbar nicht geprüft hat (vgl. Senatsbeschl. v. 21. April 1993, BLw 59/92, zur Veröffentlichung vorgesehen) und der Sache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsbeschwerde ist aber sachlich nicht begründet. Der angefochtene Beschluß läßt bei vernünftiger Auslegung einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Bei der vorlie- genden Sache handelt es sich um ein sogenanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem entsprechend § 304 ZPO über den Grund des erhobenen Anspruchs durch Zwischenbesch]uß vorab entschieden werden kann (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1952, V BLw 6/52, MDR 1953, 220). Das Landwirtschaftsgericht hat zwar in der Entscheidungsformel nicht ausdrücklich den Grund des erhobenen Anspruchs für gerechtfertigt erklärt, sondern die Feststellung getroffen, daß die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 1 eine Abfindung nach dem Wert der von diesem "erbrachten privaten Leistungen" zu zahlen. Aus den Gründen ergibt sich jedoch, daß damit der erhobene Abfindungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden sollte. Der Beschluß ist damit von dem gestellten und für das Gericht grundsätzlich bindenden Sachantrag (Se-natsbeschl. v. 4. Dezemoer 1992, BLw 19/92, WM 1993, 709, 710 = AgrarR 1993, 87) gedeckt. Auch sachlich ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Zutreffend nimmt das Landwirtschaftsgericht an, daß das von der LPG "Freies Land" in die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 eingebrachte Vermögen als eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung der Mitglieder anzusehen ist. Das hat der Senat bisher zwar nur für das in den sogenannten genossenschaftlichen Fonds zusammengeführte Vermögen entschieden (BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1992, BLw 20/92, ZIP 1993, 298 = AgrarR 1993, 85; Beschl. v. heutigen Tag, BLw 18/93, zur Veröffentlichung vorgesehen), gilt aber, wie der Senat in der Parallelsache BLw 17/93 durch Beschluß vom heutigen Tag ausgesprochen hat, auch für das gemeinschaftliche Vermögen, das nicht in einem besonde- 5 ren Fonds erfaßt wurde. Beide Tatbestände können rechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde unter Klarstellung des Tenors des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 33, 34 Abs. 2, 44 Abs. 1 LwVG, § 18 KostO. Hagen Vogt Wenzel