April 1990 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-Verfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beteiligte zu 1 erlernte die Landwirtschaft, verließ jedoch 1955 den Hof und gab seinen Eltern mehr als 10 Jahre kein Lebenszeichen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Beteiligte zu 1 unter Aufhebung des angefochtenen Beschwerdebeschlusses ihm ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat nach Anhörung des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft die Auffassung vertre- Weder habe zugunsten des Beteiligten zu 1 eine formlos bindende HoferbenbeStimmung bestanden, noch sei der Beteiligte zu 2 wirtschaftsunfähig. 1. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Sie meint zwar, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung und Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2 von Beschlüssen des Bundesgerichtshofes vom 20. Juli 1963 und des Obersten Gerichtshofs für die ehemals Britische Zone vom 28. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, wonach vom Bundesgerichtshof oder dem Obersten Gerichtshof aufgestellte Grundsätze für die Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit eines testamentarisch bestimmten Hoferben nicht zu beachten seien. Ob die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2 zu Recht bejaht worden ist, ist für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Da dies jedoch nicht der Fall ist, ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG als unzulässig zu verwerfen .
BUNDESGERICHTSHOF BLw 10/90 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses Beteiligte; 1. Günter S^|^, I^p^weg Rechtsbeschwerdeführer, - vertretendurch die Rechtsanwälte Dr. Ott Harald W. H. ^([^J^Dr^Uwe Dr. Gabriele^HB^^r Am #, F Wilhelm SfBP, USA, vertreten durch seinen Neffen Kai-Wilhelm iflPBweg 0, Hl Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner WII 2 so Der Bundesgerichtshof, Senat für LandwirtschaftsSachen, hat am 28. November 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: I. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats (Senat für Landwirtschaftssachen) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. April 1990 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt. II. Das Prozeßkostenhilfegesuch des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-Verfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Gründe : I. Der im Jahre 1971 verstorbene Landwirt W. K. S war Eigentümer des im Grundbuch von G auf Blatt 73 ver- zeichneten Hofes. Aus der Ehe mit Margarethe S waren 3 zwei Söhne (die Beteiligten zu 1 und 2) und eine Tochter hervorgegangen. Der Beteiligte zu 1 erlernte die Landwirtschaft, verließ jedoch 1955 den Hof und gab seinen Eltern mehr als 10 Jahre kein Lebenszeichen. Am 19. März 1957 errichtete W. K. ©in Testament, in welchem er den Beteiligten zu 2 zu dem Hoferben bestimmte. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, ihm ein Hoffolge-zeugnis zu erteilen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Beteiligte zu 1 unter Aufhebung des angefochtenen Beschwerdebeschlusses ihm ein Hoffolgezeugnis zu erteilen. II. Das Oberlandesgericht hat nach Anhörung des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft die Auffassung vertre- ten, der Beteiligte zu 2 sei wirksam zu dem Hof erben bestimmt worden. Der Erblasser sei in der Hoferbenbestimmung frei ge wesen. Weder habe zugunsten des Beteiligten zu 1 eine formlos bindende HoferbenbeStimmung bestanden, noch sei der Beteiligte zu 2 wirtschaftsunfähig. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 4 1. Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechts-beschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149 f). 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie meint zwar, das Beschwerdegericht sei bei der Prüfung und Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2 von Beschlüssen des Bundesgerichtshofes vom 20. Februar 1951, 29. April 1952, 7. Dezember 1954, 3. Februar 1959, 5. Mai 1959, 11. Juli 1961, 10. Juli 1962, 9. Juli 1963 und des Obersten Gerichtshofs für die ehemals Britische Zone vom 28. September 1949 abgewichen. Mangels Angabe des Aktenzeichens oder der Fundstelle einer dieser Entscheidungen vermag 5 der Senat schon nicht nachzuprüfen, welche von den angeführten Entscheidungen angeblich abweichende Rechtssätze dort aufgestellt worden sind. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß das Beschwerdegericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, wonach vom Bundesgerichtshof oder dem Obersten Gerichtshof aufgestellte Grundsätze für die Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit eines testamentarisch bestimmten Hoferben nicht zu beachten seien. Ob die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 2 zu Recht bejaht worden ist, ist für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung. Eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erfüllt sind. Da dies jedoch nicht der Fall ist, ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG als unzulässig zu verwerfen . Eine Prozeßkostenhilfebewilligung kommt mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht in Betracht. Hagen Linden Vogt