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BGH

Gericht: BGH

Wer von unseren Abkömmlingen mit den vorstehenden Bestimmungen nicht einverstanden ist und nach dem Tod des Erstversterbenden sein Pflichtteil verlangt erhält auch nur am Nachlaß des Längstlebenden von uns den Pflichtteil . Nach dem Tod der Mutter der Beteiligten erhielten diese zusammen mit dem Vater einen gemeinschaftlichen Erbscheir* des Amtsgerichts Alzey, demzufolge die Verstorbene ihrer Tochter Fridel Else geb. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, eine Zuweisung nach § 13 GrdstVG an den Beteiligten zu 1 komme nicht in Betracht, weil es hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes an einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft der Beteiligten fehle. Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Nach dem in den Vergleichsentscheidungen aufgestellten Rechtssatz ist für die Zulässigkeit des ZuweisungsVerfahrens entscheidend, ob die Gesamtrechtsnachfolge nach der Erblasserin auf einer letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge beruht. Dabei ist nicht entscheidend, daß die Erblasserin durch die Verfügung von Todes wegen einen Rechtszustand herbeigeführt hat, der sich von der gesetzlichen Erbfolge nicht unterscheidet. Ob dies auch dann gilt, wenn in der letztwilligen Verfügung nur erklärt wird, es solle hinsichtlich des Nachlasses bei der gesetzlichen Erbfolge bewenden, die Erblasserin damit also die gesetzliche Erbfolge und nicht den letzten Willen als maßgebend bezeichnet (vgl. Der Erbvertrag aus dem Jahre 1952 regelt das Schicksal des landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Tode der Erblasserin abweichend von der gesetzlichen Erbfolge. Abweichend von der bloßen gesetzlichen Regelung soll aber dem Vater der Beteiligten ein unentgeltlicher lebenslänglicher Nießbrauch am Nachlaß zustehen, und außerdem soll die Erbauseinandersetzung für die Dauer des Nießbrauchs ausgeschlossen sein. Die angefochtene Entscheidung beruht mithin nicht auf einer Abweichung von den vorgenannten Vergleichsentscheidungen. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 13 GrdstVG § 24 LwVG
NachlaßBeteiligteangefochtenBLwErblasserinLwVGgesetzlichErbfolgeRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 10/89
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes
 Beteiligte:
1. Udo Friedei Philipp SHHI, SMHBstraße^^ Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
2. Fridel Else K
geb. S(
), Am P|
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt h
2
&
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 1989 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 2 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1973 verstorbene Mutter der Beteiligten war Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes in Sie hatte mit ihrem Ehemann (dem Vater der Beteiligten) 1952 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem u.a. folgendes bestimmt wurde:
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... Falls beim Ableben des Zweitversterbenden von uns gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind, dann vermachen wir uns außer dem gesetzlichen Erbteil am Nachlaß des Zuerstversterbenden von uns gegenseitig den lebenslänglichen und unentgeltlichen Nießbrauch.
Der Nießbrauch endet mit der Wiederverheiratung des Überlebenden von uns.
Die Erbauseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses des Erstversterbenden von uns bleibt für die Dauer des Bestehens des Nießbrauchs ausgeschlossen. Wer von unseren Abkömmlingen mit den vorstehenden Bestimmungen nicht einverstanden ist und nach dem Tod des Erstversterbenden sein Pflichtteil verlangt erhält auch nur am Nachlaß des Längstlebenden von uns den Pflichtteil . ..."
Nach dem Tod der Mutter der Beteiligten erhielten diese zusammen mit dem Vater einen gemeinschaftlichen Erbscheir* des Amtsgerichts Alzey, demzufolge die Verstorbene
"beerbt worden" ist "kraft Gesetzes von:
1. ihrem Ehemann ... zu 1/4
2.
ihrem Sohn Udo Friedei Philipp S zu 3/8
3.
ihrer Tochter Fridel Else	geb.
zu 3/8
des Nachlasses.
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Mit notarieller Urkunde vom 16. Januar 1989 verzichtete der Vater der Beteiligten auf den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Nachlaß.
Der Beteiligte zu 1 begehrt die Zuweisung des zu dem Nachlaß gehörenden landwirtschaftlichen Besitzes gemäß § 13 GrdstVG an ihn.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 den Zuweisungsantrag weiter. Die Beteiligte zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, eine Zuweisung nach § 13 GrdstVG an den Beteiligten zu 1 komme nicht in Betracht, weil es hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes an einer durch gesetzliche Erbfolge entstandenen Erbengemeinschaft der Beteiligten fehle.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist unzuxässig.
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Da sie vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich auch nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von dem tragenden Rechtssatz einer solchen Vergleichsentscheidung beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151).
Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Sie meint zwar, der angefochtene Beschluß weiche von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1963, V BLw 8/63, BGHZ 40, 60 ff (eine weitere Entscheidung des Senats ist am 14. Mai 1987, BLw 8/86, RdL 1987, 185 ergangen) ab, enthält aber schon nicht die Darlegung, welchen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz das Beschwerdegericht abweichend von der Vergleichsentscheidung aufgestellt haben soll.
Nach dem in den Vergleichsentscheidungen aufgestellten Rechtssatz ist für die Zulässigkeit des ZuweisungsVerfahrens entscheidend, ob die Gesamtrechtsnachfolge nach der Erblasserin auf einer letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge beruht. Dabei ist nicht entscheidend, daß die Erblasserin durch die Verfügung von Todes wegen einen Rechtszustand herbeigeführt hat, der sich von der gesetzlichen Erbfolge nicht unterscheidet. Es kommt vielmehr auf den Berufungsgrund und nicht auf den Inhalt der letztwilligen Verfügung an. Ob dies auch dann gilt, wenn in der letztwilligen Verfügung nur erklärt wird, es solle hinsichtlich des Nachlasses bei der gesetzlichen Erbfolge bewenden, die Erblasserin damit also die gesetzliche Erbfolge und nicht den letzten Willen als maßgebend bezeichnet (vgl. BGHZ 40, 60), ist für den vorliegenden Fall unbedeutend. Diese Voraussetzung ist nämlich nicht erfüllt. Der Erbvertrag aus dem Jahre 1952 regelt das Schicksal des landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Tode der Erblasserin abweichend von der gesetzlichen Erbfolge. Zwar sollen den Erben die ihnen auch nach dem Gesetz zustehenden Bruchteilsanteile am Nachlaß zufallen. Abweichend von der bloßen gesetzlichen Regelung soll aber dem Vater der Beteiligten ein unentgeltlicher lebenslänglicher Nießbrauch am Nachlaß zustehen, und außerdem soll die Erbauseinandersetzung für die Dauer des Nießbrauchs ausgeschlossen sein. Die Rechtsstellung der Beteiligten zu 1 und 2 als Kinder der Erblasserin sollte also durch die erbvertragliche Regelung gegenüber der gesetzlichen Erbfolge zu dem Nachteil verändert werden. Daß durch den nachträglichen Nachlaßverzicht praktisch die gesetzliche Erbfolge nach der Mutter der Beteiligten erreicht worden ist, ist für den
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Berufungsgrund der Erben unerheblich. Der Wille der Erblasserin ging eben beim Abschluß des Erbvertrages von einem von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Schicksal des Nachlasses aus.
Von diesen Grundsätzen ist der angefochtene Beschluß nicht abgewichen. Er geht vielmehr von den gleichen Rechtssätzen aus.
Die angefochtene Entscheidung beruht mithin nicht auf einer Abweichung von den vorgenannten Vergleichsentscheidungen. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus den §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
na.jön	Linden	Vogt