Dieser Anspruch sollte entfallen, solange die Antragstellerin am Tisch der Übernehmerin äße und sich in einen Geldanspruch nach den jeweiligen Erzeugerpreisen umwandeln, falls sie vom Hof wegzöge. August 1986 nicht mehr am Tisch der Antragsgegnerin und verweigert dieser wegen eines Vorfalls vom gleichen Tag (dessen Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind) das Betreten der Alten-teilswohnung. September 1986 in Höhe von 108,65 DM (anstelle der Lebensmittel) und von 90 DM (als Kosten für eine Haushaltshilfe) zu verpflichten. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurück- Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt {§ 24 Abs, 2 Nr, 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Das Oberlandesgericht hält den Anspruch der Antragstellerin nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für begründet, weil eine erhebliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten eingetreten sei. 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts genüge ein einmaliger Vorfall dafür, daß die Antragstellerin anstelle der Naturalleistungen Geldleistungen verlangen dürfe; demgegenüber könne nach der Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofes erst ein wiederholtes friedenstörendes Verhalten zu einer Anpassung der Altenteilsleistungen führen. In der Vergleichsentscheidung wird ganz allgemein auf eine "erhebliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten zueinander" abgehoben« Lediglich als Beispiel (nach § 23 Abs.4 HöfeORhPf) für einen besonderen Grund zur Abänderung der Altenteilsleistungen ist dort "ein wiederholtes, den Frieden auf dem Hof störendes Verhalten" angeführt. Der Beschluß des Beschwerdegerichts verlange als zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Naturalleistungen ein "gutes persönliches Verhältnis", während der Bundesgerichtshof die Änderung des persönlichen Verhältnisses darin sehe, daß "mit einer Überbrückung der zwischen den Parteien entstandenen Kluft nicht mehr gerechnet werden könne". Selbst wenn das Beschwerdegericht abstrakt auf ein "gutes persönliches Verhältnis" abgestellt haben sollte, wäre dieser Rechtssatz für die Entscheidung nicht tragend; denn das Beschwerdegericht stellt eine erhebliche Störung und eine tiefgreifende Zerrüttung des Verhältnisses der Beteiligten fest. Der angefochtene Beschluß beruht mithin nicht auf der unterschiedlichen Beantwortung der Frage nach den Voraussetzungen einer Anpassung der Altenteilsleistungen .
BUNDESGERICHTSHOF
Jb
BLw 10/88
BESCHLUSS
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Anpassung eines Altenteilrechts
Beteiligte:
1. Erika Nl
geb.
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
nd
2. Katharine Bl
geb. E(
Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte in
und
Will
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. Dezember 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Linden und Dr. Vogt - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschafts-sachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. Juli 1988 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.071,40 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin war Eigentümerin eines 13,1049 ha großen eingetragenen Hofes in Sie verkaufte im Okto-
ber 1967 einen Teil der Ländereien und übertrug den restlichen Hof von ca. 6,6 ha durch notariellen Vertrag vom 10. Oktober 1967 auf die Antragsgegnerin (Übernehmerin) . Diese verpflichtete sich, an die "Altenteilerin" jährlich,
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wöchentlich und täglich bestimmte Lebensmittel (Fleisch, Butter u. a.) frei in die Abnahmewohnung zu liefern. Dieser Anspruch sollte entfallen, solange die Antragstellerin am Tisch der Übernehmerin äße und sich in einen Geldanspruch nach den jeweiligen Erzeugerpreisen umwandeln, falls sie vom Hof wegzöge. Die Antragsgegnerin war ferner verpflichtet, die Antragstellerin in Krankheits- und Schwachheitsfällen zu hegen und zu pflegen und die Altenteilswohnung sauber und in Ordnung zu halten. Die Übernehmerin hatte auch die Wäsche der Antragstellerin zu waschen und schrankfertig in die Altenteilswohnung zu liefern. Diese Verpflichtung sollte bei einem eventuellen Wegzug der Antragstellerin vom Hof entfallen.
Die Antragstellerin ißt seit 24. August 1986 nicht mehr am Tisch der Antragsgegnerin und verweigert dieser wegen eines Vorfalls vom gleichen Tag (dessen Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind) das Betreten der Alten-teilswohnung.
Sie hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung monatlicher Geldrenten ab 1. September 1986 in Höhe von 108,65 DM (anstelle der Lebensmittel) und von 90 DM (als Kosten für eine Haushaltshilfe) zu verpflichten.
Das Landwirtschaftsgericht hat ihr die Kosten einer Haushaltshilfe nur in Höhe von 60 DM, den übrigen Betrag in voller Höhe (jeweils ab 1. September 1986) zugesprochen. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat die Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurück-
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gewiesen, daß der Betrag von 60 DM erst ab 1. Januar 1987 zu zahlen ist. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Da die Rechtsbeschwerde vom Oberlandesgericht nicht zugelassen ist (§ 24 Abs. 1 LwVG) und es sich außerdem nicht um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt {§ 24 Abs, 2 Nr, 2 LwVG), wäre das Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruhte. Eine Abweichung ist nur dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend von einer Entscheidung eines dieser Gerichte beantwortet hat. Der Rechtsbeschwerdeführer muß in der Begründung der Abweichungsrechtsbeschwerde die von der angezogenen und von der angefochtenen Entscheidung verschieden beantwortete Rechtsfrage bezeichnen sowie weiter darlegen, inwieweit beide Entscheidungen die gleiche Rechtsfrage verschieden beantworten und daß die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 89, 149, 151) .
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Das Oberlandesgericht hält den Anspruch der Antragstellerin nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für begründet, weil eine erhebliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten eingetreten sei. Das Verhältnis der Antragstellerin zu ihrer Tochter sei erheblich gestört.
Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß weiche in zweifacher Hinsicht von der Entscheidung BGHZ 25, 293 ff ab:
1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts genüge ein einmaliger Vorfall dafür, daß die Antragstellerin anstelle der Naturalleistungen Geldleistungen verlangen dürfe; demgegenüber könne nach der Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofes erst ein wiederholtes friedenstörendes Verhalten zu einer Anpassung der Altenteilsleistungen führen. Das trifft jedoch nicht zu. In der Vergleichsentscheidung wird ganz allgemein auf eine "erhebliche Veränderung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten zueinander" abgehoben« Lediglich als Beispiel (nach § 23 Abs. 4 HöfeORhPf) für einen besonderen Grund zur Abänderung der Altenteilsleistungen ist dort "ein wiederholtes, den Frieden auf dem Hof störendes Verhalten" angeführt. Voneinander abweichende Rechtssätze sind hierdurch im angefochtenen Beschluß und in der Beschwerdeentscheidung nicht aufgestellt.
2. Der Beschluß des Beschwerdegerichts verlange als zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Naturalleistungen ein "gutes persönliches Verhältnis", während der
Bundesgerichtshof die Änderung des persönlichen Verhältnisses darin sehe, daß "mit einer Überbrückung der zwischen den Parteien entstandenen Kluft nicht mehr gerechnet werden könne". Eine solche entscheidungserhebliche Abweichung liegt jedoch nicht vor. Selbst wenn das Beschwerdegericht abstrakt auf ein "gutes persönliches Verhältnis" abgestellt haben sollte, wäre dieser Rechtssatz für die Entscheidung nicht tragend; denn das Beschwerdegericht stellt eine erhebliche Störung und eine tiefgreifende Zerrüttung des Verhältnisses der Beteiligten fest. Dann aber wäre die Anpassung auch nach dem abstrakten Beurteilungsmaßstab der Vergleichsentscheidung gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß beruht mithin nicht auf der unterschiedlichen Beantwortung der Frage nach den Voraussetzungen einer Anpassung der Altenteilsleistungen .
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.
Hagen
Linden
Vogt