November 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Das Landwirtschaftsgericht hat unter Zurückweisung eines weitergehenden Antrages den Beteiligten zu 2 zur Zahlung rückständiger Altenteilsleistungen in Höhe von Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist der Beteiligte zu 2 verurteilt worden, rückständige Altenteilsleistungen in Höhe von 21 002,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mit der Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 2 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen. b) es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Weder hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, noch handelt es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde noch werden in der Rechtsbeschwerdebegründung Entscheidungen bezeichnet, von denen das Oberlandesgericht abgewichen sein soll. Ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 LwVG eröffnet ein behaupteter Verfahrensverstoß für sich allein nicht die Rechtsbeschwerdeinstanz (st.Rspr. Die Rechtsbeschwerde ist folglich - unabhängig von der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang die Grund-
BUNDESGERICHTSHOF BLw 10/86 BESCHLUSS in der Landwirtschaftssache betreffend die Abänderung von Altenteilsleistungen Beteiligte: 1. Johann , r gesetzlich vertreten durch den Gebrechlichkeitspfleger Hinrich HHM^festraße^), Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner, - vertreten durch die Rechtsanwälte Alfred R. NMMHBstraße #, - und 2. Friedrich Wl >, HlM-Nr. M, Kl Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer, - vertreten durch die Rechtsanwälte GM SMBBstraße und 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. November 1986 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Thumm und die Richter Prof. Dr. Hagen und Linden - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Februar 1986 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2, der dem Beteiligten zu 1 die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 87 822 DM festgesetzt. Gründe I. Der Beteiligte zu 1 verlangt vom Beteiligten zu 2 Zahlung erhöhter rückständiger und laufender Altenteilsleistungen aufgrund des Hofübergabe- und Altenteilsvertrages vom 23. Oktober 1976. Das Landwirtschaftsgericht hat unter Zurückweisung eines weitergehenden Antrages den Beteiligten zu 2 zur Zahlung rückständiger Altenteilsleistungen in Höhe von 3 7 421,40 DM und ab 1. Januar 1985 zur Zahlung eines über 1 200 DM hinausgehenden Betrages von monatlich 412,30 DM verurteilt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist der Beteiligte zu 2 verurteilt worden, rückständige Altenteilsleistungen in Höhe von 21 002,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1985 und ab 15. Januar 1985 über die Barrente von 1 200 DM hinaus monatlich weitere 1 237,20 DM zu zahlen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 2 die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erreichen. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Nach § 24 LwVG findet eine Rechtsbeschwerde nur statt, wenn a) das Oberlandesgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) oder b) es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG) oder c) das Beschwerdegericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Gerichte 4 3r oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist und der angefochtene Beschluß auf der Abweichung beruht. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Weder hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, noch handelt es sich um die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde noch werden in der Rechtsbeschwerdebegründung Entscheidungen bezeichnet, von denen das Oberlandesgericht abgewichen sein soll. Der Rechtsbeschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel nur damit, das Beschwerdegericht habe gegen die richterliche Hinweispflicht aus § 139 ZPO verstoßen. Ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 LwVG eröffnet ein behaupteter Verfahrensverstoß für sich allein nicht die Rechtsbeschwerdeinstanz (st.Rspr. des Senats: vgl. zuletzt Beschl. v. 14. November 1985, BLw 16/85 m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl. BVerfG Beschl. v. 2. Oktober 1984, 2 BvR 919/84 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist folglich - unabhängig von der Klärung der Frage, ob und in welchem Umfang die Grund- sätze des § 139 ZPO im Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten anzuwenden sind - mit der Kostenfolge aus den §§ 44, 45 LwVG als unzulässig zu verwerfen. Dr. Thumm Hagen Linden