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BGH

Gericht: BGH

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts - Landwirtschaftsgericht -Guben vom 24. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat durch drei verschiedene Anwälte jeweils fristgerecht Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts einlegen lassen. Nur ihr derzeitiger Verfahrensbevollmächtigter hat die Rechtsbeschwerde fristgerecht (Schriftsatz vom 1. Gleichwohl ist über die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu entscheiden. Ihr steht zwar nur ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluß zu, sie kann davon aber mehrfach Gebrauch machen, indem sie - wie hier - mehrere Rechtsmittelschriften einreicht, was allerdings nichts daran ändert, daß ein einheitliches Rechtsmittel vorliegt (vgl. Dies hat auch die Antragstellerin durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten klargestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsan- Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Dagegen hat hier das Landwirtschaftsgericht eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dieses Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Landwirtschaftsgericht eine andere Rechtsansicht vertritt, als die Vergleichsentscheidung (vgl. Nicht genügt, daß der Verfahrensweise des Landwirtschaftsgerichts mittelbar entnommen werden könnte, es halte eine Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung für gerechtfertigt (vgl. November 1993, BLw 64/93, WM 1994, 317 befaßt, geschieht dies nur, um darzulegen, daß diese Entscheidungen hier nicht einschlägig seien, nicht aber um geltend zu machen, das Landwirtschaftsgericht sei davon abgewichen.

Zitierte Normen: § 20 LwVG § 44 LwAnpG § 24 LwVG
LandwirtschaftsgerichtLwVGRechtsmittelLandwirtschaftsgerichtsRechtsbeschwerdeBGHZ

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
BLw 115/93
BESCHLUSS
vom 30. Juni 1994
in der Landwirtschaftssache
 Beteiligte:
1. Margarete
 Weg
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
2. Agrargenossenschaft GrflHHVe.G.,	Weg,	___
GrflIHBP' vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden IMKKI ebenda,
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt
 Straße
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 30. Juni 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kreisgerichts - Landwirtschaftsgericht -Guben vom 24. November 1993 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 80.925,12 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2 ist Rechtsnachfolgerin der LPG "GrflHiHB. Die Antragstellerin behauptet, sie sei bis zu ihrer Kündigung vom 17. September 1990 Mitglied dieser LPG gewesen, und verlangt die Zahlung einer Abfindung nach § 44 LwAnpG in Höhe von 80.925,12 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Die Antragstellerin hat durch drei verschiedene Anwälte jeweils fristgerecht Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts einlegen lassen. Nur ihr derzeitiger Verfahrensbevollmächtigter hat die Rechtsbeschwerde fristgerecht (Schriftsatz vom 1. März 1994, eingegangen am 3. März 1994) begründet. Rechtsanwalt J)r. Dr. SchflHB hat mit Schriftsatz vom 8. März 1994 "die Rechtsbeschwerde" zurückgenommen. Gleichwohl ist über die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin zu entscheiden. Ihr steht zwar nur ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluß zu, sie kann davon aber mehrfach Gebrauch machen, indem sie - wie hier - mehrere Rechtsmittelschriften einreicht, was allerdings nichts daran ändert, daß ein einheitliches Rechtsmittel vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 28. März 1985, VIII ZR 317/84, NJW 1985, 2480 f. m.w.N.).
Zu unterscheiden ist zwischen dem Rechtsmittel, dem einzelnen Rechtsmittelschriftsatz und den dadurch eingeleiteten Verfahren (BGHZ 45, 380, 382). Rechtsanwalt Dr. Dr. Sch®p-hat nur seine Rechtsmittelerklärung zurückgenommen.
Dies hat auch die Antragstellerin durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten klargestellt. Dieses Vorgehen war möglich (vgl. BGHZ 24, 179, 180; 45, 380, 382; BGH,
Urt. v. 10. Februar 1958, VII ZR 40/57, MDR 1958, 508).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landwirtschaftsgerichts in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsan-
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passungsgesetz nur unter den in §§ 24 bis 29 LwVG geregelten Voraussetzungen zulässig (BGHZ 117, 101; Besohl, v. 4. Dezember 1992, BLw 19/92, AgrarR 1993, 87 ff.? Besohl, v. 8. Juni 1993, BLw 22/93, WM 1993, 1775). Dies bedeutet, daß die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung oder im Falle der Abweichung statthaft ist, wobei insoweit wegen Fehlens einer Mittelinstanz auch schon die Abweichung eines Landwirtschaftsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landwirtschaftsgerichts genügt (vgl. Hagen, AgrarR 1992, 181, 185).
Das Landwirtschaftsgericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat bindend (Senatsbeschl. v. 8. Juni 1993,
BLw 22/93, aaO) und kann nicht mit der Begründung ange-fochten werden, es hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Zulassung ausgesprochen werden müssen. Im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde. Soweit der Senat bisher selbst die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 4. Dezember 1992, aaO), betraf dies anders gelagerte Fälle, in denen das Landwirtschaftsgericht die Zulassungswürdigkeit überhaupt nicht geprüft hatte. Dagegen hat hier das Landwirtschaftsgericht eine solche Prüfung vorgenommen und sich ausdrücklich für eine Nichtzulassung entschieden. Dann ist für eine die Zulassung aussprechende Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht selbst dann kein Raum, wenn die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der entschiedenen Sache verkannt worden wäre.
5
Einen Abweichungsfall (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149, 151) hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Sie meint, das Landwirtschaftsgericht sei von dem Senatsbeschluß vom 24. November 1993, BLw 37/93 (WM 1994, 313) abgewichen, weil es nicht öffentlich verhandelt habe. Zwar widerspricht diese Verfahrensweise dem angezogenen Senatsbeschluß, weil die mündliche Verhandlung in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ebenso öffentlich ist wie die in anderen echten Streitverfahren des Landwirtschaftsgerichts. Dieser Verfahrensfehler, der auch einen absoluten Aufhebungsgrund darstellen würde (§ 27 Abs. 2 Satz 1 LwVG;
 S 551 Nr. 6 ZPO), macht die Rechtsbeschwerde aber nicht statthaft, weil die bloße Nichtanwendung von Grundsätzen, die in der Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, noch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt. Dieses Rechtsmittel dient der Wahrung der Rechtseinheit und ist daher auf Fälle beschränkt, in denen das Landwirtschaftsgericht eine andere Rechtsansicht vertritt, als die Vergleichsentscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Das hat das Landwirtschaftsgericht gerade nicht getan, weil es keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der vom Senatsbeschluß vom 24. November 1993 (aaO) abweicht. Nicht genügt, daß der Verfahrensweise des Landwirtschaftsgerichts mittelbar entnommen werden könnte, es halte eine Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung für gerechtfertigt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 7. Dezember 1977, V BLw 16/76, AgrarR 1978, 193, 195) .
Soweit die Rechtsbeschwerde zur Senatsentscheidung vom 24. November 1993 (aaO) sachlich Stellung nimmt und sich
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insoweit auch mit der Senatsentscheidung vom 24. November 1993, BLw 64/93, WM 1994, 317 befaßt, geschieht dies nur, um darzulegen, daß diese Entscheidungen hier nicht einschlägig seien, nicht aber um geltend zu machen, das Landwirtschaftsgericht sei davon abgewichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel