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BGH

Gericht: BGH

BGHR; ja LwAnpG § 65; LwVG § 26 Abs. 2 Auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz muß der Beschwerdeführer zur Begründung des - zugelassenen - Rechtsmittels im einzelnen darlegen, worin er eine Verletzung des materiellen und formellen Rechts sieht. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Döbeln vom 3. Insoweit genügt es nämlich nicht, daß das Landwirtschaftsgericht sie zugelassen hat; sie hätte außerdem in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet werden müssen (§ 26 Abs. 2 LwVG). Aus der Tatsache, daß nach § 27 Abs. 1 LwVG die Rechtsbeschwerde nur auf eine für die Entscheidung ursächlich gewordene Verletzung des Gesetzes gestützt werden kann und nach § 26 Abs. 2 LwVG zu begründen ist, folgt, daß der Beschwerdeführer im einzelnen darlegen muß, worin er eine Gesetzesverletzung findet. Hält er die Entscheidung für materiell-rechtlich unrichtig, muß er daher zu dem Ausdruck bringen, welche Rechtsfrage das Instanzgericht unzutreffend beantwortet haben soll und wie sie seiner Ansicht nach zu beantworten ist (BGH, V BLw 1/58, RdL 1958, 134) . Werden die tatrichterlichen Feststellungen angegriffen, muß der Beschwerdeführer unter Bezeichnung der entsprechenden Tatsachen darlegen, aus welchen Gründen sie seiner Ansicht nach fehlerhaft getroffen wurden (Senatsbeschl. Auch die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen läßt nicht erkennen, worin die Antragstellerin eine Gesetzesverletzung sieht. Schrift nicht bei Gericht eingegangen ist, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 65 LwVG
BLwLwVGBeschwerdeführerBegründungRechtsbeschwerdeRüge

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ;	nein
BGHR;	ja
 LwAnpG § 65; LwVG § 26 Abs. 2
Auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz muß der Beschwerdeführer zur Begründung des - zugelassenen - Rechtsmittels im einzelnen darlegen, worin er eine Verletzung des materiellen und formellen Rechts sieht.
BGH, Beschl. vom 21. April 1994 - BLw 114/93 - AG Döbeln
BUNDESGERICHTSHOF
4
BLw 114/93	BESCHLUSS
vom 21. April 1994
in der Landwirtschaftssache
 betreffend die Zahlung einer Abfindung
 Beteiligte:
1.	BeW~ und Handelsgenossenschaft e.G.
vertreten durch das Vorstandsmitglied Gl StflB d# FrflHIHIB
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
2. RekflHHHHP und R
den Geschäftsführer Dr.
GmbH Bi Del
 vertreten durch Straße 0,
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Rechtsanwälte
 Dr.	&	Partner,
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht -Döbeln vom 3. November 1993 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 328.867 DM.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Insoweit genügt es nämlich nicht, daß das Landwirtschaftsgericht sie zugelassen hat; sie hätte außerdem in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet werden müssen (§ 26 Abs. 2 LwVG). Dies gilt auch in Rechtsstreitigkeiten aus dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz . Eine solche Begründung fehlt hier.
Die in der Beschwerdeschrift enthaltene Rüge, der an-gefochtene Beschluß sei sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft, genügt ebensowenig den
3
gesetzlichen Anforderungen wie die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag.
Aus der Tatsache, daß nach § 27 Abs. 1 LwVG die Rechtsbeschwerde nur auf eine für die Entscheidung ursächlich gewordene Verletzung des Gesetzes gestützt werden kann und nach § 26 Abs. 2 LwVG zu begründen ist, folgt, daß der Beschwerdeführer im einzelnen darlegen muß, worin er eine Gesetzesverletzung findet. Hält er die Entscheidung für materiell-rechtlich unrichtig, muß er daher zu dem Ausdruck bringen, welche Rechtsfrage das Instanzgericht unzutreffend beantwortet haben soll und wie sie seiner Ansicht nach zu beantworten ist (BGH, V BLw 1/58, RdL 1958, 134) . Werden die tatrichterlichen Feststellungen angegriffen, muß der Beschwerdeführer unter Bezeichnung der entsprechenden Tatsachen darlegen, aus welchen Gründen sie seiner Ansicht nach fehlerhaft getroffen wurden (Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 66/93, zur Veröffentlichung bestimmt).
Diesen Anforderungen werden die erhobenen allgemeinen Rügen nicht gerecht. Auch die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen läßt nicht erkennen, worin die Antragstellerin eine Gesetzesverletzung sieht. Sie reicht daher ebenfalls nicht zur Begründung des Rechtsmittels aus.
Da eine weitere Begründung in der - verlängerten - Begründungsfrist entgegen der Ankündigung in der Beschwerde-
 
Schrift nicht bei Gericht eingegangen ist, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG als unzulässig zu verwerfen.
Hagen	Vogt	Wenzel