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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Döbeln vom 8. In der Folgezeit verlangten die Antragstellerinnen die Zahlung einer Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. Die Antragsgegnerin war jedoch nur bereit, die Inventarbeiträge im Verhältnis 1:1 zurückzuerstatten und im übrigen eine auf der Grundlage des Umwandlungsbeschlusses errechnete Abfindung zu zahlen. Juni 1992 schlossen die Parteien außergerichtlich einen Vergleich, in dem die Antragsgegnerin den Anspruch auf Auszahlung des Inventarbeitrages im Verhältnis 1:1 anerkannte. Der Rechtsstreit sollte übereinstimmend für erledigt erklärt und die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt werden. Es leitet daraus her, daß den Antragstellerinnen eine Abfindung nur nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses zustehe. 1. Zutreffend nimmt das Landwirtschaftsgericht allerdings an, daß den vor dem Umwandlungsbeschluß ausgeschiedenen Antragstellerinnen zwar ein Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. zusteht (§ 51 a Abs. 1 LwAnpG n.F.), die Parteien aber die Berechnung der Abfindung abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbaren können. Geht man davon aus, daß die Parteien dies auch tatsächlich wollten, so richtet sich die Bestimmung der Abfindung nur dann nach den Regelungen des Umwandlungsbeschlusses, wenn dies von dem Willen der Parteien mit getragen wurde. Da das Landwirtschaftsgericht den Vergleich insoweit nicht ausgelegt hat, seine Auslegung also unvollständig geblieben ist, andererseits weitere tatsächliche Feststellungen hierzu nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Vereinbarung selbst auslegen (BGHZ 65, 107, 112; 109, 19, 22) . Ein - jeder Auslegung vorgehender - übereinstimmender Wille der Parteien, die über die Rückzahlung der Inventarbeiträge hinausgehende Abfindung der Parteien den Regelungen des Umwandlungsbeschlusses zu unterwerfen, läßt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ersehen. Insbesondere ergibt die Entstehungsgeschichte des Vergleichs keinen Hinweis darauf, daß die Antragstellerinnen den Vergleich etwa in Kenntnis und Hinnahme des Willens der Antragsgegnerin abgeschlossen hätten (vgl. November 1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373 m.w.N.), von dem nach Rückzahlung der Inventarbeiträge verbliebenen personifizierten Vermögen nur 20 % zu verteilen und den sich daraus ergebenden Anspruch in fünf Raten abzugelten. Dabei ist nicht auf den "verstehbaren" Horizont des Erklärenden, sondern darauf abzustellen, wie die Erklärung von dem Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden mußte (st. Die Antragstellerinnen konnten die erwähnten Textstreichungen objektiv dahin verstehen, daß der bereits fällige, noch ausstehende Inventarbeitrag unter Verzicht auf seine Verzinsung in zwei Raten gezahlt werden und abweichend von § 44 LwAnpG n.F. das in der Genossenschaft praktizierte Verfahren der Personifizierung des Vermögens nach Boden, Inventar und Arbeitsleistung Anwendung finden sollte. Die Antragstellerinnen konnten die Erklärung aber auch dahin verstehen, daß entsprechend dem Umwandlungsbeschluß nur 20 % des Restkapitals zur Auszahlung kommen sollten. Umgekehrt konnte die Antragsgegnerin objektiv annehmen, die Antragstellerinnen seien entweder mit einer Berechnung nach dem Umwandlungsbeschluß einverstanden oder hätten die Streichung der Worte "gemäß S 44 LwAnpG" deswegen akzeptiert, weil sie sich durch die übrige Regelung im Ergebnis nicht schlechter gestellt sahen. Ist damit in Wirklichkeit ein Vertrag über die Abfindung nicht zustande gekommen, steht den Antragstellerinnen der gesetzliche Anspruch zu. Da die Antragsgegnerin diesen vor dem Landwirtschaftsgericht - nachvollziehbar - für die Antragstellerin zu 1 unter Einbeziehung des Inventarbeitrages von 24.800,00 DM auf 179.883,60 DM und für die Antragstellerin zu 2 unter Einbeziehung des Inventarbeitrages von 10.000,00 DM auf 93.253,03 DM beziffert hat und die Antragstellerinnen diese Berechnung ausdrücklich anerkannt haben, andererseits mit ihren in der Beschwerde weiter verfolgten Anträgen jeweils weniger gefordert haben, als ihnen nach Abzug des Inventarbeitrages noch zusteht, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der gestellten Anträge entscheidungsreif.9

Zitierte Normen: § 44 LwAnpG § 155 BGB § 44 LwAnpG § 291 BGB § 44 LwVG
LwAnpGLandwirtschaftsgerichtAbfindungParteiVermögenAnspruchBeschlußAntragstellerinnen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 112/93	BESCHLUSS
vom 22. Februar 1994
in der LandwirtschaftsSache betreffend die Abfindung ausgeschiedener LPG-Mitglieder
 Beteiligte:
1.	Renate
2.	Gertraude
 Antragstellerinnen und Rechts-beschwerdeführerinnen,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 Straße M/l
3.	Agrargenossenschaft K: Vorstand, HflBstraße
 vertreten durch den
 Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Herrmann und Erdmann
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Döbeln vom 8. November 1993 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1) 143.770 DM nebst 4 % Zinsen seit 28. April 1993 und an die Antragstellerin zu 2) 73.190 DM nebst 4 % Zinsen seit 13. September 1993 zu zahlen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen fallen der Antragsgegnerin zur Last.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 216.960 DM festgesetzt.
 
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen waren Mitglieder der LPG
KrflBV' der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Ihre Mitgliedschaft endete, bevor die LPG am 31. Mai 1991 ihre Umwandlung und die Personifizierung des Vermögens nach den Faktoren "Boden" (40 %), "Inventarbeitrag" (40 %) und "Wertschöpfung durch Arbeit" (20 %) beschloß. Die in einer Anlage zu dem Beschluß zusammengestellte prozentuale Beteiligung der einzelnen Mitglieder sollte "Grundlage für die Ermittlung des jeweiligen Geschäftsguthabens im neuen Unternehmen" und gleichzeitig der Maßstab für diejenigen sein, "die ihre Mitgliedschaft im neuen Unternehmen nicht neu begründen und folglich als Abf indungsanspruch auf der Grundlage ihrer ermittelten prozentualen Beteiligung einen finanziellen Betrag erhalten". In dem Beschluß heißt es unter I d weiter:
"Im neuen Unternehmen werden 20 % des personifizierten Vermögens in Geschäftsanteile umgewandelt. In dieser Höhe erhalten die ausscheidenden Mitglieder einen Abfindungsanspruch."
Die Inventarbeiträge sollten im Verhältnis 2:1 an die ausscheidenden Mitglieder in fünf gleichen Jahresraten ausgezahlt und die sich aus der Personifizierung ergebenden sonstigen vermögensrechtlichen Ansprüche ab 1994 in fünf gleichen Jahresraten abgegolten werden.
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In der Folgezeit verlangten die Antragstellerinnen die Zahlung einer Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. Die Antragsgegnerin war jedoch nur bereit, die Inventarbeiträge im Verhältnis 1:1 zurückzuerstatten und im übrigen eine auf der Grundlage des Umwandlungsbeschlusses errechnete Abfindung zu zahlen. Die Antragstellerinnen erhoben daraufhin Klage. Am 3./10. Juni 1992 schlossen die Parteien außergerichtlich einen Vergleich, in dem die Antragsgegnerin den Anspruch auf Auszahlung des Inventarbeitrages im Verhältnis 1:1 anerkannte. Unter Ziffer 4 heißt es weiterhin:
"Bis zu dem 30.06.1992 erfolgt die konkrete vermögensrechtliche Abrechnung auf der Grundlage der bestätigten DM-Bilanz und der Personifizierung von Genossenschaftsanteilen
40 %	für	Boden
40 %	für	Inventar
20 %	für	erbrachte	Arbeitsleistung."
Der Rechtsstreit sollte	übereinstimmend	für	erledigt
 erklärt und die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt werden.
Aufgrund der am 29. Januar 1993 geprüften Bilanz zu dem 31. Dezember 1991 errechnete die Antragsgegnerin eine über die Inventarbeiträge hinausgehende Abfindung, die sich für die Antragstellerin zu 1 auf 29.294 DM und für die Antragstellerin zu 2 auf 15.138 DM beläuft. Die Berechnung geht davon aus, daß von einem verteilbaren Eigenkapital von 2.931.584,39 DM nur 20 %, das sind 586.316,87 DM, zur Verteilung kommen.
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Die Antragstellerinnen halten diese Kürzung ihrer Ansprüche für unrechtmäßig. Sie verlangen die Zahlung der vollen Abfindung, und zwar in Höhe von 143.770 DM für die Antragstellerin zu 1 und von 73.190 DM für die Antragstellerin zu 2. Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene -Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerinnen ihre Anträge weiterverfolgen.
II.
Das Landwirtschaftsgericht legt den Vergleich vom 3./10. Juni 1992 dahin aus, daß die Antragstellerinnen damit auf ihre gesetzlichen Ansprüche aus § 44 LwAnpG verzichtet hätten. Es leitet daraus her, daß den Antragstellerinnen eine Abfindung nur nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses zustehe. Diese Forderung habe die Antragsgegnerin erfüllt.
Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
III.
1. Zutreffend nimmt das Landwirtschaftsgericht allerdings an, daß den vor dem Umwandlungsbeschluß ausgeschiedenen Antragstellerinnen zwar ein Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG n.F. zusteht (§ 51 a Abs. 1 LwAnpG n.F.), die Parteien aber die Berechnung der Abfindung abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbaren können.
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Geht man davon aus, daß die Parteien dies auch tatsächlich wollten, so richtet sich die Bestimmung der Abfindung nur dann nach den Regelungen des Umwandlungsbeschlusses, wenn dies von dem Willen der Parteien mit getragen wurde. Dies hat das Landwirtschaftsgericht aber nicht festgestellt. Allein der angenommene Verzicht auf den gesetzlichen Anspruch rechtfertigt noch nicht den Schluß auf die Maßgeblichkeit des Umwandlungsbeschlusses hinsichtlich des zu verteilenden Vermögens und der Fälligkeit des Abfindungsanspruchs. Da das Landwirtschaftsgericht den Vergleich insoweit nicht ausgelegt hat, seine Auslegung also unvollständig geblieben ist, andererseits weitere tatsächliche Feststellungen hierzu nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Vereinbarung selbst auslegen (BGHZ 65, 107, 112; 109, 19, 22) .
2.	Ein - jeder Auslegung vorgehender - übereinstimmender Wille der Parteien, die über die Rückzahlung der Inventarbeiträge hinausgehende Abfindung der Parteien den Regelungen des Umwandlungsbeschlusses zu unterwerfen, läßt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht ersehen. Insbesondere ergibt die Entstehungsgeschichte des Vergleichs keinen Hinweis darauf, daß die Antragstellerinnen den Vergleich etwa in Kenntnis und Hinnahme des Willens der Antragsgegnerin abgeschlossen hätten (vgl. st. Rspr. BGH, Urt. v. 20. November 1992, V ZR 122/91, NJW-RR 1993, 373 m.w.N.), von dem nach Rückzahlung der Inventarbeiträge verbliebenen personifizierten Vermögen nur 20 % zu verteilen und den sich daraus ergebenden Anspruch in fünf Raten abzugelten. Der Vorschlag der Antragsgegnerin vom 22. Mai 1992, den Inventarbeitrag entgegen den vorhergehenden Erklärungen 1:1 auszuzahlen und den Abfindungsanspruch im übrigen nach dem
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Umwandlungsbeschluß zu errechnen, lehnten die Antragstellerinnen ausdrücklich ab. Statt dessen schlugen sie eine Vereinbarung vor, bei der in dem verabschiedeten Text noch die Worte "gemäß § 44 LwAnpG" und "innerhalb eines Monats nach dieser erfolgt die Auszahlung" enthalten waren. Der Umstand, daß der Antragsgegner diese Zusätze gestrichen hat, rechtfertigt aber nicht die Schlußfolgerung, die Antragstellerinnen hätten es nunmehr hingenommen, daß der Umwandlungsbeschluß verbindlich sein sollte.
3.	Läßt sich ein übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, kommt es auf den objektiven Erklärungswert der in dem Vergleich zu dem Ausdruck gebrachten beiderseitigen Willenserklärungen an. Dabei ist nicht auf den "verstehbaren" Horizont des Erklärenden, sondern darauf abzustellen, wie die Erklärung von dem Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung verstanden werden mußte (st. Rspr., vgl. BGHZ 47, 75, 78; Urt. v. 24. Juni 1988, V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879). Nach dem bei Vergleichsabschluß geltenden Streitstand waren die abgegebenen Erklärungen objektiv mehrdeutig, so daß ein Vertrag wegen Vorliegens eines versteckten Einigungsmangels (Scheinkonsens) nicht zustande gekommen ist (§ 155 BGB). Die Antragstellerinnen konnten die erwähnten Textstreichungen objektiv dahin verstehen, daß der bereits fällige, noch ausstehende Inventarbeitrag unter Verzicht auf seine Verzinsung in zwei Raten gezahlt werden und abweichend von § 44 LwAnpG n.F. das in der Genossenschaft praktizierte Verfahren der Personifizierung des Vermögens nach Boden, Inventar und Arbeitsleistung Anwendung finden sollte. Dies hätte allerdings zur Folge gehabt, daß die Antragstellerinnen im Er-
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gebnis besser gestellt worden wären, als sie nach dem Gesetz gestanden hätten, weil dann nach Rückzahlung der Inventarbeiträge von dem verbliebenen Vermögen 100 % zu Verteilung gekommen wären. Dies war aber von keiner Seite gewollt .
Die Antragstellerinnen konnten die Erklärung aber auch dahin verstehen, daß entsprechend dem Umwandlungsbeschluß nur 20 % des Restkapitals zur Auszahlung kommen sollten. Umgekehrt konnte die Antragsgegnerin objektiv annehmen, die Antragstellerinnen seien entweder mit einer Berechnung nach dem Umwandlungsbeschluß einverstanden oder hätten die Streichung der Worte "gemäß S 44 LwAnpG" deswegen akzeptiert, weil sie sich durch die übrige Regelung im Ergebnis nicht schlechter gestellt sahen. Ist damit in Wirklichkeit ein Vertrag über die Abfindung nicht zustande gekommen, steht den Antragstellerinnen der gesetzliche Anspruch zu.
Da die Antragsgegnerin diesen vor dem Landwirtschaftsgericht - nachvollziehbar - für die Antragstellerin zu 1 unter Einbeziehung des Inventarbeitrages von 24.800,00 DM auf 179.883,60 DM und für die Antragstellerin zu 2 unter Einbeziehung des Inventarbeitrages von 10.000,00 DM auf 93.253,03 DM beziffert hat und die Antragstellerinnen diese Berechnung ausdrücklich anerkannt haben, andererseits mit ihren in der Beschwerde weiter verfolgten Anträgen jeweils weniger gefordert haben, als ihnen nach Abzug des Inventarbeitrages noch zusteht, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der gestellten Anträge entscheidungsreif.
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Ratenzahlungen hat die Antragsgegnerin nicht verlangt (§ 49 Abs. 3 LwAnpG).
Die geschuldeten Beträge sind ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB), wobei hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 mangels anderer Angaben in der Gerichtsakte der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zugrunde zu legen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, daß der ursprünglich neben dem Zahlungsantrag noch gestellte Auskunftsantrag nur hilfsweise gestellt war und besondere Kosten nicht verursacht hat.
Hagen
 Vogt
Wenzel