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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Sie meint zwar, das Oberlandesgericht sei von der in BGHZ 50, 297 f. veröffentlichten Entscheidung sowie von dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 3. Juni 1976 (V BLw 16/75, AgrarR 1977, 65) abgewichen, bezeichnet aber nicht den Rechtssatz, den die Vergleichsentscheidungen und die angefochtene Entscheidung abweichend aufgestellt haben Das Oberlandesgericht ist auch sachlich nicht von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen. Zivilsenat hat in seinem in BGHZ 50, 297 veröffentlichten Beschluß entschieden, daß ein grobes Mißverhältnis zwischen Gegenleistung und Grundstückswert in der Regel dann vorliegt, wenn die Gegenleistung den Grundstückswert um mehr als die Hälfte überschreitet, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Für die Entscheidung, ob dies der Fall sei, könne auch von Bedeutung sein, ob hauptberufliche Landwirte an dem Erwerb des Grundstücks überhaupt nicht interessiert sind oder ob sie lediglich mit Rücksicht auf die Höhe des geforderten Kaufpreises kein Erwerbsinteresse haben (aaO, S. Es hat vielmehr den hiervon unabhängigen Rechtssatz aufgestellt, daß ein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG auch dann vorliege, wenn der vereinbarte überhöhte Preis die Preisgestaltung für landwirtschaftliche Grundstücke nachteilig beeinflussen und damit nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur haben könne. Das Oberlandesgericht ist auch nicht von dem Beschluß des V. Nach dieser Entscheidung ist § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG nicht anzuwenden, wenn durch die Veräußerung ungünstige Auswirkun-

Zitierte Normen: § 9 GrdstVG § 44 LwVG
RechtssatzOberlandesgerichtBeschlußSchlRechtsbeschwerdeLandwirtschaftssachen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BLw 106/93
BESCHLUSS
vom 21. Februar 1994
in der LandwirtSchaftsSache
 betreffend die Genehmigung einer Grundstücksveräußerung nach dem Grundstückverkehrsgesetz
 Beteiligte:
1. Maria Spl
 Straße
Schl
 Verkäuferin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. & Kollegen,
2.	Manfred Schl
3.	Irmengard Schl beide wohnhaft Si
 Straße WM,
Käufer
3
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 21. Februar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LWVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 1993 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 23.000 DM festgesetzt.
Gründe
 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (S 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG; vgl. auch BGHZ 89, 149, 150 ff) nicht erfüllt. Sie meint zwar, das Oberlandesgericht sei von der in BGHZ 50, 297 f. veröffentlichten Entscheidung sowie von dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 3. Juni 1976 (V BLw 16/75, AgrarR 1977, 65) abgewichen, bezeichnet aber nicht den Rechtssatz, den die Vergleichsentscheidungen und die angefochtene Entscheidung abweichend aufgestellt haben
 
sollen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen (Senats-beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328) .
Das Oberlandesgericht ist auch sachlich nicht von der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abgewichen. Der V. Zivilsenat hat in seinem in BGHZ 50, 297 veröffentlichten Beschluß entschieden, daß ein grobes Mißverhältnis zwischen Gegenleistung und Grundstückswert in der Regel dann vorliegt, wenn die Gegenleistung den Grundstückswert um mehr als die Hälfte überschreitet, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Für die Entscheidung, ob dies der Fall sei, könne auch von Bedeutung sein, ob hauptberufliche Landwirte an dem Erwerb des Grundstücks überhaupt nicht interessiert sind oder ob sie lediglich mit Rücksicht auf die Höhe des geforderten Kaufpreises kein Erwerbsinteresse haben (aaO,
 S. 304). Dies hat das Oberlandesgericht aber nicht anders gesehen oder in Frage gestellt. Es hat vielmehr den hiervon unabhängigen Rechtssatz aufgestellt, daß ein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG auch dann vorliege, wenn der vereinbarte überhöhte Preis die Preisgestaltung für landwirtschaftliche Grundstücke nachteilig beeinflussen und damit nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur haben könne. Dieser Rechtssatz weicht von der zitierten Vergleichsentscheidung nicht ab.
Das Oberlandesgericht ist auch nicht von dem Beschluß des V. Zivilsenats vom 3. Juni 1976 (aaO) abgewichen. Nach dieser Entscheidung ist § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG nicht anzuwenden, wenn durch die Veräußerung ungünstige Auswirkun-
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gen auf die Agrarstruktur nicht zu erwarten sind. Hiervon setzt sich die angefochtene Entscheidung ebenfalls nicht ab. Das Oberlandesgericht legt sie seinem. Beschluß vielmehr ausdrücklich zugrunde und stellt fest, daß dieser Tatbestand bei der verkauften Baumwiese gerade nicht vorliege. Soweit die Rechtsbeschwerde diese tatrichterliche Feststellung für Verfahrensfehlerhaft hält, könnte dies nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Das ist aber nicht der Fall, weil allein der behauptete Verfahrensverstoß die Rechtsbeschwerde noch nicht zulässig macht. Denn die Abweichungsrechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen soll nur die einheitliche Auslegung des anzuwendenden Rechts gewährleisten, nicht dagegen die Korrektur jeden Fehlers bei der Rechtsanwendung ermöglichen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 44 LwVG.
Hagen
 Vogt
Wenzel