Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 9. November 1993 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, zurückgewiesen. November 1985 übertrug ihm sein Vater, Helmut HUB, das Eigentum an den landwirtschaftlichen Grundstücken, welche dieser als Mitglied im Jahr 1960 in die LPG Typ I "bBP in dB ZuBHP" eingebracht hatte, die im Mai 1970 von der LPG (Typ III) "FrBHHHIHV übernommen wurde. 1. Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin, daß ihr die Antragsschrift nicht in beglaubigter Abschrift zugestellt worden sei. 2. Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht dem Antragsteller auch eine Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG und nicht eine Barabfindung nach § 37 Abs. 2 LwAnpG zuerkannt. November 1993, BLw 19/93, WM 1994, 257), steht dem LPG-Mit-glied der Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG auch dann zu, wenn - wie hier - die Kündigungserklärung im Zeitraum zwischen dem Beschluß über die Umwandlung und der Registereintragung wirksam geworden ist. 3. Im Ergebnis ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Landwirtschaftsgericht bei der Berechnung der Abfindung die Zeit der Arbeitstätigkeit des Vaters nach § 44 Abs. 1 Ziff.3 LwAnpG mitberücksichtigt hat (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 LwAnpG). 4. Zutreffend legt das Landwirtschaftsgericht seiner Berechnung der dem Antragsteller zustehenden Abfindung auch die Bilanz vom 31. Dezember 1990 zugegangen sein sollte, ändert dies nichts daran, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. Das Landwirtschaftsgericht hat das Schreiben dahin ausgelegt, daß die Antragsgegnerin mit einem Ausscheiden zu dem Jahresende 1990 einverstanden war. 5. Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Landwirtschaftsgericht habe nicht von dem durch die Mitgliederversammlung im September 1991 beschlossenen Verteilungsschlüssel abweichen dürfen. Abgesehen davon, daß die Antragsgegnerin den Inhalt des Beschlusses nicht vollständig wiedergegeben hat, betrifft er nach dem bisherigen Vortrag erkennbar nur die Berechnung der aus Anlaß der Umwandlung festzusetzenden Barabfindung.
BUNDESGERICHTSHOF BLw 102/93 BESCHLUSS vom 1. Juli 1994 in der Landwirtschaftssache betreffend die Abfindung ausgeschiedener LPG-Mitglieder Beteiligte: 1. Siegbert HKK» D^ptetraße Gl -Kr ( Antragsteller und Rechtsbeschwerdegegner , - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Straße 2. Agrargenossenschaft ZMK e.G. Vorstandsvorsitzenden Dieter zM, vertreten durch den DBKstraße BK | Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerde führer in , & Partner , Straße BK» - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte /t3 Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 1. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie die ehrenamtlichen Richter Andreae und Kreye beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bautzen vom 9. November 1993 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, zurückgewiesen. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 67.847,23 DM. Gründe I. Der Antragsteller war seit September 1972 Mitglied der LPG "FrflBHBV ZM* Nit notariellem Vertrag vom 21. November 1985 übertrug ihm sein Vater, Helmut HUB, das Eigentum an den landwirtschaftlichen Grundstücken, welche dieser als Mitglied im Jahr 1960 in die LPG Typ I "bBP in dB ZuBHP" eingebracht hatte, die im Mai 1970 von der LPG (Typ III) "FrBHHHIHV übernommen wurde. 3 Mit der Übergabe sollten alle mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Pflichten auf den Erwerber übergehen. Mit Schreiben vom 30. November 1990 kündigte der Antragsteller seine Mitgliedschaft in der LPG zu dem 31. Dezember 1990. Am 17./18. Dezember 1990 beschloß die Vollversammlung die Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin. Der Antragsteller verlangt hilfsweise aus abgetretenem Recht der Alleinerbin seines am flB. 1992 verstorbenen Vaters eine Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG in Höhe von 130.296,20 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag in Höhe von 67.847,23 DM nebst Zinsen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin . II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin, daß ihr die Antragsschrift nicht in beglaubigter Abschrift zugestellt worden sei. Abgesehen davon, daß auch bei der Übergabe einer unbeglaubigten Abschrift einer auf Zahlung gerichteten Antragsschrift die Zustellung nach der insoweit anwendbaren (Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 21 Rdn. 36) Vorschrift des § 187 ZPO als bewirkt angesehen werden kann (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1964, III ZR 152/63, NJW 1965, 104; Beschl. v. 24. März 1987, KVR 10/85, WM 1987, 1022, 1024) , ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegne- 4 / > rin am 28. Mai 1993 nochmals eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift zugestellt worden (GA 58). 2. Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht dem Antragsteller auch eine Abfindung nach § 44 Abs. 1 LwAnpG und nicht eine Barabfindung nach § 37 Abs. 2 LwAnpG zuerkannt. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 24. November 1993, BLw 19/93, WM 1994, 257), steht dem LPG-Mit-glied der Anspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG auch dann zu, wenn - wie hier - die Kündigungserklärung im Zeitraum zwischen dem Beschluß über die Umwandlung und der Registereintragung wirksam geworden ist. 3. Im Ergebnis ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Landwirtschaftsgericht bei der Berechnung der Abfindung die Zeit der Arbeitstätigkeit des Vaters nach § 44 Abs. 1 Ziff. 3 LwAnpG mitberücksichtigt hat (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 LwAnpG). 4. Zutreffend legt das Landwirtschaftsgericht seiner Berechnung der dem Antragsteller zustehenden Abfindung auch die Bilanz vom 31. Dezember 1990 zugrunde. Selbst wenn die Kündigungserklärung der Antragsgegnerin, wie diese rügt, erst am 3. Dezember 1990 zugegangen sein sollte, ändert dies nichts daran, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 1991 mitgeteilt hat, daß aufgrund der zu dem 31. Dezember 1990 erfolgten Kündigung die Jahresabschlußbilanz 1990 Grundlage der Vermögensabrechnung sei. Das Landwirtschaftsgericht hat das Schreiben dahin ausgelegt, daß die Antragsgegnerin mit einem Ausscheiden zu dem Jahresende 1990 einverstanden war. Diese - im Rechtsbe- 5 schwerdeverfahren nur beschränkt nachprüfbare - Auslegung ist rechtsfehlerfrei. Ein - von der Antragsgegnerin geltend gemachter - Rechtsirrtum macht die abgegebene Erklärung nicht unwirksam. 5. Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Landwirtschaftsgericht habe nicht von dem durch die Mitgliederversammlung im September 1991 beschlossenen Verteilungsschlüssel abweichen dürfen. Abgesehen davon, daß die Antragsgegnerin den Inhalt des Beschlusses nicht vollständig wiedergegeben hat, betrifft er nach dem bisherigen Vortrag erkennbar nur die Berechnung der aus Anlaß der Umwandlung festzusetzenden Barabfindung. Eine solche ist hier aber nicht geschuldet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Hagen Vogt Wenzel