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BGH · 13 AnwZ 6/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 13 AnwZ 6/13

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, den Richter Seiters, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. 1 Die Verbindung der beim Senat anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §93 Satz 1 VwGO nach Ermessen des Gerichts zulässig, weil sie den gleichen Gegenstand betreffen. Beide Streitigkeiten betreffen jeweils den Anspruch eines vom Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz nach §§ 164, 169 BRAO benannten Bewerbers auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof und sind daher gleichartig (vgl.

Zitierte Normen: § 112c BRAO
VwGOGrundAnwZBundesgerichtshofgleichartig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ 3/13 AnwZ 6/13
vom 26. Juni 2014 in den verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
 wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, den Richter Seiters, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau
 am 26. Juni 2014 beschlossen:
Die Verfahren AnwZ3/13 und AnwZ6/13 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das Verfahren AnwZ 3/13 führt.
Gründe:
1	Die Verbindung der beim Senat anhängigen Verfahren zu gemeinsamer
 Verhandlung und Entscheidung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, §93 Satz 1 VwGO nach Ermessen des Gerichts zulässig, weil sie den gleichen Gegenstand betreffen. Beide Streitigkeiten betreffen jeweils den Anspruch eines vom Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz nach §§ 164, 169 BRAO benannten Bewerbers auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof und sind daher gleichartig (vgl. BVerwGE 48, 1, 2). Im Übrigen beruhen die Klagebegehren im Wesentlichen auf - jedenfalls weitgehend - identischen oder zu demindest gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen (vgl. Rudisile in Schock/Schneider/ Bier, VwGO, Stand Nov. 2009, § 93 Rn. 9 m.w.N.). Der Senat hält die Verbindung der gegen denselben Beklagten gerichteten Klagen aus verfahrenswirt-
schaftlichen Gründen, insbesondere zur Ermöglichung einer übersichtlichen Darstellung der Gründe für die Entscheidung über beide Klagen, für sinnvoll.
Basdorf
 Seiters
Fetzer
 Stüer
Kau