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BGH

Gericht: BGH

März 2001 stellte er beim Bundesministerium der Justiz den Antrag, ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulassungen aufgeben müsse, als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuzulassen. Der Senat hat das Verfahren mit Beschluß vom 9. September 2002 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die im Parallelverfahren AnwZ 1/01 gegen den Beschluß des Senats vom 4. März 2002 eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, hält der Antragsteller an seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung fest. 1. Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach §§ 164 ff BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof abhängig ist. Das ist schon deshalb der Fall, weil nach § 171 BRAO, der nach der vom Bundesverfassungsgericht (aaO) bestätigten Auffassung des Senats (BGHZ 150, 70, 72 ff) mit Art. 12 Abs.1,3 Abs. 1 GG vereinbar ist, ein Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht zugleich bei einem anderen Gericht der Zivilgerichtsbarkeit zugelassen sein darf.Der Antragsteller möchte demgegenüber der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof angehören, ohne seine Zulassungen als Rechtsanwalt beim Landgericht und Oberlandesgericht D.

Zitierte Normen: § 162 BRAO
RechtsanwaltBRAOBundesgerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ 5/01
vom 16. Juni 2003 In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 16. Juni 2003
beschlossen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 25.564,59 € (50.000 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft und derzeit als Rechtsanwalt beim Landgericht und Oberlandesgericht D. zugelassen. Mit Schreiben vom 30. März 2001 stellte er beim Bundesministerium der Justiz den Antrag, ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulassungen aufgeben müsse, als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zuzulassen. Das Bundesministerium der Justiz lehnte das Gesuch mit Bescheid vom 3. Mai
2001 ab. Der Rechtsanwalt verfolgt sein Begehren mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter.
Der Senat hat das Verfahren mit Beschluß vom 9. September 2002 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die im Parallelverfahren AnwZ 1/01 gegen den Beschluß des Senats vom 4. März 2002 (BGHZ 150, 70) eingelegte Verfassungsbeschwerde ausgesetzt.
Obwohl das Bundesverfassungsgericht am 31. Oktober 2000 (1 BvR 819/02 - NJW 2002, 3765) beschlossen hat, die gegen den Senatsbeschluß vom 4. März 2002 eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, hält der Antragsteller an seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung fest.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 162, 163, 170, 21 Abs. 2, 37, 39 Abs. 1 BRAO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.
1. Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach §§ 164 ff BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof abhängig ist. Das ist schon deshalb der Fall, weil nach § 171 BRAO, der nach der vom Bundesverfassungsgericht (aaO) bestätigten Auffassung des Senats (BGHZ 150, 70, 72 ff) mit Art. 12 Abs. 1,3 Abs. 1 GG vereinbar ist, ein Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht zugleich bei einem anderen Gericht der Zivilgerichtsbarkeit zugelassen sein darf. Der Antragsteller möchte demgegenüber der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof angehören, ohne
 seine Zulassungen als Rechtsanwalt beim Landgericht und Oberlandesgericht D. aufgeben zu müssen.
2. Der Senat konnte über den Antrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO).
Hirsch	Basdorf	Schlick	Otten
 Salditt	Wosgien	Kappelhoff