BGH · AnwZ 3/01 vom 30.09.2002
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September 2002 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. 1. Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach §§ 164 ff BRAO die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof abhängig ist. Das ist schon deshalb der Fall, weil nach § 171 BRAO ein Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht zugleich bei einem anderen Gericht der Zivilgerichtsbarkeit zugelassen sein darf.Der Antragsteller möchte demgegenüber der Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof angehören, ohne seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht H. Der Antragsteller meint, ihm sei außerhalb des in §§ 164 ff BRAO vorgesehenen Verfahrens die Zulassung beim Bundesgerichtshof zu erteilen, weil das in § 171 BRAO normierte Verbot der Simultanzulassung mit Art. 12 Abs. 1 GG, 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei; deshalb sei die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Verfassungsgericht vorzulegen. März 2002 (AnwZ 1/01 - NJW 2002, 1725, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, die nach § 171 BRAO vorgeschriebene Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Erwägungen, die in der im Verfahren AnwZ 1/01 eingelegten Verfassungsbeschwerde zur Frage der Vereinbarkeit der §§ 164 ff BRAO mit dem Grundgesetz angestellt werden und die sich der Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren voll inhaltlich zu eigen gemacht hat, waren im Kern bereits Gegenstand des damaligen anwaltsgerichtlichen Verfahrens.