Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Die Anträge des Antragstellers aus den Schriftsätzen vom 27. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und den Antragsgegnern die ihnen im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller, der den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs als Gericht erster Instanz anruft, beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und im Wege einer von ihm sogenannten Klage in der Hauptsache den Antragsgegner zu 1) zu verpflichten, eine angeblich nachträglich genehmigte und registrierte Simultanzulassung vor dem ehemaligen Bezirksgericht Halle als ordentliche Rechtsan- Die Anträge sind bereits deshalb unzulässig, weil der angerufene Senat für eine erstinstanzliche Entscheidung funktionell unzuständig ist.
2025 024 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 1/96 vom 17. Juni 1996 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Robert M| Fl pstraße Antragstellers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. das Mini Wl Lum der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Rinc 2. das Ministerium der Justiz des Landes Hessen, Wiesbaden, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts Antragsgegner, 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 17. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott beschlossen: Die Anträge des Antragstellers aus den Schriftsätzen vom 27. Dezember 1995 (eingegangen am 2. Januar 1996) und vom 29. Dezember 1995 (eingegangen am 3. Januar 1996) werden als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und den Antragsgegnern die ihnen im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 80.000 DM festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller, der den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs als Gericht erster Instanz anruft, beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und im Wege einer von ihm sogenannten Klage in der Hauptsache den Antragsgegner zu 1) zu verpflichten, eine angeblich nachträglich genehmigte und registrierte Simultanzulassung vor dem ehemaligen Bezirksgericht Halle als ordentliche Rechtsan- 3 waltszulassung im Gerichtsbezirk Magdeburg anzuerkennen. Im Wege der einstweiligen Anordnung soll weiterhin der Antragsgegner zu 2) vorläufig verpflichtet werden, die - wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht noch nicht bestandskräftig widerrufene - Zulassung vor dem Landgericht Frank-furt/Main solange bestehen zu lassen, bis über die Simultanzulassung in Verbindung mit einer angeblichen Auslands-umzulassung im Hauptsacheverfahren entschieden worden ist. Die Anträge sind bereits deshalb unzulässig, weil der angerufene Senat für eine erstinstanzliche Entscheidung funktionell unzuständig ist. Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der §§ 163, 191 BRAO - ausschließlich Rechtsmittelgericht . Weise Salditt Schott Jähnke van Gelder Basdorf Streck