Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Beschluß über ihren Antrag sei nichtig und die Wahl zu dem Präsidium ungültig. Die Vorschrift des § 190 Abs. 1 BRAO, wonach jede Rechtsanwaltskammer nur eine Stimme habe, sei verfassungswidrig. Die Zulässigkeit des Antrages, den Beschluß zu Punkt 5 der Tagesordnung vom 2.10.1987 für nichtig zu erklären, erscheint zweifelhaft. Nach § 191 Abs. 2 BRAO kann eine Rechtsanwaltskammer einen derartigen Antrag nur stellen, wenn sie durch den Beschluß in ihren Rechten verletzt ist. Der Senat geht jedoch zugunsten der Antragstellerin davon aus, daß die Möglichkeit nicht völlig auszuschließen ist, die eine oder andere Rechtsanwaltskammer könnte sich anders entschieden haben, wenn sie von vornherein gewußt hätte, daß sie mehr als nur eine Stimme in die Abstimmung einbringen konnte. Nach § 191 BRAO kann der Bundesgerichtshof Wahlen oder Beschlüsse des Präsidiums oder der Hauptversammlung der Bun desrechtsanwaltskammer für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. Daß jede Rechtsanwaltskammer mit einer Stimme an der Abstimmung und der Wahl teilgenommen hat, ist in § 190 Abs. 1 BRAO vorgeschrieben. Wenn der erkennende Senat der Auffassung wäre, daß die Vorschrift des § 190 Abs. 1 BRAO nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, so müßte er das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. 1. Soweit im Schrifttum die Stimmengleichheit jeder Kammer als Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Grundgesetzes angesehen wird, wird dies in erster Linie mit der der Antragsgegnerin in § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO übertragenen Kompetenz zur Feststellung der allgemeinen Standesauffassungen begründet (vgl. Wenn jede Rechtsanwalts-kammer bei der Festlegung der Richtlinien nur eine Stimme hat, ist der einzelne Anwalt als Mitglied seiner Kammer in sehr unterschiedlicher Weise an dieser Beschlußfassung beteiligt, wenn man bedenkt, daß nach dem Stande vom 1. Eine rechtserhebliche Bedeutung kommt ihnen im ehrengerichtlichen Verfahren nur noch für eine Übergangszeit bis zur Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts zu, soweit ihre Heranziehung unerläßlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten. Auch die nach Bekanntwerden der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erörterte Frage, ob bei einer vom Gesetzgeber neu zu schaffenden Satzungskompetenz der Antragsgegnerin zu dem Erlaß von Standesrichtlinien eine Stimmgewichtung vorgesehen werden muß (vgl. Die nach Wegfall der Kompetenz zur Feststellung der Standesrichtlinien verbleibenden Aufgaben der Antragsgegnerin, wie sie insbesondere in § 177 Abs. 2 BRAO geregelt sind, greifen in erheblich geringerem Maße als die Standesrichtlinien in die Rechtsstellung der "Mitgliedsmitglieder" ein. Selbst wenn man mit der Antragstellerin den Gesetzeswortlaut "Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern" im Sinne von "Gesamtheit der Rechtsanwälte" versteht, berühren die in diesen Angelegenheiten gefaßten Beschlüsse die Rechtsstellung des einzelnen Rechtsanwalts sehr viel weniger, als die Feststellung der Standesrichtlinien dies getan hat. Der erkennende Senat vermag keinen Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Grundgesetzes darin zu sehen, daß bei der Beschlußfassung über derartige Gegenstände die einzelnen Rechtsanwaltskammern unabhängig von der Anzahl ihrer Mitglieder nur eine Stimme haben. Mitglieder der Antragsgegnerin sind nur die einzelnen Rechtsanwaltskammern. Daß dabei die Stimme des einzelnen Anwalts wegen der unterschiedlichen Mitgliederstärke der Kammern ein unterschiedliches Gewicht hat, erscheint - jedenfalls für den nach Wegfall der Feststellung der Standesrichtlinien verbleibenden Aufgabenkreis der Antragsgegnerin - hirinehmbar. Hier sind in erster Linie die Mitglieder der Antragsgegnerin selbst betroffen, denen nach § 190 Abs. 1 BRAO je eine Stimme zusteht.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ 53/87 BESCHLUSS in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, vertreten durch den Präsidenten Rechtsanwalt und Notar Hans-Georg NIHV' Antragstellerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte irtner , 1000 Berlin 15 - gegen die Bundesrechtsanwaltskammer, vertreten durch derJPräsidentenRechtsanwalt^ind Notar Dr. Klaus J^fliftltraße^^ B t Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: WII 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Jähnke, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Veser am 31. Oktober 1988 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 40.000 DM festgesetzt. Gründe I. Am 2.10.1987 fand in Berlin die 62. Hauptversammlung der Antragsgegnerin statt. Punkt 5 der Tagesordnung bildete ein Antrag der Antragstellerin "den Bundesgesetzgeber zu veranlassen, § 190 BRAO wie folgt zu ändern: 3 § 190 (1) Jede Rechtsanwaltskammer hat zwei Stimmen. (2) Gehören einer Rechtsanwaltskammer mehr als 1000 Mitglieder an, so erhält diese Rechtsanwaltskammer für jedes angefangene Tausend eine weitere Stimme. Maßgeblich ist die Mitgliederzahl am 1. Januar des Jahres, in welchem die Hauptversammlung stattfindet. Die Stimmen einer Rechtsanwaltskammer können nur einheitlich abgegeben werden. (Es folgen die bisherigen Absätze 2 bis 5 als Absätze 3 bis 6)." Der Antrag wurde bei 18 Gegenstimmen, 2 Enthaltungen sowie 3 befürwortenden Stimmen abgelehnt. Außerdem wurde das Präsidium der Antragsgegnerin gewählt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Beschluß über ihren Antrag sei nichtig und die Wahl zu dem Präsidium ungültig. Die Vorschrift des § 190 Abs. 1 BRAO, wonach jede Rechtsanwaltskammer nur eine Stimme habe, sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das Demokratieprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG). Wegen der sehr unterschiedlichen Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwalts-kammern müsse eine entsprechende Gewichtung der Stimmen erfolgen. Die Antragstellerin beantragt, 1. den aufgrund des Tagesordnungspunktes 5 in der 62. Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 4 2.10.1987 in Berlin gefaßten Beschluß für nichtig zu erklären; 2. die Wahl zu dem Präsidium der Antragsgegnerin in der 62. Hauptversammlung am 2.10.1987 in Berlin für ungültig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung dieser Anträge. Sie hält die derzeitige gesetzliche Regelung des Stimmrechts in § 190 BRAO für verfassungsgemäß. II. Die Zulässigkeit des Antrages, den Beschluß zu Punkt 5 der Tagesordnung vom 2.10.1987 für nichtig zu erklären, erscheint zweifelhaft. Nach § 191 Abs. 2 BRAO kann eine Rechtsanwaltskammer einen derartigen Antrag nur stellen, wenn sie durch den Beschluß in ihren Rechten verletzt ist. Die Ablehnung ihres zu Punkt 5 der Tagesordnung gestellten Antrages könnte die Antragstellerin nur dann in ihren Rechten verletzen, wenn nicht auszuschließen wäre, daß der Antrag bei Anwendung der von der Antragstellerin für richtig gehaltenen Stimmengewichtung angenommen worden wäre (vgl. BGHZ 33, 381, 383). Das ist nur schwer vorstellbar. 5 Für den Antrag haben nur die Rechtsanwaltskammern Berlin, Hamburg und Hamm gestimmt. Diesen drei Kammern gehörten nach dem Stand vom 1. Januar 1987 23,6 % der Rechtsanwälte an. Die 18 Gegenstimmen repräsentierten demgegenüber 63,5 % der Rechtsanwälte. Wenn die Stimmen entsprechend dem Vorschlag der Antragstellerin gewichtet worden wären, wäre ihr Antrag bei 58 Gegenstimmen, 9 Enthaltungen sowie 16 befürwortenden Stimmen abgelehnt worden. Der Senat geht jedoch zugunsten der Antragstellerin davon aus, daß die Möglichkeit nicht völlig auszuschließen ist, die eine oder andere Rechtsanwaltskammer könnte sich anders entschieden haben, wenn sie von vornherein gewußt hätte, daß sie mehr als nur eine Stimme in die Abstimmung einbringen konnte. III. In der Sache haben die Anträge jedoch keinen Erfolg. Nach § 191 BRAO kann der Bundesgerichtshof Wahlen oder Beschlüsse des Präsidiums oder der Hauptversammlung der Bun desrechtsanwaltskammer für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. Der von der Antragstellerin angefochtene Beschluß sowie die Wahl zu dem Präsidium verstoßen nicht gegen das Gesetz oder die Satzung. 6 Daß jede Rechtsanwaltskammer mit einer Stimme an der Abstimmung und der Wahl teilgenommen hat, ist in § 190 Abs. 1 BRAO vorgeschrieben. Wenn der erkennende Senat der Auffassung wäre, daß die Vorschrift des § 190 Abs. 1 BRAO nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, so müßte er das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Der Senat hält § 190 Abs. 1 BRAO jedoch nicht für verfassungswidrig. 1. Soweit im Schrifttum die Stimmengleichheit jeder Kammer als Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Grundgesetzes angesehen wird, wird dies in erster Linie mit der der Antragsgegnerin in § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO übertragenen Kompetenz zur Feststellung der allgemeinen Standesauffassungen begründet (vgl. insbesondere Papier, NJW 1987, 1308, 1311). Die Standesrichtlinien berühren unmittelbar'die Rechtsstellung der einzelnen Rechtsanwälte. Wenn jede Rechtsanwalts-kammer bei der Festlegung der Richtlinien nur eine Stimme hat, ist der einzelne Anwalt als Mitglied seiner Kammer in sehr unterschiedlicher Weise an dieser Beschlußfassung beteiligt, wenn man bedenkt, daß nach dem Stande vom 1. Januar 1987 die kleinste Kammer 25 und die größte 6150 Mitglieder hatte. Ob die fehlende Stimmgewichtung bei der Feststellung der Standesrichtlinien grundgesetzwidrig ist, braucht jedoch im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Denn die Vorschrift des § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 7 obsolet. Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (NJW 1988, 191 ff) dürfen die Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts grundsätzlich nicht mehr als Hilfsmittel zur Auslegung und Konkretisierung der Generalklausel über die anwaltlichen Berufspflichten (§ 43 BRAO) herangezogen werden. Eine rechtserhebliche Bedeutung kommt ihnen im ehrengerichtlichen Verfahren nur noch für eine Übergangszeit bis zur Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts zu, soweit ihre Heranziehung unerläßlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege aufrechtzuerhalten. Auch die nach Bekanntwerden der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts erörterte Frage, ob bei einer vom Gesetzgeber neu zu schaffenden Satzungskompetenz der Antragsgegnerin zu dem Erlaß von Standesrichtlinien eine Stimmgewichtung vorgesehen werden muß (vgl. Kleine-Cosack, NJW 1988, 164, 170; Pietzcker, NJW 1988, 513, 516 f), steht hier nicht zur Entscheidung. 2. Die nach Wegfall der Kompetenz zur Feststellung der Standesrichtlinien verbleibenden Aufgaben der Antragsgegnerin, wie sie insbesondere in § 177 Abs. 2 BRAO geregelt sind, greifen in erheblich geringerem Maße als die Standesrichtlinien in die Rechtsstellung der "Mitgliedsmitglieder" ein. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Aufgabe, in Fragen, welche die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern an-gehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 BRAO), oder um die Aufgabe, in allen die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu 8 bringen (Nr. 4) oder um die Erstattung von Gutachten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert (Nr. 6). Selbst wenn man mit der Antragstellerin den Gesetzeswortlaut "Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern" im Sinne von "Gesamtheit der Rechtsanwälte" versteht, berühren die in diesen Angelegenheiten gefaßten Beschlüsse die Rechtsstellung des einzelnen Rechtsanwalts sehr viel weniger, als die Feststellung der Standesrichtlinien dies getan hat. Der erkennende Senat vermag keinen Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Grundgesetzes darin zu sehen, daß bei der Beschlußfassung über derartige Gegenstände die einzelnen Rechtsanwaltskammern unabhängig von der Anzahl ihrer Mitglieder nur eine Stimme haben. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Antragsgegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Trägerin der mittelbaren Staatsverwaltung eine demokratische Binnenstruktur aufweisen muß, so ist doch dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieser Binnenstruktur ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Es gibt durchaus sachliche Gesichtspunkte für die in § 190 Abs. 1 BRAO getroffene Stimmrechtsregelung. Mitglieder der Antragsgegnerin sind nur die einzelnen Rechtsanwaltskammern. § 190 Abs. 1 BRAO gibt jedem Mitglied eine Stimme. Diese Regelung dient nicht zuletzt auch dem Minderheitenschutz♦ Wenn die Stimmen einseitig nach der Mitgliederstärke der Kammern gewichtet würden, könnten einige mitgliederstarke Kammern die Mehrzahl der übrigen Kammern sehr leicht majorisieren. Dies könnte nach den Vorstellungen der Antragstellerin selbst dann geschehen, wenn innerhalb der einzelnen Kammern nur 9 knappe Mehrheiten beständen; denn die Delegierten jeder Kammer sollen danach das Stimmrecht nur einheitlich ausüben dürfen. Im übrigen sind bei der geltenden Regelung die einzelnen Rechtsanwälte keinesfalls von der Willensbildung der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Als Mitglieder der jeweiligen Kammer können sie auf deren Willensbildung und damit auf deren Stimmabgabe einwirken. Daß dabei die Stimme des einzelnen Anwalts wegen der unterschiedlichen Mitgliederstärke der Kammern ein unterschiedliches Gewicht hat, erscheint - jedenfalls für den nach Wegfall der Feststellung der Standesrichtlinien verbleibenden Aufgabenkreis der Antragsgegnerin - hirinehmbar. Entsprechendes gilt für die von der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vorzunehmenden Wahlen. Hier sind in erster Linie die Mitglieder der Antragsgegnerin selbst betroffen, denen nach § 190 Abs. 1 BRAO je eine Stimme zusteht. i m T i 10 Abs. Merz IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 201, 40 4 BRAO in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 FGG. Jähnke Lepa Schmitz Schäfer Weise Veser «