Die Entlastung des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer durch die Hauptversammlung hat nicht die Wirkung eines Verzichts auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Präsidiums. und gegen die Bundesrechtsanwaltskammer, vertreten durch ihren Präsidenten, den Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus J^^^^fcstraßeAl Bi Antragsgegnerin, Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Beschluß über die Entlastung des Vorstands sei rechtswidrig. Die Hauptversammlung habe im Wege der erteilten Entlastung nicht auf Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Präsidiums verzichten dürfen. Die Antragstellerin beantragt, den Entlastungsbeschluß der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 13. Nach § 191 BRAO kann der Bundesgerichtshof auf Antrag Beschlüsse der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. Eine Rechtsanwaltskammer kann den Antrag jedoch nur dann stellen, wenn sie durch den Beschluß in ihren Rechten verletzt ist. Die Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung - nur um diese geht es - zählt zu den Aufgaben der Hauptversammlung (SS 187/ 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO). Die Antragstellerin ist in ihren Rechten auch nicht deswegen verletzt, weil der Entlastung ein Verzicht auf denkbare Schadensersatzansprüche innewohne. Die Bundesrechtsanwaltskammer als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 176 Abs. 1 BRAO) zählt zu den Organen der mittelbaren Staatsverwaltung, deren Haushaltsführung der Gesetzgeber weitgehend den Haßstäben der Bundesverwaltung unterworfen hat (S 105 BHO). Die Annahme eines im Wege der Entlastung bewirkten Verzichts auf Schadensersatzforderungen hingegen widerspräche der öffentlich-rechtlichen Verfassung der Bundesrechtsanwaltskammer, die über ihre Mittel nicht willkürlich verfügen darf.6 Zwar ist für den Bereich des Zivilrechts - mit Ausnahme des durch S 120 Abs. 2 Satz 2 AktG besonders geregelten Rechts der Aktiengesellschaft - anerkannt, daß der Entlastung eine solche Präklusionswirkung zukommen kann (BGHZ 94, 324; BayObLGZ 1986, 348). Dieser Bindung der Haushaltsführung an die Verwaltungsaufgabe hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er die Haushaltsführung der Bundesrechtsanwaltskammer als einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß S 105 BHO weitgehend den rechtlichen Maßstäben der unmittelbaren Bundesverwaltung unterworfen hat. Neben der dem Entlastungsbeschluß vorangehenden Prüfung nach § 109 Abs. 2 BHO besteht gemäß § 111 BHO eine grundsätzliche Prüfpflicht durch den Bundesrechnungshof.Diese ist zeitlich nicht an die Entscheidung über die Entlastung gebunden und kann deshalb auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Käme dem Entlastungsbeschluß die Wirkung eines Verlusts von erkennbaren Ersatzansprüchen zu, wäre die vom Gesetzgeber gewollte Effizienz der Prüfung durch den Bundesrechnungshof, die nach § 111 BHO i.V. m. 4. Mangels unmittelbarer wirtschaftlicher Auswirkungen des Entlastungsbeschlusses geht damit auch der Hinweis der Antragstellerin ins' Leere, daß die Entlastung gemäß § 190 Abs.4 Satz 1 BRAO nur einstimmig habe beschlossen werden können. Nachdem eine Verletzung sonstiger Rechte der Antragstellerin nicht geltend gemacht und nicht erkennbar ist, war ihr Antrag ohne Sachprüfung zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BRAO SS 187, 89 Abs. 2 Nr. 6 Die Entlastung des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer durch die Hauptversammlung hat nicht die Wirkung eines Verzichts auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Präsidiums. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1988 - AnwZ 29/88 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ 29/88 in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer Berlin, vertreten durchihren Präsidenten, Notar Jürgen Hg^straße^, den Rechtsanwalt und / Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und gegen die Bundesrechtsanwaltskammer, vertreten durch ihren Präsidenten, den Rechtsanwalt und Notar Dr. Klaus J^^^^fcstraßeAl Bi Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan am 12. Dezember 1988 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antrag, den Entlastungsbeschluß der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 13. Mai 1988 für nichtig zu erklären, wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt . Gründe: I. Am 13. Mai 1988 fand die 63. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwalt8kammer statt. Unter Punkt 2 der Tagesordnung faßten die Mitglieder der Hauptversammlung folgenden Beschluß: 3 "Mit 15 Stimmen bei vier Gegenstimmen und vier Enthaltungen werden Rechnungsabschluß und Rechnungsprüfung 1986 (richtig: 1987) genehmigt; Präsidium und Geschäftsführung werden entlastet." Der beschlußfassenden Hauptversammlung war bekannt, daß ein beträchtlicher Teil des Vermögens der Antragsgegnerin in Aktien angelegt war. Infolge eines Kurseinbruchs ab dem 19. Oktober 1987 war der Wert dieser Anlagen erheblich gesunken . Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Beschluß über die Entlastung des Vorstands sei rechtswidrig. Es bestehe ein Schadensersatzanspruch, weil das Präsidium die Aktien entgegen einer bindenden Weisung der Konferenz der Präsidenten der Rechtsanwaltskammern vom 18. Januar 1986 nicht verkauft habe. Die Präsidiumsmitglieder hätten die Gefahr eines Kursverlustes in Kauf genommen, da solche Verluste spekulativen Wertpapieren immanent seien. Die Hauptversammlung habe im Wege der erteilten Entlastung nicht auf Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Präsidiums verzichten dürfen. Ein Verzicht sei nur unter den in der Bundeshaushaltsordnung umschriebenen Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Entlastung verstoße überdies gegen S 190 Abs. 4. BRAO. Der Beschluß habe nur einstimmig gefaßt werden dürfen, da der Wertverlust des Aktienvermögens möglicherweise eine Beitragserhöhung erfordere. 4 Die Antragstellerin beantragt, den Entlastungsbeschluß der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 13. Mai 1988 für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Antrags . Sie meint, der Antrag sei unbegründet, da das Präsidium die Entwicklung der Aktienkurse nicht habe vorhersehen können. Die Präsidentenkonferenz zähle nicht zu ihren Organen und könne dem Präsidium keine Weisungen erteilen. II. Der Antrag ist unzulässig. Nach § 191 BRAO kann der Bundesgerichtshof auf Antrag Beschlüsse der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind. Eine Rechtsanwaltskammer kann den Antrag jedoch nur dann stellen, wenn sie durch den Beschluß in ihren Rechten verletzt ist. Das ist hier nicht der Fall. 1. Daß die Antragsgegnerin außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs gehandelt und dadurch die Rechte der An-tragstellerin verletzt hätte (vgl. BGHZ 33, 381, 383 f), ist 5 unzutreffend. Die Entlastung des Präsidiums und der Geschäftsführung - nur um diese geht es - zählt zu den Aufgaben der Hauptversammlung (SS 187/ 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO). 2. Die Antragstellerin ist in ihren Rechten auch nicht deswegen verletzt, weil der Entlastung ein Verzicht auf denkbare Schadensersatzansprüche innewohne. Ihre Auffassung, wonach der angegriffene Beschluß eine solche rechtliche Wirkung habe, vermag der Senat nicht zu teilen. Bei Körperschaften, die den Vorschriften des öffentlichen Haushaltsrechts unterliegen, hat die Entlastung rechtlich in erster Linie haushaltsrechtliche Bedeutung. Die Bundesrechtsanwaltskammer als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 176 Abs. 1 BRAO) zählt zu den Organen der mittelbaren Staatsverwaltung, deren Haushaltsführung der Gesetzgeber weitgehend den Haßstäben der Bundesverwaltung unterworfen hat (S 105 BHO). Daher kann die Hauptversammlung mit einem Entlastungsbeschluß Haushaltsüberschreitungen genehmigen oder haushaltsrechtliche Mängel formeller Art heilen (RGZ 153, 162, 167); insofern greift die Entscheidung der Versammlung über eine bloße Meinungskundgabe hinaus und genügt inhaltlich den Anforderungen, welche die Rechtsprechung des Senats an ihre generelle Anfechtbarkeit gestellt hat (BGHZ 37, 397, 399; BGH NJW 1975, 1559; 1977, 1778; 1986, 992). Mängel dieser Art macht die Antragstellerin jedoch nicht geltend. Die Annahme eines im Wege der Entlastung bewirkten Verzichts auf Schadensersatzforderungen hingegen widerspräche der öffentlich-rechtlichen Verfassung der Bundesrechtsanwaltskammer, die über ihre Mittel nicht willkürlich verfügen darf. 6 Zwar ist für den Bereich des Zivilrechts - mit Ausnahme des durch S 120 Abs. 2 Satz 2 AktG besonders geregelten Rechts der Aktiengesellschaft - anerkannt, daß der Entlastung eine solche Präklusionswirkung zukommen kann (BGHZ 94, 324; BayObLGZ 1986, 348). Zivilrechtliche Zusammenschlüsse mehrerer Personen sind aber in der Regel geprägt durch den Zweck der Wahrnehmung eigener Rechte und Interessen. Verzichten die Mitglieder derartiger Zusammenschlüsse mit der Entlastung auf einen möglichen Schadensersatzanspruch, so opfern sie eigene Vermögensinteressen. Dies ist auf Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht übertragbar. Ihr Zweck besteht in der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung. Darauf sind die rechtlichen Regelungen ausgerichtet, nach denen sich die Organisation und die Tätigkeit auch der Antragsgegnerin bestimmen. Die Verwaltung des Vermögens der Körperschaft fügt sich in diesen Rahmen ein. Sie hat unterstützenden Charakter insoweit, als sie der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Körperschaft dient. Dieser Bindung der Haushaltsführung an die Verwaltungsaufgabe hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er die Haushaltsführung der Bundesrechtsanwaltskammer als einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß S 105 BHO weitgehend den rechtlichen Maßstäben der unmittelbaren Bundesverwaltung unterworfen hat. Damit sind gemäß S 59 Abs. 1 BHO auch die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Antragsgegnerin auf die Realisierung einer ihr zustehenden Forderung verzichten kann. Ein Verzicht ist zulässig, wenn die Einziehung erfolglos wäre bzw. einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand hervorriefe (S 59 Abs. 1 Nr. 2). Ansonsten darf die Körperschaft des öffentlichen Rechts eine 7 Forderung nur dann ganz oder teilweise erlassen, wenn die Einziehung für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde (§ 59 Abs. 1 Nr. 3). Die Regelung findet ihren inneren Grund darin, daß die Mittel der Antragsgegnerin letztlich aus Zwangsbeiträgen herrühren, welche die Gesamtheit der Rechtsanwälte der Bundesrepublik aufgebracht hat. Diese Mittel sind der Antragstellerin zu treuen Händen überlassen. Ein Verzicht auf Vermögensgegenstände, welche der Antragsgegnerin zustehen, kann daher nur in engen Grenzen statthaft sein. Zudem belegt die Gesamtregelung des Prüfungswesens, daß die Verzichtswirkung des Entlastungsbeschlusses mit dem Wesen der öffentlich rechtlichen Körperschaft nicht vereinbar ist. Neben der dem Entlastungsbeschluß vorangehenden Prüfung nach § 109 Abs. 2 BHO besteht gemäß § 111 BHO eine grundsätzliche Prüfpflicht durch den Bundesrechnungshof. Diese ist zeitlich nicht an die Entscheidung über die Entlastung gebunden und kann deshalb auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Käme dem Entlastungsbeschluß die Wirkung eines Verlusts von erkennbaren Ersatzansprüchen zu, wäre die vom Gesetzgeber gewollte Effizienz der Prüfung durch den Bundesrechnungshof, die nach § 111 BHO i.V.m. § 98 BHO gerade auch der Feststellung von möglichen Ersatzansprüchen dient, in erheblichem Umfang eingeschränkt. 3. Der Entlastungsbeschluß trifft keine haushaltsrechtlichen Festlegungen bezüglich des Anlagevermögens und enthält somit auch keine Aussage über die zukünftige Behandlung der Aktien. Da deshalb eine Berührung mit dem Beschluß der 8 Präsidentenkonferenz vom 18. Januar 1986 fehlt, kann dahinstehen, ob das Präsidium an diesen Beschluß gebunden war und ferner, ob sich hieraus eine Antragsbefugnis der Antragstellerin herleiten ließe. 4. Mangels unmittelbarer wirtschaftlicher Auswirkungen des Entlastungsbeschlusses geht damit auch der Hinweis der Antragstellerin ins' Leere, daß die Entlastung gemäß § 190 Abs. 4 Satz 1 BRAO nur einstimmig habe beschlossen werden können. Nachdem eine Verletzung sonstiger Rechte der Antragstellerin nicht geltend gemacht und nicht erkennbar ist, war ihr Antrag ohne Sachprüfung zurückzuweisen. Odersky Laufhütte Ulsamer Jähnke Meisterernst Paepcke Jordan