Die Bestimmung nach § 107 BRAO, nach der die Berufung der anwaltlichen Mitglieder des Senats für Anwaltssachen allein durch den Bundesminisjer der Justiz, mithin ohne Mitwirkung des Ricliterwahlau^chusses zu erfolgen hat, widerspricht nicht dem Grundgesetz. Der Senat hat vor Beginn seiner Tätigkeit geprüft, ob sich begründete Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung aus der Tatsache ergeben, daß seine Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte gemäß § 107 BRAO von dem Bundesminister der Justiz ohne Beteiligung des Richterwahlausschusses (Art, 96 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. S5 Abs* 3 GG) berufen worden sind. Er ist der Auffassung, daß die Bestimmung des § 107 BRAO, nach der die Berufung der anwaltlichen Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift allein durch den B-undec-minister der Justiz,, mithin ohne Mitwirkung des Richterwahlausschusses zu erfolgen hat, mit der Verfassung nicht in Widerspruch steht. März I960 nicht rechtsgültig seien, und sie führt dazu im einzelnen aus: Der Strafrechtsausschuß befasse sich mit Aufgaben, die nicht zu dem gesetzlichen Aufgabenbereich der Sundesrechtsanwaltskammer und eines Ausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer gehörten. Zudem liege ein Verstoß gegen §190 Abs.4 BRAO vor, da die Beschlüsse die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasteten und deshalb nur einstimmig hätten gefaßt werden dürfen. 3 zu Ziff.1 des Protokolls vom gleichen Tage insoweit für nichtig zu erklären, als die Festsetzung der Beiträge unter Einnahmen, Kapitel A Titel 1, des Haushalt3planes für das Geschäftsjahr I959/I96O dadurch beeinflußt ist, daß unter Ausgaben, Kapitel B Titel 10 b, für den Strafrechtsausschuß Reiseund Tagungskosten in Höhe von DM 36 250 bewilligt worden sind, Vielmehr dürfe die Selbstverwaltung und das Eigenleben einer Körperschaft wie der Antragsgegnerin nicht durch gesetzlichen Zwang bestimmt werden, sondern müsse auch durch eigene Initiative in dem ihr gesetzten allgemeinen Arbeitsgebiet gestaltet werden können. Danach könne die Tätigkeit des Strafrechtsausschusses, wenn er sich mit Fragen des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts sowie mit standesrechtlichen Fragen der Verteidigung befasse, nicht als unvereinbar mit dem Gesetz bezeichnet werden. Dieses Ergebnis werde durch die Funktion der Bundesrechtsanwaltskammer als Zusammenschluß der einzelnen Rechtsanwaltskammern bestätigt und auch die Entstehungsgeschichte des § 177 Abs. 2 BRAO spreche nicht dagegen. Denn wenn die angefochtenen Beschlüsse der Auffassung der Antragstellerin entsprechend einstimmig hätten gefaßt werden müssen und deshalb nur mit der Zustim- Ebenso würde die Antragstellerin in ihren Rechten beeinträchtigt sein, wenn zwar Einstimmigkeit nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die angefochtenen Beschlüsse wäre, wenn aber, wie die Antragstellerin meint, die Unterhaltung des Strafrechtsausschusses außerhalb des Aufgabengebietes der Bundesrechtsanwaltskammer liegen und die für diesen Ausschuß bewilligten Haushaltsmittel somit für einen gesetz- oder satzungswidrigen Zweck Verwendung finden würden. Unter der Voraussetzung, daß es sich bei diesen At:f-gaben um solche handelt, die von dem Aufgabenbereich der Antragsgegnerin umfaßt werden, sind keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben,daß die Antragsgegnerin diese Aufgaben nicht selbst unmittelbar durch ihre gesetzlichen Organe wahrnimmt, sondern mit ihrer Wahrnehmung einen besonderen Ausschuß betraut hat. daß in Art. VIII der Satzung die Bildung von Ausschüssen ausdrücklich vorgesehen ist, ergibt sich die Zulässigkeit der Einrichtung von Ausschüssen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben - soweit diese nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Satzung einem bestimmten Organ zugewiesen sind - ohne weiteres aus der der Antragsgegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts zustehenden Organisationsgewalt. Selbst wenn daher die Rarstellung der Antragstellerin richtig sein sollte, daß der Strafrechtsausschuß eine eigene Organisation besitze, sich aus eigenem Recht ergänze und seine Ergebnisse als eigene Stellungnahme weitergebe, so wäre damit doch - insbesondere angesichts.dessen, daß die Bundesrechtsanwaltskammer die Organisation des Ausschusses jederzeit ändern kann - noch nicht ausreichend dargetan, daß der Strafrechtsausschuß derart von der Bundes-rechtsanwaltskammer losgelöst sei, daß er nicht mehr als Einrichtung der Bundesrechtsanwaltskammer angesehen werden könnte. Der Funktionsbereioh einer Körperschaft des öffentlichen Rechts umfaßt nicht nur die dieser durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich - sofern diese ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben diesen Bereich nicht voll ausfüllen - darüber hinaus auch auf den Bereich, der im Blick auf den mit dem korporativen Zusammenschluß ihrer Mitglieder erkennbar verfolgten Zweck als der Körperschaft zugedachter Wirkungskreis festzustellen ist. sen liegt nicht jede Tätigkeit der Bundesrechtsanv/alts-kammer, die nicht unmittelbar unter eine der im Gesetz, insbesondere in dem in § 177 Abs. 2 BRAO aufgeführten Katalog enthaltenen Aufgaben zu subsumieren ist, außerhalb des Wirkungskreises der Antragsgegnerin, sondern sie fällt erst dann aus diesem Kreise heraus, wenn sic auch durch den mit der Errichtung der Antragsgegnerin verbundenen Zweck nicht mehr gedeckt wird. Schon angesichts dessen, daß die Bundesrechtsanwaltskammer danach über die einzelnen Rechtsanwaltskammern die gesamte Rechtsanwaltschaft korporativ zusammenfaßt und insoweit die Dachorganisation der Rechtsanwälte in ihrer Eigenschaft als unabhängigerürgane der Rechtspflege (§1 BRAO) auf der Bundesebene bildet, liegt die Erörterung und Behandlung von Fragen, die die Rechtspflege im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes berühren und zu dieser einen unmittelbaren inneren Bezug haben, auch außerhalb der ihr ausdrücklich vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben in dem legitimen Lebensund Wirkungsbereich der Bundesrechtsanwaltskammer, und diese ist insoweit nicht auf die Behandlung rein standesrechtlicher Fragen beschränkt. Wenn die Bestimmung Uber die Pflicht der Bundesrechtsanwaltskammer zur gutachtlichen Mitarbeit "an den Aufgaben der Gesetzgebung des Bundes und an der Gestaltung und Durchführung der Rechtspflege innerhalb des Bundes" im Rechtsausschuß gestrichen wurde, so geschah das allein, um keine Handhabe dafür zu geben, aus dieser gesetzlichen Pflicht auch eine Verpflichtung der Bundesrechtsanwalt skammer herzuieiten, "den Stand der Gesetzgebung dauernd zu beobachten und - mit Kosten verbundene -Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Mitwirkenspflicht zu schaffen". auaschusses beschloß,und die für diesen Ausschuß vorgesehenen Haushaltsmittel werden nicht zu einem dem Gesetz oder der Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer widersprechenden Zweck verwendet. Hingegen, hat die Bestimmung des § 190 Abs.4 BRAO nach der Meinung der Antragsgegnerin folgende Bedeutung: Zwar dürfe nicht durch Mehrheitsbeschluß eine Sonderbelastung einer oder einzelner Rechtsanwalts-kammern beschlossen werden. Dagegen ergebe Satz 2 der Vorschrift, daß jedenfalls solche Beschlüsse, die im Endergebnis zu einer wirtschaftlichen Belastung der Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern führen, nicht der Einstimmigkeit bedürften, weil die mit der Durchführung des Beschlusses verbundenen Kosten lediglich einen aus den Beiträgen der einzelnen Kammern zu deckenden Aufwand der Bundesrechtsanwaltskammer darstel-ten. Denn selbst wenn man annehmen wollte, daß unter Satz 1 nicht nur die Beschlüsse fallen, die entweder eine Sonderbelastung einer oder einzelner Rechtsanwaltskammern darstellen (Beispiel der Antragsgegnerin: Eine Rechtsanwaltskammer soll die Kosten einer in ihrem Bezirk abzuhaltenden Tagung der Bundesrechtsanwaltskammer allein tragen) oder zu einer unmittelbaren wirtschaftlichen Belastung der einzelnen Rechtsanwaltskammern führen (Beispiel: Beschluß, die Rechtsanwaltskammern müßten bestimmteshauptamtliches Personal anstellen oder Bibliotheken mit bestimmtem Bestand unterhalten), so kann die Bestimmung doch jedenfalls nicht so eng ausgelegt werden, wie die Antragstellerin es will. Demnach können auch die Beschlüsse über Bewilligung der durch die Unterhaltung des Strafrechtsausschusses entstehenden Kosten mit einfacher Stimmenmehrheit wirksam gefaßt werden, weil es sich dabei nach dem zuvor Gesagten um Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben handelt ,v die im legitimen Wirkungsbereich der Antragsgegnerin liegen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlungs ga\,i 4PRAO v. 1. August 1959, BGBl I 565, § 107 . * Die Bestimmung nach § 107 BRAO, nach der die Berufung der anwaltlichen Mitglieder des Senats für Anwaltssachen allein durch den Bundesminisjer der Justiz, mithin ohne Mitwirkung des Ricliterwahlau^chusses zu erfolgen hat, widerspricht nicht dem Grundgesetz. BRAO v. 1. August 1959, BGB.I 565, §§ 178, 190 Ahs. 4 Weil die Höhe der von den Rechtsanwaltskammern zu leistenden Beitrüge zur Bundesrechtsanwaltskammer mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt werden kann,. Bedürfen auch Beschlüsse über Ausgaben, die aus dem Beitragsaufkommen gedeckt werden dürfen, nur der einfachen Stimmenmehrheit. Aus den Beiträgen können alle Kosten gedeckt werden, die der Bundesrechtsanwaltskammer durch die Wahrnehmung ihrer legitimen Aufgaben entstehen. BGH, Besohl, v. 7. November I960 - AnwZ (P) 1/60 - Beschluß In Sachen deiMIanseati sehen Rechtsanwaltskammer, sdHHPplatz •, vertreten durch Ihren Präsidenten, Antragstellerin, Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Clemens S( FH^B^Btetraße flk - gegen die Bundesrechtsanwaltskammer, BBB> S(___ Straße #, vertreten durch ihren Präsidenten, .Antragsgegnerin, Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, Kl hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, auf die mündliche Verhandlung vom 7. November I960 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger, der Rechtsanwälte Br. Fuchs, Br. Merkel, Br. Wintzer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Weber, Br. Kreft beschlossen: 1. Ber Antrag der Hanseatischen Rechtsanwalts- kammer wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. 2. Ber Geschäftswert wird auf 3 000 BM festgesetzt. Gründe ; I. Der Senat hat vor Beginn seiner Tätigkeit geprüft, ob sich begründete Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit seiner Besetzung aus der Tatsache ergeben, daß seine Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte gemäß § 107 BRAO von dem Bundesminister der Justiz ohne Beteiligung des Richterwahlausschusses (Art, 96 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. S5 Abs* 3 GG) berufen worden sind. Der Senat hat diese Präge verneint. Er ist der Auffassung, daß die Bestimmung des § 107 BRAO, nach der die Berufung der anwaltlichen Mitglieder des Senats für Anwaltssachen nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift allein durch den B-undec-minister der Justiz,, mithin ohne Mitwirkung des Richterwahlausschusses zu erfolgen hat, mit der Verfassung nicht in Widerspruch steht. Nach der Auffassung des Senats betreffen die Bestimmungen der Art. 96 Abs. 2 und 95 Abs. 3 GG lediglich die Berufsrichter und wird auch die Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei der Berufung der Beisitzer des Senats aus den Reihen der Rechtsanwälte von Stiuktur-prinzipien der Verfassung - insbesondere von dem föderalen Prinzip und dem Prinzip der Gewaltenhemmung - nicht gefordert. XI. • Me Bundesrechtsanwaltskammer (Antragsgegnerin) hat in ihrer ersten, am 1. Oktober 1959 durchgeführten Hauptversammlung u.a. mit Mehrheit beschlossen, den von der früheren ''Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände im Bundesgebiet" vor Jahren gebildeten "Strafrechtsaus-schuß" zu übernehmen und ihm für die Zeit bis zurc 31. Harz I960 bestimmte Geldmittel zuzuweisen. Biesen Beschluß hat die Hanseatische Rechtsanwaltskammer (Antrag- stellerin) zu dem Anlaß genommen, bei dem Bundesminister der Justiz anzuregen, "in Ausübung der ihm gemäß § 176 Abs. 2 3RA0 zugewiesenen Aufsicht, notfalls &uf dem Wege gemäß § 191 BRAO, die Aufhebung des Beschlusses herbeiZufuhren". Der Bundesminister der Justiz hat dazu jedoch mit Bescheid vom 13. April I960 mitgeteilt, daß er keine Veranlassung sehe, gegen die Übernahme des Strafrechtsausschusses durch die Antragsgegnerin und die Zuweisung entsprechender Mittel im Wege der Staatsaufsicht einzuschreiten. In ihrer zweiten Hauptversammlung vom 4*/5» März I960 hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Haushaltsberatungen die im Taushaltsplan für das Geschäftsjahr 1959/1960 (1. Oktober 4959 bis 31. Dezember I960) in Kapitel B i unter 10 b in Ansatz gebrachten Reiseund Tagungskosten des Strafrechtsausscimsses in Höhe von 36 250 DM (bei einem Gesamtetat von rund 360 000 DM) gegen zwei Stimmen, u.a. die der Antragstellerin, gebilligt. Ferner wurde der zu Funkt 24 der Tagesordnung (Etat des Strafrechtsausschusses) gestellte Antrag, "den vorliegenden Voranschlag zu genehmigen und bei erhöhtem Bedarf einen Nachtragshaushalt zu beschließen", ebenfalls mit Mehrheit und gegen die Stimme der Antragstellerin angenommen. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, daß diese Beschlüsse vom 4./5. März I960 nicht rechtsgültig seien, und sie führt dazu im einzelnen aus: Der Strafrechtsausschuß befasse sich mit Aufgaben, die nicht zu dem gesetzlichen Aufgabenbereich der Sundesrechtsanwaltskammer und eines Ausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer gehörten. Infolgedessen dürfe die Antragsgegnerin Mittel für diesen Ausschuß nicht zur Verfügung stellen, so daß die Bewilli- gung von Mitteln für den Strafrechtsausschuß gegen den die Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer festlegenden § 177 BRAO verstoße. Zudem liege ein Verstoß gegen §190 Abs. 4 BRAO vor, da die Beschlüsse die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasteten und deshalb nur einstimmig hätten gefaßt werden dürfen. Dementsprechend beantragt die Antragstellerin, 1. den Beschluß der Bundesrechtsanwaltskammer vom 4./5-3.1^ 3 zu Ziff. 1 des Protokolls vom gleichen Tage insoweit für nichtig zu erklären, als die Festsetzung der Beiträge unter Einnahmen, Kapitel A Titel 1, des Haushalt3planes für das Geschäftsjahr I959/I96O dadurch beeinflußt ist, daß unter Ausgaben, Kapitel B Titel 10 b, für den Strafrechtsausschuß Reiseund Tagungskosten in Höhe von DM 36 250 bewilligt worden sind, 2. den Beschluß der Bundesrechtsanwaltskammer vom 4-/5.3.1960 zu Ziff. 24 des Protokolls vom gleichen Tage in vollem Umfange für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in HsHjjjA kostenpflichtig zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend? Die Antragstellerin sei zu dem von ihr gestellten Antrag nicht legitimiert, da ein solcher Antrag nur zulässig sei, wenn die Antragstellerin durch die angefochtenen Beschlüsse in ihren Rechten verletzt sei (§ 191 Abs. 2 BRAO). Die Verletzung eines Rechts der Antragstellerin könne hier immer nur dann in Betracht kommen, wenn die angefochte nen Beschlüsse einstimmig hätten gefaßt werden müssen. ~ 5 - Das aber sei nicht der Fall. Auch sei es nicht richtig, daß die Beschlüsse ihrem Inhalt nach mit Gesetz oder Satzung nicht vereinbar seien. Die Satzung' enthalte für den vorliegenden Fall nichts Einschlägiges. Eine Unvereinbarkeit mit dem Gesetz liege nur vor, wenn aus diesem das Verbot eines Beschlusses des hier interessierenden Inhalts abzuleiten sei; an einem solchen Verbot aber fehle es. Abgesehen davon, daß die Aufzählung der Pflichtaufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer in § T77 BHAO nicht erschöpfend sei, sei mit der Fegründung ihrer öffentlich-rechtlichen tflichten durch Gesetz der Tätigkeitsbereich der Antragsgegnerin nicht abschließend fest- ; gelegt. Vielmehr dürfe die Selbstverwaltung und das Eigenleben einer Körperschaft wie der Antragsgegnerin nicht durch gesetzlichen Zwang bestimmt werden, sondern müsse auch durch eigene Initiative in dem ihr gesetzten allgemeinen Arbeitsgebiet gestaltet werden können. Danach könne die Tätigkeit des Strafrechtsausschusses, wenn er sich mit Fragen des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts sowie mit standesrechtlichen Fragen der Verteidigung befasse, nicht als unvereinbar mit dem Gesetz bezeichnet werden. Dieses Ergebnis werde durch die Funktion der Bundesrechtsanwaltskammer als Zusammenschluß der einzelnen Rechtsanwaltskammern bestätigt und auch die Entstehungsgeschichte des § 177 Abs. 2 BRAO spreche nicht dagegen. III. Der Antrag der Antragstellerin ist in rechter Form und Frist eingelegt. Er ist auch gemäß § 191 Abs. 2 BRAO zulässig. Denn wenn die angefochtenen Beschlüsse der Auffassung der Antragstellerin entsprechend einstimmig hätten gefaßt werden müssen und deshalb nur mit der Zustim- -6 - mung auch der Antragstellerin Wirksamkeit hätten erlangen können, dann würde ihre trotzdem erfolgende Durchführung die Verletzung eines Rechtes der Antragstellerin bedeuten. Ebenso würde die Antragstellerin in ihren Rechten beeinträchtigt sein, wenn zwar Einstimmigkeit nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die angefochtenen Beschlüsse wäre, wenn aber, wie die Antragstellerin meint, die Unterhaltung des Strafrechtsausschusses außerhalb des Aufgabengebietes der Bundesrechtsanwaltskammer liegen und die für diesen Ausschuß bewilligten Haushaltsmittel somit für einen gesetz- oder satzungswidrigen Zweck Verwendung finden würden. Damit sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrages in ausreichender Weise gegeben. IV. 1. In der von der Antragstellerin überreichten Denkschrift des Strafrechtsausschusses ist dessen Aufgabenbereich dahin Umrissen worden: "Der Strafrechtsausschuß der Bundesrechtsanwaltskammer ist die permanente Institution der Bundesrechtsanwaltskammer zur Beschäftigung mit allen Prägen des Strafrechts und den Strafprozeßrechts, eingeschlossen der großen Reform beider Arbeitsgebiete oder standesrechtlicher Prägen der Verteidigung". Unter der Voraussetzung, daß es sich bei diesen At:f-gaben um solche handelt, die von dem Aufgabenbereich der Antragsgegnerin umfaßt werden, sind keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben,daß die Antragsgegnerin diese Aufgaben nicht selbst unmittelbar durch ihre gesetzlichen Organe wahrnimmt, sondern mit ihrer Wahrnehmung einen besonderen Ausschuß betraut hat. Denn abgesehen davon, daß in Art. VIII der Satzung die Bildung von Ausschüssen ausdrücklich vorgesehen ist, ergibt sich die Zulässigkeit der Einrichtung von Ausschüssen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben - soweit diese nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Satzung einem bestimmten Organ zugewiesen sind - ohne weiteres aus der der Antragsgegnerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts zustehenden Organisationsgewalt. Rer von der Antragstellerin vorgetragenen Auffassung, es handele, sich bei dem i:trafrechtsausschuß nicht um eine Einrichtung der Bundesrechtsanwaltskammer, vermag der Senat nicht zu folgen. In welcher Form eine öffentliche Körperschaft einen Arbeitsausschuß organisiert und inwieweit sie ihm Selbständigkeit gewährt oder an Weisungen bindet, steht grundsätzlich in ihrem in ihrer Organisationsgewalt begründeten Ermessen. Selbst wenn daher die Rarstellung der Antragstellerin richtig sein sollte, daß der Strafrechtsausschuß eine eigene Organisation besitze, sich aus eigenem Recht ergänze und seine Ergebnisse als eigene Stellungnahme weitergebe, so wäre damit doch - insbesondere angesichts.dessen, daß die Bundesrechtsanwaltskammer die Organisation des Ausschusses jederzeit ändern kann - noch nicht ausreichend dargetan, daß der Strafrechtsausschuß derart von der Bundes-rechtsanwaltskammer losgelöst sei, daß er nicht mehr als Einrichtung der Bundesrechtsanwaltskammer angesehen werden könnte. Die Organisationsgewalt deckt die Bildung und Unterhaltung von (Arbeite-)Ausschüssen jedoch nur insoweit, als diese mit Aufgaben betraut werden, die zu dem legitimen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich des Inhabers der Organisationsgewalt gehören. Denn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann als Institution der mittelbaren Staatsverwaltung ihren Wirkungsbereich nicht selbst bestimmen oder sachlich verändern. Damit stellt sich die weitere Frage, ob die dem Strafrechtsausschuß zugewiesenen Aufgaben dem legitimen Wirkungskreis der Antragsgegnerin zuzurechnen sind. Der Senat trägt keine Bedenken, diese Frage zu bejahen. Der Funktionsbereioh einer Körperschaft des öffentlichen Rechts umfaßt nicht nur die dieser durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich - sofern diese ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben diesen Bereich nicht voll ausfüllen - darüber hinaus auch auf den Bereich, der im Blick auf den mit dem korporativen Zusammenschluß ihrer Mitglieder erkennbar verfolgten Zweck als der Körperschaft zugedachter Wirkungskreis festzustellen ist. Der durch Gesetz und Satzung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugewiesene Aufgabenkreis sowie der mit ihrer Schaffung verfolgte Zweck grenzen den legitimen Wirkungsbereich der Körperschaft öffentlichen Rechts positiv und negativ ab (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts I, 7. Aufl. S. 422/23 und BGHZ 20, 119, 124). Infolgedes- . sen liegt nicht jede Tätigkeit der Bundesrechtsanv/alts-kammer, die nicht unmittelbar unter eine der im Gesetz, insbesondere in dem in § 177 Abs. 2 BRAO aufgeführten Katalog enthaltenen Aufgaben zu subsumieren ist, außerhalb des Wirkungskreises der Antragsgegnerin, sondern sie fällt erst dann aus diesem Kreise heraus, wenn sic auch durch den mit der Errichtung der Antragsgegnerin verbundenen Zweck nicht mehr gedeckt wird. In der Bundesrechtsanwaltskammer sind die Rechtsanwalt skanunern, die ihrerseits auf der Zwangsmitglied-schaft aller Rechtsanwälte ihres Bezirkes beruhen und selbst eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts bilden (§§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 1 BRAO), zusammengeschlossen (§ 175 Abs. 1 BRAO). Schon angesichts dessen, daß die Bundesrechtsanwaltskammer danach über die einzelnen Rechtsanwaltskammern die gesamte Rechtsanwaltschaft korporativ zusammenfaßt und insoweit die Dachorganisation der Rechtsanwälte in ihrer Eigenschaft als unabhängigerürgane der Rechtspflege (§1 BRAO) auf der Bundesebene bildet, liegt die Erörterung und Behandlung von Fragen, die die Rechtspflege im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes berühren und zu dieser einen unmittelbaren inneren Bezug haben, auch außerhalb der ihr ausdrücklich vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben in dem legitimen Lebensund Wirkungsbereich der Bundesrechtsanwaltskammer, und diese ist insoweit nicht auf die Behandlung rein standesrechtlicher Fragen beschränkt. Der Strafrechtsausschuß befaßt sich mit Fragen des Strafrechts und des Strafprozeßrechts einschließlich der Reform dieser Rechtsgebiete und der standesrechtlichen Fragen der Verteidigung; damit liegt sein Tätigkeitsfeld im Bereich dessen, was die Bundes-rechtsanwaltskamraer wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Rechtspflege legitiraerweise auf sich nehmen kann. Diesem Ergebnis entspricht die Entstehungsgeschichte des § 177 BRAO, insbesondere der Bestimmung des Absatzes 2 Nr. 6. Der Regierungsentwurf (Bundestagsdrucksache Nr. 120) hatte zunächst in § 191 Abs. 2 Nr. 6 und 7 im Rahmen der Pflichtaufgaben der Bundesrechtsanwalts- 10 kammer u.a. auch vorgesehen, diese habe "an den Aufgaben der Gesetzgebung des Bundes und an der Gestaltung und Durchführung der Rechtspflege innerhalb des Bundes gutachtlich mitzuarbeiten” (Nr. 6) und "Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht in Angelegenheiten der Rechtsanwaltschaft anfordert" (Nr. 7). Wenn die Bestimmung Uber die Pflicht der Bundesrechtsanwaltskammer zur gutachtlichen Mitarbeit "an den Aufgaben der Gesetzgebung des Bundes und an der Gestaltung und Durchführung der Rechtspflege innerhalb des Bundes" im Rechtsausschuß gestrichen wurde, so geschah das allein, um keine Handhabe dafür zu geben, aus dieser gesetzlichen Pflicht auch eine Verpflichtung der Bundesrechtsanwalt skammer herzuieiten, "den Stand der Gesetzgebung dauernd zu beobachten und - mit Kosten verbundene -Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Mitwirkenspflicht zu schaffen". Jedoch wurde ausdrücklich hervorgehoben, damit habe "der Ausschuß das Recht der Bundes-rechtsanwaltskammer, an der Gesetzgebung des Bundes gutachtlich mitzuwirken, nicht in Präge stellen wollen" (vgl. BundeBtagsdrucksache Nr. 778 S. 10). Der Rechtsausschuß des Bundestages ist mithin bei den Beratungen über den der Bundesrechtsanwaltskammer durch Gesetz zuzuweisenden Aufgabenkreis ebenfalls davon ausgegangen, daß die Bundesrechtsanwaltskammer eine Tätigkeit auch über den Rahmen der im Gesetz ausdrücklich festgelegten Aufgaben hinaus legitimerweise entfalten kann. Sonach hielt sich die Hauptversammlung der ßundos-rechtsanwaltskammer'durchaus im Rahmen ihrer Kompetenz, wenn sie die Übernahme und Unterhaltung des Strafrechts- 11 auaschusses beschloß,und die für diesen Ausschuß vorgesehenen Haushaltsmittel werden nicht zu einem dem Gesetz oder der Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer widersprechenden Zweck verwendet. 2. Es bleibt danach die Frage, ob die angefochtenen Beschlüsse gemäß § 190 Abs. 4 Satz 1 BRAO der einstimmigen Annahme bedurft hätten. Bas ist zu verneinen. Die Antragstellerin vertritt dazu folgende Auffassung: Daraus, daß die Höhe der Beiträge mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt werden könne, sei noch nicht zu folgern, daß alle Ausgaben, soweit sie durch Beiträge gedeckt seien oder gedeckt werden könnten, mit einfacher Mehrheit beschlossen werden könnten. Sinn der Bestimmung des § 190 Abs. 4 Satz 2 BRAO - die für die Festsetzung der Höhe der Beiträge und der Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsidiums die einfache Stimmenmehrheit vorsieht - sei es offensichtlich, den notwendigen Verwaltungsaufwand der Bundesrechtsanwaltskammer und daneben noch den Aufwand für die Entschädigung und die Reisekosten der Mitglieder des Präsidiums sicherzustellen und diesen Aufwand nicht an dem Widerspruch einer einzelnen Kammer scheitern zu lassen. Darüber hinaus gehende Beschlüsse, mithin Beschlüsse, die nicht mehr den notwendigen Verwaltungsaufwand und nicht mehr den Aufwand für die Entschädigung und die Reisekosten der Mitglieder des Präsidiums, sondern sonstige Ausgaben der Bundesrechtsanwaltskammer beträfen, bedürften jedoch der Einstimmigkeit, weil- jede Ausgabe der Bundesrechtsanwaltskammer zwangsläufig die einzelne Kammer über den Weg der Beiträge belaste. 12 - Hingegen, hat die Bestimmung des § 190 Abs. 4 BRAO nach der Meinung der Antragsgegnerin folgende Bedeutung: Zwar dürfe nicht durch Mehrheitsbeschluß eine Sonderbelastung einer oder einzelner Rechtsanwalts-kammern beschlossen werden. Dagegen ergebe Satz 2 der Vorschrift, daß jedenfalls solche Beschlüsse, die im Endergebnis zu einer wirtschaftlichen Belastung der Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern führen, nicht der Einstimmigkeit bedürften, weil die mit der Durchführung des Beschlusses verbundenen Kosten lediglich einen aus den Beiträgen der einzelnen Kammern zu deckenden Aufwand der Bundesrechtsanwaltskammer darstel-ten. Für die hier zu treffende Entscheidung braucht der Frage, wie die unter Satz 1 des § 190 Abs. 4 BRAO fallenden Beschlüsse gegen die unter Satz 2 fallenden allgemein abzugrenzen sind, nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Denn selbst wenn man annehmen wollte, daß unter Satz 1 nicht nur die Beschlüsse fallen, die entweder eine Sonderbelastung einer oder einzelner Rechtsanwaltskammern darstellen (Beispiel der Antragsgegnerin: Eine Rechtsanwaltskammer soll die Kosten einer in ihrem Bezirk abzuhaltenden Tagung der Bundesrechtsanwaltskammer allein tragen) oder zu einer unmittelbaren wirtschaftlichen Belastung der einzelnen Rechtsanwaltskammern führen (Beispiel: Beschluß, die Rechtsanwaltskammern müßten bestimmteshauptamtliches Personal anstellen oder Bibliotheken mit bestimmtem Bestand unterhalten), so kann die Bestimmung doch jedenfalls nicht so eng ausgelegt werden, wie die Antragstellerin es will. Die Beiträge dienen nicht nur dazu, wie die Antragstellerin meint, den bei der -13- Antragsgegnerin entstehenden Verwaltungsaufwand im engeren Sinne (Kosten für Hilfskräfte, Raummieten, Schreibwaren, Fernsprecher pp.) sowie die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsidiums zu decken, sondern mit ihnen können alle - persönlichen und sächlichen - Kosten gedeckt werden, die der Antragsgegnerin durch die Wahrnehmung ihrer legitimen Aufgaben entstehen. Aus der gesetzlichen Regelung aber, daß die Höhe der Beiträge mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt v/erden kann, folgt, daß die Beschlüsse über Ausgaben, die aus dem Beitragsaufkommen gedeckt werden dürfen, ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt werden können und nicht der Einstimmigkeit bedürfen. Demnach können auch die Beschlüsse über Bewilligung der durch die Unterhaltung des Strafrechtsausschusses entstehenden Kosten mit einfacher Stimmenmehrheit wirksam gefaßt werden, weil es sich dabei nach dem zuvor Gesagten um Kosten für die Wahrnehmung von Aufgaben handelt ,v die im legitimen Wirkungsbereich der Antragsgegnerin liegen. V. Nach alledem erweist sich der Antrag der Antragstellerin als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 201 Abs. 1 BRAO der Antragstellerin aufzuerlegen. Heusinger Dr. Puchs Dr. Merkel Dr. Dr. Kuhn Weber Kreft V/intzer