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BGH

Gericht: BGH

1 Der Kläger wandte sich mit der vom Anwaltsgerichtshof abgewiesenen Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Nach Hinweis, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung und damit auch der Prozesskostenhilfeantrag hierfür innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils beim Anwaltsgerichtshof und nicht beim Bundesgerichtshof zu stellen sei, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 gegenüber dem Anwaltsgerichtshof die Zulassung der Berufung und "zugleich Bewilligung von Prozesskostenhilfe". Der Kostenbeamte hat die "sofortige Beschwerde" als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. Der entsprechende Kostenansatz wird vom Kläger auch nicht beanstandet. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 19. Über dieses formund fristgerecht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 VwGO) eingelegte Rechtsmittel hatte der Senat zu entscheiden, was die vom Kläger Dass der Kläger zuvor gegenüber dem Bundesgerichtshof lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte, ändert nichts an der wirksamen und unbedingten Antragstellung gegenüber dem Anwaltsgerichtshof als dem gern.

Zitierte Normen: § 66 GKG § 193 BRAO § 34 GKG § 112e BRAO § 66 GKG
BerufungBundesgerichtshofAnwaltsgerichtshofKlägerErinnerungZulassungGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 9/16
vom 20. September 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
ECU :DE: BGH:2016:200916BANWZ. BRFG.9.16.0
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen am 20. September 2016
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 19. August 2016, Kassenzeichen 7	wird	zurückge-
wiesen.
Gründe:
I.
1	Der Kläger wandte sich mit der vom Anwaltsgerichtshof abgewiesenen
 Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Gegen das klagabweisende Urteil reichte er beim Bundesgerichtshof einen mit "Prozeßkostenhilfeantrag für KLAGE" überschriebenen Schriftsatz ein, in dem er beantragte, die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zuzulassen. Nach Hinweis, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung und damit auch der Prozesskostenhilfeantrag hierfür innerhalb eines Monats ab Zustellung des vollständig abgefassten Urteils beim Anwaltsgerichtshof und nicht beim Bundesgerichtshof zu stellen sei, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 gegenüber dem Anwaltsgerichtshof die Zulassung der Berufung und "zugleich Bewilligung von Prozesskostenhilfe". Mit Beschluss vom 29. Juli 2016 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung sowie auf Bewilli-
 
gung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgelehnt und dem Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt.
2	Gegen	den	Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 19. Au-
gust 2016 wendet sich der Kläger mit seiner "sofortigen Beschwerde" vom 30. August 2016. Das Verfahren sei mit PKH-Antrag betrieben worden. Dieser sei abgelehnt worden, die Sache habe sich damit erledigt. Der Kostenbeamte hat die "sofortige Beschwerde" als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
3	Die	als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) auszulegende
"sofortige Beschwerde" des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
4	Durch die Ablehnung des Zulassungsantrags ist die Gebühr nach § 193 Satz 1 BRAO, Gebührenverzeichnis Nr. 2200 zur BRAO i.V.m. § 34 GKG in Höhe von 546 € angefallen. Der entsprechende Kostenansatz wird vom Kläger auch nicht beanstandet.
5	Soweit der Kläger mit der Erinnerung geltend macht, es habe sich lediglich um ein Prozesskostenhilfeverfahren gehandelt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2016 gegenüber dem Anwaltsgerichtshof einen unbedingten, nicht von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemachten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Über dieses formund fristgerecht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO) eingelegte Rechtsmittel hatte der Senat zu entscheiden, was die vom Kläger
 
beanstandete Kostenfolge ausgelöst hat. Dass der Kläger zuvor gegenüber dem Bundesgerichtshof lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte, ändert nichts an der wirksamen und unbedingten Antragstellung gegenüber dem Anwaltsgerichtshof als dem gern. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 2 für die Rechtsmitteleinlegung zuständigen Gericht.
6	Über	Erinnerungen	gegen	den	Kostenansatz	entscheidet	gemäß	§	66
Abs. 6 GKG i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG der Einzelrichter.
7	Das	Verfahren	ist	gerichtsgebührenfrei	(§	66	Abs.	8	Satz	1	GKG).
Limperg
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.12.2015 - 2 AGH 9/15 -