BGH · AnwZ (Brfg) 9/12 vom 02.04.2012
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Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Der Antrag, mit dem die Klägerin die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellt und insoweit in der Sache, ohne dies ausdrücklich zu formulieren, den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, ist zulässig, aber unbegründet. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Auch wenn dies nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vermögensverfall folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse des Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können; die Feststellungslast trifft den Rechtsanwalt (st. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn. 9 ff.) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach der mit Wirkung ab 1. Diese Eintragung bestand auch noch zu dem Zeitpunkt des Widerrufs, woran sich im Übrigen bis heute nichts geändert hat. Soweit sie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und im Zulassungsverfahren auf persönliche beziehungsweise familiäre Belastungen hingewiesen hat, sind diese bedauerlich, jedoch rechtlich unerheblich, da es nicht darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt den Vermögensverfall verschuldet hat oder nicht. vorgebrachte Umstand, dass die Klägerin mit der die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigerin, dem Sch. Versorgungswerk für Rechtsanwälte, wegen der Beitragsrückstände der Jahre 2009 bis inzwischen 2011 in Verhandlungen stehe, wobei die festgesetzten Beiträge erheblich zu hoch seien und es ihr möglich sein werde, die Forderungen nach Reduzierung auf das richtige Maß aus ihren Kanzleieinkünften (die die Klägerin allerdings im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung mit zur Zeit nur ca. Dass zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung einer der seltenen Ausnahmefälle Vorgelegen hat, in dem trotz des vermuteten Vermögensverfalls keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vorlag, ist nicht ersichtlich; hierfür reicht es auch nicht aus, wenn es - wie die Klägerin behauptet - keine weiteren Schulden und keine weitere die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubigerin gegeben hat.