Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. In der Begründung des Bescheides heißt es: "Diese Festsetzung ist eine Pauschalvergütung und umfasst alle Büro- und Personalkosten der Abwicklerin, die nicht gesondert festzusetzen sind." 2 Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 15. 3 Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 VwGO statthaften Anträge der Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung haben Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den eingangs zitierten Satz der Begründung des die Abwicklungsvergütung festsetzenden Bescheides als selbständig anfechtbare Nebenbestimmung angesehen. Die "Nebenbestimmung" beschreibt, welche Leistungen durch die festgesetzte Vergütung abgegolten sein sollen, und kann wohl nicht aufgehoben werden, ohne den "Restbescheid" inhaltlich zu verändern. 6 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfq) 8/12 BESCHLUSS vom 10. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Festsetzung der Abwicklervergütung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 10. April 2012 beschlossen: Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2011 werden zugelassen. Gründe: I. 1 Die Klägerin war vom 30. März bis zu dem 30. August 2009 von der Beklag- ten bestellte Abwicklerin der Kanzlei der verstorbenen Rechtsanwältin M. . Die Beigeladene ist deren Tochter und Erbin. Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 setzte die Beklagte die Vergütung der Klägerin auf 10.000 € netto (11.900 € brutto) fest. In der Begründung des Bescheides heißt es: "Diese Festsetzung ist eine Pauschalvergütung und umfasst alle Büro- und Personalkosten der Abwicklerin, die nicht gesondert festzusetzen sind." 2 Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 15. Juli 2010 unter teilweiser Aufhebung abzuändern und festzustellen, dass die Festsetzung Büro- und Personalkosten der Abwicklerin nicht umfasst. Der An- waltsgerichtshof hat die beantragte Feststellung getroffen und den Bescheid insoweit aufgehoben. Nunmehr beantragen die Beklagte und die Beigeladene die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. 3 Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaften Anträge der Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung haben Erfolg. Die Berufungen sind zuzulassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen (§112e Satz 2 BRAO, §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Anwaltsgerichtshof hat den eingangs zitierten Satz der Begründung des die Abwicklungsvergütung festsetzenden Bescheides als selbständig anfechtbare Nebenbestimmung angesehen. Dies dürfte so nicht zutreffen. Die "Nebenbestimmung" beschreibt, welche Leistungen durch die festgesetzte Vergütung abgegolten sein sollen, und kann wohl nicht aufgehoben werden, ohne den "Restbescheid" inhaltlich zu verändern. 4 Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 5 Rechtsmittelbelehruna: 6 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Kayser Lohmann Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.11.2011 - 2 AGH 55/10 -