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BGH

Gericht: BGH

klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs.3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs.3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen. Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1 Die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung entspricht der von den Parteien übereinstimmend mitgeteilten Vereinbarung über die Kostentragung. 3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 92 VwGO § 112c BRAO § 125 VwGO § 112c BRAO
KostenAnwaltsgerichtshofsgemäßAGHParteiVwGOübereinstimmen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Brfg) 7/16
BESCHLUSS
vom 19. April 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
ECU :DE: BGH:2016:190416BANWZBRFG7.16.0
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen
 am 19. April 2016
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. Dezember 2015 ist gegenstandslos.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem	die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-
klärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen.
2
Für die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 87a Abs. 1
-3-
Nr. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Vorsitzende zuständig. Die gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung entspricht der von den Parteien übereinstimmend mitgeteilten Vereinbarung über die Kostentragung.
3	Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg
 Vorinstanzen:
AGH Celle, Entscheidung vom 07.12.2015 - AGH 12/14 (II 5/24) -