* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 23. 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 23. heren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend.

Zitierte Normen: § 152a VwGO
ÜbrigenAnhörungsrügeSchäferBraeuerKayserKlägerSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 7/14
vom 30. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen u.a. Befreiung von der Kanzleipflicht hier: Anhörungsrüge
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer am 30. Juni 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Senat hat mit Beschluss vom 23. April 2014, auf den wegen der nä-
heren Begründung verwiesen wird, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. November 2013 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs abgelehnt und die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse desselben Senats vom 11. November 2013 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.
2	Die	Anhörungsrüge	ist	gemäß	§	112c	Abs.	1 Satz 1 BRAO, § 152a
VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls in der Sache unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen und dessen
 
rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weiterhin für zutreffend.
Kayser
 König
Seiters
 Braeuer
Schäfer
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 11.11.2013 -1 AGH 11/13 -